Art. 16 Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter; Art. 59 O.G.; inter-cantonal guardianship disputes and review of cantonal competence. The federal guardianship statute governs only guardianship relations involving out-of-canton residents or domiciliaries; it does not regulate purely inner-cantonal guardianship conflicts. The Federal Court may examine, under Art. 59 O.G., whether a cantonal authority has infringed constitutional norms delimiting its competence, but it does not review the correctness of the authority’s interpretation and application of cantonal law. Where the cantonal constitution leaves supervision over municipal and guardianship matters to legislation, competence questions fall to be assessed under cantonal law alone.
mundschaftsgesetzes sei Ludwig Bubendorf als Vogt Inhaber der vormundschaftlichen Gewalt im Sinne von Art. 49 B. V. und als solcher habe er in Gemäßheit dieser Verfassungsbestimmung über die religiöse Erziehung feiner Vogtsbefohlenen zu verfügen, ohne an die entgegenstehenden Weisungen des Gemeinderathes oder etwaige Anordnungen des Vaters gebunden zu sein. B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Gemeinde Schönenbuch den Rekurs sowohl an den Bundesrath, als an das Bundesge richt. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht stellt sie den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, unter Kostenfolge, indem sie ausführt: 1. Die angefochtene Schlußnahme verletze Art. 13 des Bundesgesetzes über die eivilrechtlichen Ver hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, wonach in Betreff der religiösen Erziehung der Kinder die Weisung der Vormund schaftsbehörde der Heimat befolgt werden müsse. Dieses Bundes gesetz interpretire den Art. 49 Abs. 3 B. V. dahin, daß die Entscheidung über die religiöse Erziehung der Kinder der Vor mundschaftsbehörde und nicht dem Vormunde, welcher bloßer Ver mögensverwalter sei, zustehe. Dies ergebe sich insbesondere auch aus Art. 15 des Gesetzes. Nach Art. 16 desselben habe das Bundesgericht als Staatsgerichtshof über die in Art. 14 und 15 des Gesetzes vorgesehenen Anträge und Begehren der Heimat behörde in letzter Instanz zu entscheiden und es sei dasselbe daher, da der Regierungsrath des Kantons Basellandschaft letzte kanto nale Instanz sei, zuständig. 2. Der angefochtene Entscheid ent halte ferner eine Verletzung der Autonomie der Gemeinde Schö nenbuch. Das Gemeindeorganisationsgesetz habe in Aufnahme einer verfassungsrechtlichen Bestimmung die Gemeinde für befugt erklärt, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der Ver fassung und der Gesetze selbständig zu ordnen. 25 K. V. räume allerdings dem Staate das Recht der leitenden Aufsicht über das Armen Vormundschafts und Gemeinderechnungswesen ein. Allein weder Verfassung noch Gesetz verleihe ihm das Recht, entgegen dem Willen der Gemeinde, über die Unterbringung von Waisen und die religiöse Erziehung von Bevormundeten zu verfügen. Die Regierung hätte den Rekurs des Ludwig Bubendorf und des Pfarrer Wirz als grundlos und formell unrichtig zum Voraus abweisen sollen, weil nach Vormundschaftsgesetz der Vormund an die Weisungen des Gemeinderathes gebunden sei; ferner, weil nur den Betheiligten ein Rekursrecht zustehe und endlich weil der Be schluß der Armenpflege beziehungsweise des Gemeinderathes und der Gemeindeversammlung nichts Gesetzwidriges enthalten habe. Der Regierungsrath habe sich durch seine einseitige Verfügung über die Kinder Bubendorf Rechte angemaßt, welche ihm weder Verfassung noch Gesetz geben. C. Der Regierungsrath des Kantons Basellandschaft beantragt, es sei auf den Rekurs wegen Inkompeteuz nicht einzutreten. Er bemerkt: Ad 1. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 beziehe sich nur auf Niedergelassene und Aufenthalter aus andern Kan tonen. Die Kinder Bubendorf seien aber basellandschaftliche Kan tonsbürger und wohnen im Kanton; ein interkantonaler Konflikt, wie Art. 16 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 ihn zur Voraussetzung habe, sei also gar nicht denkbar. Es handle sich nicht um einen Streit zwischen den Vormundschaftsbehörden zweier verschiedener Kantone, sondern um einen solchen zwischen den vormundschaftlichen Organen eines und desselben Kantons, nämlich um die Frage, ob der Gemeinderath als erste Vormundschaftsbe hörde oder der Vormund als Inhaber der väterlichen Gewalt, im Sinne von Art. 49 Abs. 3 B. V. zu betrachten sei. Ueber diese Frage habe endgültig der Regierungsrath als Obervormundschafts behörde zu entscheiden und eine Nachprüfung seines Beschlusses durch das Bundesgericht (oder den Bundesrath) sei ausgeschlossen. Ad 2. Das Recht der Selbstverwaltung sei den Gemeinden nicht durch die Verfassung, sondern nur durch Gesetz, nämlich durch das Gesetz betreffend die Organisation und Verwaltung der Ge meinden vom 14. März 1881 garantirt. Da dem Bundesgerichte die Nachprüfung der Anwendung kantonaler Gesetze nicht zustehe, sei das Bundesgericht auch in dieser Richtung nicht kompetent. Es könne nicht prüfen, ob der Regierungsrath seine Befugnisse überschritten und das Gemeindegesetz verletzt habe. Uebrigens be ruhe der angefochtene Beschluß auf gesetzlicher Grundlage. Nach 64 K. V. stehe dem Regierungsrath die Oberaufsicht über das Gemeindeverwaltungswesen und die Entscheidung über daherige Konflikte und Kompetenzstreitigkeiten der untern Behörden zu;
und nach 14 des Vormundschaftsgesetzes sei der Regierungsrath als oberste Vormundschaftsbehörde befugt, über alle vor ihn ge brachten vormundschaftlichen Anstände, namentlich über Beschwerden gegen Vögte, Bevogtete oder untere Behörden und Beamte ohne Weiterziehung zu entscheiden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: