stätigt. Als kantonale Instanzen, welche in solchen Streitigkeiten
zu entscheiden haben, können selbstverständlich nur die Behörden
des Wohnsitzkantons in Betracht kommen, da die Heimatbehörde
als Ansprecherin auftritt und dieselbe mithin die Vormundschafts
behörde des Wohnsitzes als Beklagte an deren Domizil suchen
muß. Nun hat der Kanton Zürich von der in Art. 36 litt. a
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 den Kantonen anheim
gegebenen Befugniß, die Beurtheilung der in Art. 16 erwähnten
Vormundschaftsstreitigkeiten dem Bundesgerichte in erster und
letzter Instanz anheimzustellen, keinen Gebrauch gemacht, sondern
für diese Streitigkeiten den für vormundschaftliche Streitigkeiten
überhaupt bestehenden kantonalen Instanzenzug beibehalten. Dem
nach ist denn die Beschwerde als verfrüht zur Zeit abzuweisen.
Bemerkt werden mag übrigens auch, daß als Sanktion der in
Art. 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 der Wohnsitz
behörde auferlegten Verpflichtung gemäß Art. 15 leg. cit. die
Pflicht zur Abgabe der Vormundschaft an die Heimatbehörde fest
gesetzt ist und daher, im Falle der Verletzung der gedachten Ver
pflichtung durch die Wohnsitzbehörde, die Klage der Heimatbehörde
hierauf gerichtet werden muß. Endlich mag auch noch bemerkt
werden, daß nach dem luzernischen Vollziehungsdekrete zum Bun
desgesetze vom 25. Juni 1891 (Art. 2) der Regierungsrath als
die zur Vermittlung der Beziehungen zwischen den Wohnsitz und
den Heimatbehörden des Bevormundeten kompetente kantonale Be
hörde bezeichnet worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird zur Zeit abgewiesen.
113. Urtheil vom 28. Oktober 1892
in Sachen Ursprung.
A. Notar Bircher in Aarau hatte seiner Zeit den Rekurrenten
in einem Streit mit Wittwe Carolina Schmid und Kinder in
Herznach vor dem Friedensrichteramt Wölfliswyl vertreten und
nach Fällung des Urtheils die seinem Klienten zugesprochene
Summe von 46 Fr. 05 Cts. eingefordert und einkassirt. Rekur
rent behauptete aber, das Inkasso habe ohne seinen Auftrag statt
gefunden, und da Notar Bircher unterdessen flüchtig geworden
war, belangte er die Carolina Schmid und Kinder auf nochmalige
Bezahlung der 46 Fr. 05 Cts. Die Forderung wurde vom
Friedensrichter in Wölfliswyl, nachdem Rekurrent durch Hand
gelübde bestätigt hatte, daß er dem Notar Bircher dieselbe zum
Inkasso nicht übergeben habe, mit Entscheid vom 12. Oktober
1889 gutgeheißen. Carolina Schmid ergriff nun zuerst gegen
diesen Entscheid die Nichtigkeitsbeschwerde und als sie mit der
selben abgewiesen wurde, reichte sie gegen den Vinzenz Ursprung
eine Strafklage wegen Ablegung eines falschen Handgelübdes ein
und verlangte Bestrafung des Ursprung und Aufhebung des
friedensrichterlichen Urtheils. Nach durchgeführter Untersuchung,
am 29. Juni 1892, gelangte die Sache in zweiter Instanz an
Kantonsverfassungen.
das aargauische Obergericht, welches auf zuchtpolizeilichem Wege
folgendes erkannte:
- Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung des von
Vinzenz Ursprung abgelegten Handgelübdes und auf Bestrafung
des Genannten wegen Betruges durch Ablegung eines wissentlich
falschen Handgelübdes ist abgewiesen und Ursprung von dem ein
geklagten Vergehen freigesprochen.
- Die Untersuchungskosten mit 30 Fr. 20 Cts. hat der Staat
zu tragen.
- Vinzenz Ursprung hat den durch fein Verhalten der Frau
Carolina Schmid geb. Riser und ihren Kindern verursachten
Schaden dadurch zu ersetzen, daß die von diesen an Notar Bircher
geleistete Zahlung von 46 Fr. 05 Cts. für ihn als rechtsver
bindlich erklärt und ihm untersagt wird, auf Grund des friedens
richterlichen Urtheils vom 12. Oktober 1889 von ihnen nochmals
Zahlung zu verlangen.
- Vinzenz Ursprung hat seine eigenen Parteikosten an sich zu
tragen und der Frau Schmid und deren Kindern die ihrigen mit
181 Fr. 45 Cts. zu ersetzen.
Dispositiv 3 wird damit begründet: Vinzenz Ursprung habe,
wenn er auch dem Notar Bircher keinen Inkassoauftrag ertheilt
habe, dennoch durch seine Handlungsweise der Frau Schmid einen
Schaden verursacht, indem er durch sein Benehmen in ihr den
Glauben erweckt habe, daß sie seinem frühern Vertreter Notar
Bircher in rechtsgültiger Weise zahlen dürfe. Dieser Schaden be
stehe darin, daß die Schuldnerin durch die geleistete Zahlung
gegenüber dem Gläubiger nicht befreit, sondern zu nochmaliger
Zahlung verurtheilt worden sei und deßhalb habe die Vergütung
des Schadens auf obige Weise zu geschehen.
B. Gegen dieses Erkenniniß ergriff Vinzenz Ursprung den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht und führt zu dessen
Begründung folgendes an: Das obergerichtliche Urtheil verletze
den Art. 58 B. V. Denn nach Art. 53 litt. a der aargauischen
Verfassung habe das Obergericht nur über die ihm gesetzlich zu
gewiesenen, bürgerlichen und vormundschaftlichen Streitigkeiten,
sowie über die zuchtpolizeilichen Fälle in letzter Instanz zu ur
theilen, während Streitigkeiten, deren Werth den Betrag von
60 Fr. nicht übersteige, gemäß Art. 57 derselben Verfassung aus
schließlich in die Kompetenz der Friedensrichter fallen. Wenn daher
das Obergericht im Dispositiv 3 seines Urtheils dem Entscheide
des Friedensrichteramtes Wölfliswyl seine Rechtskraft versage,
überschreite es nicht nur die ihm nach der Verfassung zugeschie
denen Befugnisse, sondern entziehe auch den Beschwerdeführer
seinem verfassungsmäßigen Richter. Ferner liege im obergericht
lichen Entscheide (Dispositiv 3) ein nach der Bundesverfassung
unzuläßiger Arrest und eine Rechtsverweigerung. Jedenfalls ent
halte fragliches Dispositiv nicht die adhäsionsweise Behand
lung eines im Strafverfahren erhobenen Civilanspruches, denn
derselbe sei durch das Urtheil des Friedensrichteramtes erledigt.
Endlich verstoße das angefochtene Urtheil gegen Art. 61 der
Bundes und Art. 22 und 19 der Kantonsverfassung, mit welch
letztern Artikeln einerseits die Unverletzlichkeit des Eigenthums
garantirt, und andererseits gerichtliche Verfolgungen nur in den
durch das Gesetz bezeichneten Fällen und in der durch dasselbe
vorgeschriebenen Form zugelassen werden. Demnach wird beantragt,
es sei das vorwürfige Urtheil, eventuell Dispositiv 3 desselben,
als verfassungswidrig aufzuheben.
C. Zu diesen Ausführungen bemerkt das Obergericht des Kan
tons Aargau in seiner Vernehmlassung vom 10. September, daß
der ganze Streit sich darum drehe, ob Wittwe Schmid durch Be
zahlung an den nach Amerika geflüchteten Notar Bircher von
ihrer Schuld gegenüber Ursprung liberirt worden sei. Das Ober
gericht habe nach Lage der Akten zwar angenommen, daß Ur
sprung kein formell unrichtiges Handgelübde abgelegt, daß er aber
durch sein illoyales Benehmen die ganze Untersuchung veranlaßt
und Wittwe Schmid geschädigt habe, weßhalb er pflichtig sei, die
Kosten zu tragen und Schadenersatz zu leisten. Zum Schadenersatz
gehöre nun aber auch, daß Wittwe Schmid nicht mehr verhalten
werden könne, den an Notar Bircher bezahlten Betrag noch ein
Mal zu bezahlen. Das Gericht habe daher seine Befugnisse nicht
überschritten, sondern lediglich den verwickelten Rechtsfall in seiner
Totalität beurtheilt.
D. Die Rekursbeklagten, Wittwe Carolina Schmid und Kinder,
stellen ihrerseits den Antrag, es sei Rekurrent mit seinem Be
gehren abzuweisen, indem das obergerichtliche Urtheil keine der
vom Rekurrenten angeführten Verfassungsbestimmungen verletze.
Das Obergericht habe mit seinem Urtheil in Wirklichkeit nichts
anderes gesagt, als daß das vom Angeklagten geleistete Handge
lübde ein objektiv unrichtiges gewesen sei. Demzufolge habe das
selbe, in Ausübung des ihm in Art. 9 des Ergänzungsgesetzes
zur Strafrechtspflege vom 7. Juli 1886 eingeräumten freien Be
weiswürdigungsrechtes, das Handgelübde mit allen seinen Folgen
aufgehoben und insoweit stimme also auch das obergerichtliche
Urtheil mit der im Entscheide des Bezirksgerichtes ausgesprochenen
Auffassung überein. Dem Bundesgerichte komme eine Ueberprüfung
der Akten nicht zu, um so weniger als es sich um eine Straf
sache handle und das angefochtene Urtheil nicht auf Willkür be
ruhe, sondern das Ergebniß des dem kantonalen Richter zustehen
den freien Ermessens in der Beweiswürdigung sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vom Rekurrenten angerufenen Art. 19 und 22 der
kantonalen Verfassung beziehen sich offensichtlich nicht auf den
vorliegenden Fall und ist eine nähere Ausführung hierüber über
flüssig. Was den Art. 58 B. V. anbelangt, so enthält derselbe,
wie das Bundesgericht schon wiederholt erklärt hat, zwar ein Ver
bot von Ausnahmegerichten, und in diesem Sinne ist er auch
ausdrücklich in Art. 21 K. V. aufgenommen worden, nicht
aber enthält er eine Garantie der von den kantonalen Verfassungen
oder Gesetzen aufgestellten Ausscheidung der richterlichen Kompe
tenzen. Die Art. 59 und 61 B. V. fallen schon deßwegen außer
Betracht, weil dieselben blos interkantonale Verhältnisse regeln.
Maßgebend für die vom Rekurrenten erhobene Beschwerde können
offenbar nur die Art. 53 und 57 K. V. sein und ist daher der
Rekurs von diesem Standpunkte aus zu prüfen.
- In dieser Hinsicht ist die Behauptung der Rekursbeant
wortung, es habe das obergerichtliche Urtheil das Handgelübde
des Rekurrenten als objektiv unrichtig erklärt und mit seinen
Folgen aufgehoben, unrichtig. Das Urtheil spricht den Rekurrenten
nicht nur von jeder Schuld und Strafe frei, sondern verneint
auch die objektive Unrichtigkeit des von ihm geleisteten Handge
kübdes und hebt daher das friedensrichterliche Urtheil nicht auf.
Wenn man nun auch zugeben will, Art. 4 des Zuchtpolizeigesetzes
(lautend: Ueber den Schadenersatz ist nach den Grundsätzen des
bürgerlichen Gesetzbuches zu entscheiden) habe dem Obergerichte als
obere Instanz in Zuchtpolizeisachen die Kompetenz zur adhäsions
weisen Beurtheilung des Schadenersatzes auch für den Fall gegeben,
daß der Beanzeigte freigesprochen und dessen Handgelübde als
unanfechtbar erklärt wurde, so durfte jedenfalls durch die Er
ledigung dieses Civilpunktes die Vollziehung des rechtskräftig ge
wordenen friedensrichterlichen Urtheils nicht gehindert werden.
Denn nach Art. 57 K. V. fiel dieses Urtheil in die ausschließ
liche Kompetenz des Friedensrichters und hätte vom Obergerichte
nur strafrichterlich wegen eines falschen oder objekliv unrichtigen
Handgelübdes aufgehoben werden können. Nachem dies nicht ge
schehen und das friedensrichterliche Urtheil die Zahlung der Frau
Schmid an Bircher als für Ursprung nicht rechtsverbindlich er
klärt, ist es auch mit jener Verfassungsbestimmung nicht vereinbar,
daß das Obergericht auf dem Wege eines Schadenersatzurtheiles
die Rechtsverbindlichkeit der Zahlung ausspricht und dem Rekur
renten untersagt, gestützt auf das friedensrichterliche Urtheil noch
mals Zahlung, d. h. die Vollziehung dieses Urtheils zu verlangen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das obergerichtliche Urtheil vom 19. Juni ist aufgehoben und
es gehen die Akten zu nochmaliger Beurtheilung an das aar
gauische Obergericht zurück.