Art. 19 KV; nulla poena sine lege; adultery as offence against public morality in Aargau: In the absence of a special statutory provision criminalising breach of marital fidelity, adultery cannot be punished as such. It may fall under the morality offence only where it has in fact caused public scandal; mere suspicion, police intervention, or a subsequent disclosure of the conduct does not suffice. A reference in the penal code to adultery as an aggravating circumstance in another offence does not create an autonomous offence. Unlawful police conduct in obtaining evidence does not, by itself, render the judicial conviction unconstitutional (consid. 1-3).
Luzern, welche betreffend Sittlichkeit ebenfalls übel beleumdet sei. bei sich in Logis habe und mit ihr auf sehr intimem Fuß lebe. Er (Polizeisoldat Steiner) habe sich daher gestern Nacht circa 2½ Uhr mit dem Gemeindeammann Wälchli zur Burri'schen Wohnung begeben und Einlaß verlangt. Vorher habe er sich na türlich überzeugt, daß Frau Huber im Logis des Burri sich be finde. Letzterem, welcher die Thüre sofort geöffnet habe, habe er erklärt, er habe ihm etwas zu eröffnen, zu welchem Zwecke sie in die Stube gehen wollen. Burri, welcher nur mit Unterhosen und Hemd bekleidet gewesen sei, sei schnell vorausgeeilt, und in ein Zimmer neben der Küche gegangen, in welchem ein Bett stand, und habe dieses in Unordnung gemacht, so daß man hätte glauben sollen, er habe darin geschlafen. In der Wohnstube habe Frau Huber im Bette gelegen. Auf Befragen, in welchem Bette er geschlafen habe, habe Burri natürlich angegeben, in demjenigen neben der Küche. Dies habe sich jedoch als total unwahr erwiesen, da dieses Bett ganz kalt gewesen sei. Es sei somit festgestellt gewesen, daß Burri und Frau Huber, welch' letztere einen Ehemann habe, in einem und demselben Bette geschlafen haben. Deßhalb sei er (Poli zeisoldat Steiner) zur Verhaftung der Frau Huber geschritten und habe dieselbe im Schulhause zu Brittnau in Arrest gesetzt. Auf dem Wege zum Schulhause habe Frau Huber dann wirklich zu gegeben, mit Burri gemeinschaftlich in einem Bette geschlafen und mit demselben geschlechtlichen Umgang gepflogen zu haben. Deß halb werden Frau Huber und Burri dem Bezirksamte wegen Ver gehens gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit zur ange messenen Bestrafung verzeigt. In der daraufhin eingeleiteten Straf untersuchung beharrte Frau Huber, sowohl vor Bezirksamt Zofingen als vor dem Bezirksgerichte Zofingen, bei ihrem Ge ständnisse, während dagegen Burri bestritt, mit der Frau Huber in einem Bette geschlafen und geschlechtlichen Umgang gepflogen zu haben. Durch Urtheil vom 27. Januar 1892 erkannte das Bezirksgericht Zofingen: 1. Christian Burri und Frau Huber werden für ihr Vergehen gegen die öffentliche Sittlichkeit jedes zu einer Gefängnißstrafe von 8 Tagen verurtheilt. 2. Dieselben haben gemeinsam und unter Solidarhaftbarkeit die entstandenen Unter suchungs und Gefängnißkosten, worunter eine Spruchgebühr von 15 Fr., mit 23 Fr. 95 Cts. zu bezahlen und jedes seine Ge fangenschaftskosten besonders zu tragen. Auf Rekurs der Verur theilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 5. Mai 1892 dieses Urtheil, indem es indeß gleichzeitig die Staatsanwaltschaft einlud, die Akten den zuständigen Behörden zu zweckentsprechender Ahndung des Vorgehens des Polizeisoldaten Steiner und des Gemeindeammanns Wälchli zu überweisen. In den Entscheidungsgründen dieses Urtheils wird ausgeführt: Das Geständniß der Frau Huber werde in der Rekursbeschwerde als bedeutungslos, weil unter dem Eindrucke der Verhaftung erfolgt, angefochten. Allein Frau Huber habe dasselbe auch noch vor Be zirksgericht, als die Verhaftung längst zu existiren aufgehört habe, erneuert. Frau Huber lebe in noch bestehender Ehe, was dem Burri auch bekannt gewesen sei. Ihr unerlaubtes Zusammenleben habe bei der Bevölkerung von Brittnau Aergerniß erregt und das polizeiliche Einschreiten veranlaßt. Der Thatbestand, wie er den Beklagten zur Last gelegt werden müsse, qualifizire sich danach als Ehebruch. Wie durch Urtheil des Obergerichtes vom 17. Juli 1883 nachgewiesen worden sei, erscheine aber der Ehebruch als Vergehen gegen die öffentliche Sittlichkeit und müsse deßhalb, gleich viel, ob vom beleidigten Ehegatten Strafanzeige erhoben worden, von Amtes wegen verfolgt werden. Daß übrigens die Verfolgung des Ehebruchs von Amtes wegen statthaft erscheine, wenn dadurch öffentliches Aergerniß erregt werde, unterliege nach Wissenschaft und Praxis keinem Zweifel, so wenig es zweifelhaft sein könne, daß vorliegendenfalls das Zusammenleben der Beklagten wirklich Aergerniß erregend gewesen sei. Dagegen könne allerdings das Vorgehen des Polizeisoldaten Steiner und des Gemeindeammanns Wälchli zu Konstatirung des Thatbestandes die Billigung des Obergerichtes nicht finden. Dasselbe verletze die persönliche Freiheit und das Hausrecht und sei nach Art. 19 und 20 der Staats verfassung und 23 und 24 des Zuchtpolizeigesetzes unzuläßig gewesen. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen Christian Burri und Josef Huber, der Ehemann der verurtheilten Frau Elisabeth Huber geb. Gaßmann, letzterer für sich und Namens seiner Ehefrau, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage:
Es sei das angefochtene Erkenntniß des Bezirksgerichtes Zofingen und das Urtheil des aargauischen Obergerichtes als gesetz und verfassungswidrig aufzuheben unter Kostenfolge. Sie behaupten zunächst in thatsächlicher Beziehung: Frau Huber habe sich in der Wohnung des Burri lediglich in ihrem Berufe als Weiß näherin auf der Stör aufgehalten und sei nur des schlechten Wetters wegen über Nacht geblieben. Ihr Geständniß sei lediglich eine Folge der Verhaftung und Einschüchterung. In rechtlicher Beziehung berufen sie sich auf die Art. 58 B. V. und 19 und 20 K. V. und machen geltend: Selbst wenn Frau Huber und Burri die ihnen vorgeworfene That verübt hätten, wären sie ge setzlich nicht strafbar. Sie haben die Sittlichkeit öffentlich nicht verletzt und zu einem Strafantrage wäre nur der Ehemann Huber berechtigt, welcher aber, weil er keinen Grund habe, in die eheliche Treue seiner Frau Zweifel zu setzen, mit einer Klage nicht auf getreten sei. Das Vorgehen der Polizeigewalten, deren nächtliches Eindringen in das Haus des Burri, die Untersuchung der Betten und die Verhaftung der Frau Huber enthalten eine empörende Verletzung der persönlichen Freiheit und des Hausrechtes. Wenn das Obergericht von einem Zusammenleben der Rekurrenten spreche, so liege dieser Annahme ein offenbarer Irrthum zu Grunde. Frau Huber habe sich nur ganz vorübergehend bei Burri befunden; Niemand als die Hausbewohner habe gewußt, daß sie bei ihm in Arbeit stehe. Aergerniß und zwar öffentliches Aergerniß sei erst durch das brutale Einschreiten der Polizeigewalten entstanden dessen Gesetzwidrigkeit das Obergericht selbst anerkenne. Burri be halte sich die Klage wegen Hausfriedensbruchs, Frau Huber das Entschädigungsbegehren wegen gesetzwidriger Verhaftung vor und beide Rekurrenten verwahren ihre Ansprüche wegen Kredit schädigung. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau im Wesentlichen aus: Die kantonalen Gerichte haben mit allem Grund angenommen, daß die unsittlichen Beziehungen Burri's zu der verheirateten Huber öffentliches Aergerniß erregt haben. Die Mittheilungen der Be völkerung von Brittnau haben den Gemeindeammann und den Polizeisoldaten zum Einschreiten veranlaßt. Oeffentliches Aergerniß könne nicht nur dadurch erregt werden, daß grobe Verletzungen der Sittlichkeit öffentlich, d. h. coram publico verübt werden, son dern auch dadurch, daß derartige grelle Verletzungen der Sittlich keit der Oeffentlichkeit bekannt werden und das sittliche Gefühl der Bevölkerung empören. Wenn daher, wie hier, Jemand mit einer verheiratheten Frau notorisch im Konkubinat lebe, so liege es auf der Hand, daß die Untersuchungsbehörden zum Einschreiten verpflichtet seien. Wenn die kantonalen Gerichte ihre Kompetenz dahin aufgefaßt haben, daß sie derartige grobe und Aergerniß er regende Verletzungen der Sittlichkeit auf Grund des 1 des aar gauischen Zuchtpolizeigesetzes zur Strafe zu ziehen haben, so be finden sie sich dabei in der Lage, ihre Entscheide mit dem Volks bewußtsein in Uebereinstimmung zu halten. Gemeindeammann und Polizeisoldat seien kraft ihrer gesetzlichen Funktionen zum Einschreiten befugt gewesen und involvire dieses keine Verfassungsverletzung. Daß die aargauische Gesetzgebung den Ehebruch mit Strafe be droht wissen wolle, gehe zur Evidenz aus der Fassung des Art. 95 des peinlichen Strafgesetzbuches hervor, welcher von der Strafe der Blutschande handle und in seinem letzten Alinea laute: mit der Blutschande zugleich Ehebruch verbunden, so darf nicht auf die kürzeste Strafdauer erkannt werden. Die grundsätzliche Strafbarkeit des Ehebruchs sei dadurch außer Zweifel gesetzt und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Strafantrag des beleidigten Ehegatten vorliege oder nicht. Auch das aargauische Civilgesetzbuch räume dem Richter weitgehende Kompetenzen ein, sogar beim bloßen Verdachte des Ehebruchs. In der aargauischen Gerichtspraxis habe sich daher unter der Herrschaft des alten und des neuen Zucht polizeigesetzes die Bestrafung des Ehebruchs als eines Vergehens gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit als feststehende Norm herausgebildet. Eine Verfassungsverletzung könne hierin um so weniger erblickt werden, als, wie bemerkt, der 95 P. St. G. in seinem letzten Alinea die Strafbarkeit des Ehebruchs und zwar ohne Rücksicht auf eine Antragstellung des beleidigten Ehegatten außer Zweifel stelle. D. Das Obergericht des Kantons Aargau verweist lediglich auf die Begründung seiner angefochtenen Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Zimmer und Betten zu durchstöbern, um Anhaltspunkte für ihre Vermuthungen zu gewinnen und auf Grund derselben ohne Wei teres zur Verhaftung zu schreiten. Von einem Konkubinate, wie die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sich ausdrückt, konnte offenbar, da ein irgend dauerndes Zusammenleben der Rekurrenten gar nicht behauptet ist, nicht die Rede sein. Bei diesem Sachver halte ist klar, daß von den Rekurrenten öffentliches Aergerniß nicht ist erregt worden, die gegentheilige Annahme des Oberge richtes vielmehr auf einer in ihren Konsequenzen mit dem ver fassungsmäßigen Grundsatze nulla poena sine lege unvereinbaren Auffassung des Begriffs des öffentlichen Aergernisses beruht, daß dagegen allerdings die Polizeiorgane in einer Weise vorge gangen find, welche die bürgerliche Freiheit in gröblicher Weise verletzte und daher auch mit dem Rechtsbewußtsein der Bürger kaum im Einklange stehen dürfte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Nekurs wird für begründet erklärt und es wird mithin den Rekurrenten ihr Rekursbegehren zugesprochen.