Art. 1 and 3 of the Swiss-French jurisdiction treaty of 15 June 1869; applicability of the treaty to a dispute between two Swiss nationals. The treaty governs only disputes between Swiss and French parties and does not extend to proceedings in which both litigants are Swiss or both French. The exception of Art. 3, which presupposes the domain of Art. 1, is likewise confined to such mixed disputes. A Swiss party domiciled in France cannot invoke the treaty to alter the jurisdictional position applicable to a purely Swiss dispute; equal treatment arguments do not justify extending a treaty expressly limited to French and Swiss nationals. Since the treaty was inapplicable, the Federal Court did not need to examine the domestic procedural law governing acceptance of prorogation (consid. 1-2).
gegen die Firma Gebr. Kummer in Schaffhausen anhängig gemach ten Streit betreffend Bezahlung einer Forderung von 9749 Fr. 55 Cts. nebst Zinsen für gelieferte Waaren an Hand zu be halten und nach Maßgabe des Gesetzes betreffend die zürcherische Rechtspflege zum Austrage und zur Erledigung zu bringen. Er macht zunächst geltend, die Einwendungen der Beklagten gegen die Gültigkeit des Prorogationsvertrages seien trölerhafte Aus flüchte und führt sodann aus: Das Handelsgericht sei in concreto zu Anhandnahme der Sache nach Art. 3 des schweizerisch fran zösischen Gerichtsstandsvertrages vom 15. Juni 1869 verpflichtet. Diese Vertragsbestimmung erkläre nicht nur den vereinbarten Ge richtsstand für statthaft, sondern erkläre den Richter des Wahl domizils für ausschließlich zuständig. Daraus folge die staatsver tragliche Verpflichtung des durch Vereinbarung für zuständig erklärten Richters, die ihm durch Vereinbarung der Parteien zu gewiesenen Rechtsstreitigkeiten zu beurtheilen, sofern er nur (was hier zutreffe) die erforderliche Gerichtsbarkeit besitze und die Ver einbarung nicht die Umgehung eines gesetzlichen ausschließlichen Gerichtsstandes bezwecke. Der Richter des Wahldomizils sei zu Ausübung der Rechtspflege ebensowohl staatsvertraglich verpflichtet, wie es, in Ermangelung einer Vereinbarung über den Gerichts stand, der Richter des wirklichen Domizils sei. Er dürfe die Aus übung des Richteramtes nicht, wie dies hier geschehen sei, aus bloßen Konvenienzrücksichten ablehnen. In nachträglicher Eingabe vom 5. Dezember 1892 macht der Rekurrent im Fernern geltend: Gemäß Art. 1 und 3 des schwei zerisch französischen Niederlassungsvertrages von 1882 sei er hin sichtlich aller rechtlicher Stellungen im Inlande und in der Schweiz den Franzosen gleichgestellt und es gehe nicht an, daß er als in Frankreich niedergelassener Schweizer schlimmer gestellt sei als der in Frankreich wohnende Franzose. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: