Art. 29 O.G.; amount in dispute for federal jurisdiction: the statutory threshold is determined by the parties' prayers for relief as they stood at the last cantonal decision. Claims and counterclaims may not be aggregated for this purpose. Where neither the action nor the counteraction individually reaches the minimum amount, the Federal Court lacks competence, even if the underlying pleadings refer to larger amounts or if set-off is invoked; only a true prejudicial relationship can extend jurisdiction to both claims (consid. 2).
mit der Vor noch mit der Widerklage ist ein Betrag von 3000 Fr. gefordert. Allerdings behaupteten die Kläger in der Begründung ihrer Klage eine den Betrag von 3000 Fr. übersteigende Schuld des Beklagten aus Waarenlieferung und ebenso der Beklagte in der Begründung der Widerklage eine den gesetzlichen Streitwerth übersteigende Forderung aus Anstellungsvertrag. Allein eingeklagt haben beide Parteien doch nur Beträge, welche den gesetzlichen Streitwerth nicht erreichen; denn beide Theile brachten eben bei Stellung ihrer Rechtsbegehren den von ihnen anerkannten Betrag der Gegenforderung der Gegenpartei in Abrechnung; sie gingen also davon aus, ihre Forderung sei bis zu diesem Belaufe, inso weit als sie sich mit dem anerkannten Theile der Gegenforderung decke, durch Verrechnung getilgt. Streitig und eingeklagt waren daher sowohl mit Vor als Widerklage nur Beträge, welche die Summe von 3000 Fr. nicht erreichen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Beklagten und Widerklägers wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.