Art. 6 Eisenbahnhaftpflichtgesetz; form of compensation for loss of earning capacity and care costs: the judge is not bound by the parties’ request and may award either a lump sum or a lifelong annuity according to free judicial assessment. The decisive criterion is what better suits the circumstances and the interests of the injured party. As a rule, the economic situation at the time of the accident is the starting point for calculation; departure from it requires a safely foreseeable change in the ordinary course of events. A lifelong annuity is particularly appropriate where the injured person is young, severely disabled, and would remain dependent on third parties for capital management and business organization (consid. 2 and 4).
B. Civilrechtspflege.
nur noch für die Vertheilung der Prozeßkosten. Es muß daher der Vorinstanz vorbehalten bleiben, auch darüber zu entscheiden. ob angesichts dieser Sachlage die Parteien ein prozeßuales Recht besitzen, die Durchführung des Beweisverfahrens und eine rich terliche Entscheidung über das Beweisergebniß zu verlangen oder ob nicht vielmehr der Einspruch des Gemeinderathes von Gränichen einfach als gegenstandslos geworden, zurückzuweisen sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aar gau vom 11. Juni 1892 wird aufgehoben und es wird die Sache zu Erledigung des Einspruchsgrundes des Blödsinns des Bräuti gams an die Vorinstanz zurückgewiesen. III. Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen bei Tödtungen und Verletzungen. Responsabilité des entreprises de chemins de fer et de bateaux à vapeur en cas d'accident entraînant mort d'homme ou lésions corporelles. 125. Urtheil vom 7. Oktober 1892 in Sachen Fricker gegen Schweizerische Centralbahngesellschaft. A. Durch Urtheil vom 9. Juni 1892 hat das Appellations gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz liche Urtheil in allen Theilen bestätigt. Die zweitinstanzlichen Kosten fallen in Folge ertheilten Armenrechts dahin. Das erstin stanzliche Urtheil des Civilgerichtes von Baselstadt ging dahin: Beklagte wird bei ihrer Erklärung behaftet, sämmtliche Kosten der Heilung und Verpflegung des Theophil Fricker, mit Einschluß der Kosten für die Anschaffung künstlicher Beine, sobald die Nothwendigkeit derselben durch ärztliches Zeugniß bescheinigt wird, III. Hastpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. N° 125. 799 zu tragen und zur Zahlung einer Leibrente von 1130 Fr. bis zum Ableben des Theophil Fricker an Kläger verurtheilt. Von den ordentlichen Kosten trägt die eine Hälfte die Beklagte, die andere fällt in Folge Ertheilung des Armenrechtes dahin. B. Gegen das zweitinstanzliche Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhand lung beantragt sein Anwalt, es sei in Abänderung des appella tionsgerichtlichen Urtheils gemäß den von ihm vor erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen, unter Kosten und Entschädi gungsfolge; er bietet auch in dieser Instanz Beweis dafür an, daß die Bedenken, der Verunglückte biete zufolge seines jugend lichen Alters für richtige Verwaltung einer Kapitalsumme keine Garantie dar, unbegründet seien und daß auch dessen Vater zu Befürchtungen hinsichtlich der Vermögensverwaltung keinen Anlaß biete; er stelle auf Einholung eines Berichtes der Gemeindebehörde des Wohnortes hierüber ab. Der Anwalt der Beklagten und Rekursbeklagten trägt auf Ab weisung der gegnerischen Weiterziehung unter Kosten und Ent schädigungsfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
B. Civilrechtspflege. Unfalles an; er berechnet dabei seinen Jahresverdienst, da er die Crépeweberei erlernt habe und als Weber bedeutend mehr hätte verdienen können, als im Dienste der Beklagten, auf 1500 Fr. und rechnet dazu einen Betrag von 1000 Fr. Entschädigung für eine Warteperson, deren er fortwährend dringend bedürfe; neben der Rente verlangt er die unter 2 4 genannten Summen. Die Beklagte anerbot, außer der Uebernahme sämmtlicher Heilungs kosten mit Inbegriff der Erstellung künstlicher Glieder, sobald solche für erforderlich erklärt würden, entweder eine Aversalent schädigung von 18,000 Fr. oder eine lebenslängliche Rente von 1000 Fr. und daneben eine Aversalentschädigung von 3000 Fr. Sie hat eine Abschlagszahlung von 3000 Fr. geleistet, woraufhin der Kläger seine Forderung um diesen Betrag reduzirte. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend auf eine Rente von 1130 Fr. als Ersatz für den nachgewiesenen Vermögensnachtheil erkannt, indem sie daneben die von der Beklagten als Schmerzengeld nach Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes anerbotene und bereits bezahlte Summe von 3000 Fr. als angemessen erklärten. Die weitergehenden Ansprüche des Klägers haben sie abgewiesen, die Ansprüche für Zeitverlust und Zehrungsgelder der Angehörigen des Verletzten deßhalb, weil die Besuche der Angehörigen zur Heilung nicht nöthig gewesen seien und der Kläger zu Geltend machung sachbezüglicher Ansprüche gar nicht legitimirt sei, den Anspruch von 600 Fr. für weitere Verpflegung nach Austritt aus dem Spitale, weil jeglicher Nachweis seiner Berechtigung mangle und weil, wie die Appellationsinstanz beifügt, in der schon geleisteten Zahlung von 3000 Fr. dieser Anspruch jedenfalls bereits berücksichtigt wäre. Sie haben der Bemessung der Rente den (vollen) Jahresverdienst des Klägers vor dem Unfalle zu Grunde gelegt und dazu einen Zuschlag von 200 Fr. per Jahr ür besondere Wartung und Pflege gemacht, deren der Verletzte nach dem Unfalle bedürf 2. Wenn die kantonalen Instanzen der Bemessung der Entschä digung den Jahresverdienst des Verletzten vor dem Unfalle zu Grunde gelegt haben, so ist dies durchaus nicht rechtsirrthümlich, sondern im Gegentheil völlig richtig. In der Regel ist bei Be messung von Hastpflichtentschädigungen von der Erwerbslage des Verunglückten zur Zeit des Unfalles auszugehen. Nur wenn eine III. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. Ne 125. 801 Aenderung derselben in sicherer Aussicht stand, nach dem ordent lichen Laufe der Dinge erfahrungsmäßig bestimmt zu erwarten war, ist hievon abzugehen. Dies trifft hier nicht zu. Der Verletzte bezog bei der Beklagten den Lohn eines erwachsenen Arbeiters. Die Möglichkeit, daß er vielleicht zu Ausübung seines erlernten Weberberufes zurückgekehrt wäre und in dieser Stellung mehr verdient hätte, ist eine durchaus unsichere; wenn er diesen Beruf aufgegeben und in den Dienst der Beklagten nicht etwa nur vorübergehend, sondern als ständiger Arbeiter eingetreten ist, so hatte dies seinen Grund doch offenbar darin, daß er so eine ge sichertere Existenz zu finden hoffte. Ebenso ist der Zuschlag zu der Entschädigung, welchen die Vorinstanzen für die dem Verunglück ten in Folge seiner schweren Verletzung nöthige besondere Wartung gemacht haben, richtig bemessen. Die Vorinstanz bemerkt mit Recht, daß der Kläger einer ständig zu seinen Diensten stehen den Warteperson nicht bedürfe, vielmehr sogar, trotz seiner Ver stümmelung, im Stande sein werde, sich in einem leichtern Berufe zu bethätigen um einen kleinen Erwerb zu finden. Freilich wird ihm eine ständige gewerbliche Bethätigung kaum möglich sein, allein immerhin einigen, wenn auch vielleicht nicht regelmäßigen, Erwerb zu machen, ist er noch im Stande und es darf ihm dies auch zugemuthet werden. Bei dieser Sachlage ist es gewiß aus reichend, wenn dem Verletzten für die besondere Abwartung und Pflege neben dem Ersatze seines vollen frühern Jahresverdienstes eine jährliche Entschädigung von 200 Fr. ist gewährt worden. 3. Die Forderungen des Klägers für Zeitverlust der Ver wandten bei ihren Besuchen im Spitale und für Verpflegung nach der Entlassung aus dem Spitale sind von den Vorinstanzen mit Recht zurückgewiesen worden und es kann in dieser Richtung lediglich auf die Begründung der vorinstanzlichen Entscheidungen verwiesen werden. 4. Danach kann sich denn (da die Aversalentschädigung nach Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes nicht mehr im Streite liegt), nur noch fragen, ob die Entschädigung für Verlust der Erwerbs fähigkeit und die Wartungskosten in Form einer Kapitalsumme oder aber in Rentenform zuzusprechen sei. In dieser Beziehung ist mit der Vorinstanz anzuerkennen, daß nach Art. 6 des Eisen bahnhaftpflichtgesetzes der Richter die Form der Entschädigung
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nach freiem Ermessen bestimmt, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein, also eine Kapitalsumme oder eine jährliche Rente zubilligt, je nachdem das eine oder das andere der Sach lage besser zu entsprechen, den Interessen der Parteien, insbe sondere des Verletzten, besser zu dienen scheint. Die sachbezüglichen Entscheidungen der kantonalen Gerichte unterliegen, da es sich dabei nicht um rein thatsächliche Feststellungen handelt, der Nach prüfung des Bundesgerichtes. Im vorliegenden Falle nun ist mit den Vorinstanzen auf eine Rente zu erkennen. Dies ist mit der Gewährung einer Kapitalsumme als Schmerzengeld nach Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes nicht unverträglich und nach den Umständen des Falles gerechtfertigt. Vor Allem fällt, wie die Vorinstanz ausführt, in Betracht, daß das jugendliche Alter des Verunglückten noch nicht eine zuverläßige Gewähr dafür bietet, daß er die nöthige Erfahrung habe und im Stande sein werde, ein ihm zugewiesenes größeres Kapital zur Begründung eines seine Zukunft sichernden Geschäftes zu verwenden. Sodann wäre der Verletzte bei der Art seiner Verstümmelung und angesichts der Thatsache, daß er die Führung eines selbständigen Geschäftes nicht erlernt hat, bei Einrichtung und Leitung eines solchen wie überhaupt bei Verwaltung feines Vermögens stets wesentlich auf die Thätigkeit dritter Personen angewiesen. Angesichts dieses Sach verhaltes ist für die Zukunft des Verletzten weitaus besser gesorgt, wenn ihm eine lebenslängliche, seinen Unterhalt auf Lebenszeit sichernde Rente, als wenn ihm eine Kapitalsumme zugebilligt wird; die finanzielle Lage der Beklagten bietet alle Garantie dafür, daß die Rente auf die Lebensdauer des Klägers als gesichert gelten kann, weßhalb denn auch der Kläger ein Begehren um Sicherstellung der Rente nicht gestellt hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 9. Juni 1892 sein Bewenden. III. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. No 126. 803 126. Urtheil vom 3. Dezember 1892 in Sachen Aliverti gegen Gotthardbahngesellschaft. A. Durch Urtheil vom 4. Oktober 1892 hat das Kreisgericht Uri erkannt: