Art. 2, 5, 7 Railway Liability Act; railway operation, self-infliction, gross negligence, and assessment of damages. Any transport on railway tracks constitutes operation, irrespective of whether it serves construction work or is propelled without steam power. Self-inflicted accident must be proven; mere possibilities do not suffice. Gross negligence requires a serious breach of elementary care; a merely momentary and lesser lapse in coupling or braking is insufficient. In assessing compensation for permanent total incapacity, the decisive criterion is the capital value of a lifelong annuity corresponding to the annual loss, including necessary care costs and foreseeable auxiliary expenses, not the mere annual yield of a capital sum (consid. 2-6).
B. Civilrechtspflege. nach freiem Ermessen bestimmt, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein, also eine Kapitalsumme oder eine jährliche Rente zubilligt, je nachdem das eine oder das andere der Sach lage besser zu entsprechen, den Interessen der Parteien, insbe sondere des Verletzten, besser zu dienen scheint. Die sachbezüglichen Entscheidungen der kantonalen Gerichte unterliegen, da es sich dabei nicht um rein thatsächliche Feststellungen handelt, der Nach prüfung des Bundesgerichtes. Im vorliegenden Falle nun ist mit den Vorinstanzen auf eine Rente zu erkennen. Dies ist mit der Gewährung einer Kapitalsumme als Schmerzengeld nach Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes nicht unverträglich und nach den Umständen des Falles gerechtfertigt. Vor Allem fällt, wie die Vorinstanz ausführt, in Betracht, daß das jugendliche Alter des Verunglückten noch nicht eine zuverläßige Gewähr dafür bietet, daß er die nöthige Erfahrung habe und im Stande sein werde, ein ihm zugewiesenes größeres Kapital zur Begründung eines seine Zukunft sichernden Geschäftes zu verwenden. Sodann wäre der Verletzte bei der Art seiner Verstümmelung und angesichts der Thatsache, daß er die Führung eines selbständigen Geschäftes nicht erlernt hat, bei Einrichtung und Leitung eines solchen wie überhaupt bei Verwaltung seines Vermögens stets wesentlich auf die Thätigkeit dritter Personen angewiesen. Angesichts dieses Sach verhaltes ist für die Zukunft des Verletzten weitaus besser gesorgt, wenn ihm eine lebenslängliche, seinen Unterhalt auf Lebenszeit sichernde Rente, als wenn ihm eine Kapitalsumme zugebilligt wird; die finanzielle Lage der Beklagten bietet alle Garantie dafür, daß die Rente auf die Lebensdauer des Klägers als gesichert gelten kann, weßhalb denn auch der Kläger ein Begehren um Sicherstellung der Rente nicht gestellt hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 9. Juni 1892 sein Bewenden. III. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. No 126. 803 126. Urtheil vom 3. Dezember 1892 in Sachen Aliverti gegen Gotthardbahngesellschaft. A. Durch Urtheil vom 4. Oktober 1892 hat das Kreisgericht lri erkannt:
B. Civilrechtspflege. hierauf, der Kläger werde ein Recht aus Dispositiv 2 des ange fochtenen Urtheils nicht herleiten, sondern sich mit derjenigen Ent schädigung begnügen, welche ihm gegenüber der Gotthardbahnge sellschaft zugesprochen werde. Der Vertreter der Litisdenunziaten der Beklagten ersucht, es sei von diesem Verzichte des Klägers auf Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils am Protokoll Vor merk zu nehmen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
B. Civilrechtspflege
Wagen der Gotthardbahn in centraler Sicherheitskuppelung be stehe, übungsgemäß nicht hergestellt gewesen, wofür Casagranda als Transportleiter verantwortlich sei und wodurch derselbe einer pflichtwidrigen Fahrlässigkeit sich schuldig gemacht und den Un fall verschuldet habe, wobei als mildernder Umstand die im Tunnel herrschende Dunkelheit beziehungsweise mangelhafte Be leuchtung desselben in Betracht falle. 2. Der auf Art. 2, 3, 5 und 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes gestützten Entschädigungsklage des Verletzten hat bie beklagte Eisenbahngesellschaft in erster Linie die Einwendung entgegenge stellt, der Unfall habe sich nicht beim Betriebe ereignet, (son dern bei einer mit dem Betriebe im Zusammenhange stehenden Hülfsarbeit im Sinne des Art. 4 des erweiterten Haftpflichtge setzes). Diese Einwendung ist unbegründet. Zum Betriebe einer Eisenbahn im Sinne des Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes gehört jede Beförderung von Personen oder Sachen auf den Schienengeleisen, ohne Rücksicht auf den Zweck oder das Mittel der Beförderung (siehe darüber Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Felber vom 19. Oktober 1883, Amtliche Sammlung, IX, S. 526 ff. Erw. 6). Danach ist es denn gleichgültig, daß die Beförderung auf den Schienengeleisen, bei welcher sich der Unfall ereignete, nicht im ordentlichen Transportdienste der Bahn unternehmung, sondern zum Zwecke des Bahnbaues geschah und daß dabei als bewegende Kraft nicht die Dampfkraft, sondern lediglich die eigene Schwere der Fahrzeuge und Transportgegen stände benutzt wurde. 3. Im Weitern hat die Bahngesellschaft behauptet, der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet, weil er allen Regeln der Vorsicht und den bestimmten Weisungen des Vorarbeiters Casa granda zuwider, auf dem beladenen Wagen aufrecht stehen ge blieben sei, statt sich niederzusetzen und gut festzuhalten. Sie hat zu diesem Zwecke heute Aktenvervollständigung durch Zeu geneinvernahme der Ehefrau des Casagranda beantragt. Allein diesem Aktenvervollständigungsbegehren ist nicht zu entsprechen. Zwar verstößt die Entscheidung der Vorinstanz, welche diese Zeugeneinvernahme deßhalb verweigert hat, weil die Ehefrau Casagranda nach den Bestimmungen der urnerischen Civilprozeß III. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. N° 126. 807 ordnung wegen mittelbarer Betheiligung am Ausgange des Pro zesses von der Zeugenpflicht ausgeschlossen sei, gegen 11 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes; diese Gesetzesbestimmung statuirt für Eisenbahnhaftpflichtsachen das Prinzip der freien Beweiswürdigung und es kommen daher in solchen Sachen die Beweisgrundsätze der kantonalen Gesetzgebung nicht zur Anwendung. Allein einer seits hat nun kein einziger der zahlreichen über den Unfall abge hörten Arbeiter irgend eine Andeutung dahin gemacht, daß Aliverti auf dem Wagen aufrecht stehen geblieben sei, während dies doch offenbar, wenn es geschehen wäre, den Zeugen hätte auffallen und von ihnen hätte erwähnt werden müssen; eine Aussage der Ehefrau Casagranda im Sinne der Behauptung der Beklagten stände daher mit der Darstellung der sämmtlichen übrigen Zeugen im Widerspruch und hätte deßhalb auf Glaubwürdigkeit keinen Anspruch. Andrerseits soll, auch nach der Behauptung der Be klagten, die Ehefrau Casagranda nur bezeugen können, daß Aliverti im Augenblicke der Einfahrt in den Leggisteintunnel, nicht aber, daß er im Augenblicke des Unfalls gestanden sei, während für die vorliegende Streitfrage einzig der letztere Moment entscheidend ist. Uebrigens hat offenbar die Beklagte selbst ihrem Aktenvervoll ständigungsbegehren einen erheblichen Werth nicht beigelegt, andern falls hätte sie gewiß nicht die zweite kantonale Instanz umgangen und sich direkt an das Bundesgericht gewendet, sondern zu Rich tigstellung des Thatbestandes zunächst die kantonale Appellations instanz angerufen. Ist danach nicht erwiesen, daß Alverti aufrecht stehen geblieben sei, so ist ein Beweis für ein Selbstverschulden des Klägers überhaupt nicht erbracht. Wenn die Beklagte behauptet hat, das Selbstverschulden folge ohne weiters daraus, daß außer dem Kläger keiner der zahlreichen übrigen, auf dem Zuge befind lichen Arbeiter, durch den Stoß von den Wagen heruntergeworfen worden sei, so ist dies nicht richtig. Aus dem gedachten Umstande folgt nicht, daß der Kläger eine schuldhafte Unvorsichtigkeit müsse begangen haben. Der Stoß war ohne Zweifel ein heftiger; daß er nur für den Kläger nicht aber für andere Arbeiter verhängniß volle Folgen hatte, erscheint, da der Hergang nicht näher aufge klärt ist, als Zufall. 4. Ist somit Selbstverschulden des Klägers nicht erwiesen, so
B. Civilrechtspflege. kann dagegen auch nicht angenommen werden, daß der Unfall durch grobes Verschulden der Bahngesellschaft oder ihrer Leute verursacht worden sei und somit Art. 7 des Eisenbahnhaftpflicht gesetzes zur Anwendung komme. Der Civilrichter hat diese Frage selbständig zu prüfen, ohne an den Entscheid des Strafgerichtes gebunden zu sein; übrigens hat denn auch der Strafrichter zwar wohl pflichtwidrige , nicht aber grobe Fahrlässigkeit des Vorar beiters Casagranda festgestellt, was auch nach dem Thatbestande des Art. 67 litt. b des Buudesstrafrechtes nicht erforderlich war. Verursacht nun wurde der Unfall einerseits dadurch, daß die Kuppelung der Wagen sich gelöst und sich in Folge dessen die hintern Wagen von dem ersten abgetrennt hatten, andrerseits da durch, daß die Bewegung des ersten Wagens verlangsamt wurde während das gleiche nicht auch gleichzeitig für die hintern geschah. Ersterer Umstand war für die Herbeiführung des Unfalles eben sowohl kausal als letzterer. Nun muß als feststehend erachtet werden, daß die Lösung der Kuppelung auf eine Fahrlässigkeit des Vorarbeiters Casagranda zurückzuführen ist. Eine solche liegt nicht sowohl darin, daß der Vorarbeiter üblicherweise von der Doppelkuppel keinen Gebrauch machte, zumal dies hier, für einen bergabwärts fahrenden Zug, wo an ein Reißen der Kuppelung nicht so leicht zu denken war, als überflüssig erscheinen mochte, wohl aber darin, daß er auch die einfache Kuppelung mangelhaft gehandhabt, nämlich die Kuppelung nur eingehängt, nicht aber vorschriftsgemäß angezogen hat. Allein als grobe Fahrlässigkeit kann doch auch dieser Dienstfehler nicht qualifizirt werden. Der selbe ist vielmehr leichterer Art. Allerdings hat der Vorarbeiter, indem er nicht vorschriftsgemäß, gut und solid verkuppelte, sich eine Unvorsichtigkeit zu schulden kommen lassen und wider die Dienstordnung verstoßen. Allein einen groben Verstoß, eine Pflicht widrigkeit, die bei auch nur einiger Achtsamkeit vermieden werden mußte, hat er doch nicht begangen. Wenn er im Augenblicke der Abfahrt den ersten Wagen zu locker ankuppelte, so liegt hierin nur eine momentane Nachlässigkeit leichterer Art in Verrichtung einer Dienstpflicht. Denn daß eine nicht völlig feste Kuppelung Gefahren nach sich ziehen könnte, lag hier, wo es sich um die Thalfahrt eines ohne Maschine fahrenden Materialzuges handelte, III. Haftpflicht der Ersenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. N° 126. 809 nicht so nahe, daß die bei der Vornahme der Kuppelung bewiesene Flüchtigkeit als Außerachtlassen elementarer Anforderungen dienst licher Vorsicht oder gar als frevelhafter Leichtsinn qualifizir werden könnte. Wenn sodann der Vorarbeiter Casagranda im Tunnel die Bremse anzog, um die Bewegung des Zuges zu ver langsamen, so involvirt dies, wenn auch dadurch unmittelbar der Unfall herbeigeführt wurde, an sich kein Verschulden. Wenn aller dings Casagranda gewußt hätte oder hätte wissen müssen, daß die hintern Wagen des Zuges sich abgelöst haben, so läge darin, daß er bremste, ohne sich vorher zu vergewissern, daß auch der unmittelbar nachfolgende Zugstheil gebremst werde, eine auffällige Gedankenlosigkeit und Sorglosigkeit. Allein es ist nun eben nicht, festgestellt, daß Casagranda das Ablösen der hintern Wagen be merkt habe oder habe bemerken müssen; vielmehr konnte er dies von seinem Standpunkte aus, bei der im Tunnel herrschenden Dunkelheit, sehr wohl übersehen, ohne daß ihm deßhalb Fahr lässigkeit vorgeworfen werden dürfte. Ebensowenig kann von einer Fahrlässigkeit des die Bremse der hintern Wagen bedienenden Unternehmers Buchser gesprochen werden, da ebenfalls nicht fest steht, daß dieser die Lösung der Kuppelung habe bemerken oder einen Zuruf des Casagranda langsamer zu fahren, bei pflichtge mäßer Aufmerksamkeit, habe hören müssen oder auch nur über haupt rechtzeitig hätte hören können. Wenn schließlich eine grobe Fahrlässigkeit noch in der ungenügenden Beleuchtung des Tunnels ist gefunden worden, so mag richtig sein, daß die Beleuchtung, nicht sowohl des Tunnels, als vielmehr der Fahrzeuge, eine aus giebigere hätte sein dürfen. Allein von einer groben Fahrlässigkeit der Bahn oder ihrer Organe kann doch hier gewiß nicht ge sprochen werden. Im ordentlichen Laufe der Dinge war das Pas stren des Materialzuges durch den Tunnel auch mit der Beleuch tung, wie sie dem Zuge beigegeben war, ohne alle Gefahr möglich. 5. Demnach ist die Entschädigung ausschließlich auf Grund des Art. 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes zu bemessen. Nun steht fest, daß der Verletzte durch seine Verstümmelung dauernd gänz lich erwerbsunfähig geworden ist. Ebenso ist nach der Natur der Verletzung ohne weiters klar, daß der Verletzte, welcher des Ge brauchs seiner beiden Arme beraubt ist, hinfort (insbesondere beim
B. Civilrechtspflege. Ankleiden und Speisen) dauernd besonderer Wartung und Pflege bedarf und hiefür Auslagen machen muß, welche er vor dem Un falle nicht hatte. Auch für den hieraus sich ergebenden Vermögens nachtheil gebührt ihm Entschädigung. Die sachbezüglichen Auslagen gehören, da sie eben gemacht werden müssen, damit der Verletzte sein Leben weiter fristen könne, zu den Heilungskosten (siehe Ent scheidung des Bundesgerichtes in Sachen Weber vom 19. Juni 1880, Erw. 6, Amtliche Sammlung VI, S. 264; Entscheidung in Sachen Fricker gegen Schweizerische Centralbahn, vom 7. Ok tober 1892). Nun bezog der Kläger am Tage des Unfalls einen Taglohn von 3 Fr. 30 Cts. Als bloßer Handlanger hat er in deß diesen Taglohn wohl unzweifelhaft nicht während des ganzen Jahres sondern nur während derjenigen Zeit bezogen, während welcher Handlanger im Bauhandwerke Beschäftigung zu finden pflegen. Wird dieser Umstand berücksichtigt, so kann der jährliche Ausfall, welcher dem Verletzten durch den Unfall entsteht, ein schließlich der Auslagen für besondere Wartung und Pflege, jeden falls nicht wesentlich höher als auf 1000 Fr. angeschlagen werden. Dieser Ausfall entspricht bei dem Alter des Klägers, nach dem Grundsatze der Rentenanstalten einem Kapital von ungefähr 16,000 Fr. Wenn dem Kläger diese Summe ohne irgendwelchen Abzug zugebilligt wird, so ist er damit in völlig ausreichender Weise entschädigt; es ist dabei insbesondere berücksichtigt, daß ihm auch für Anschaffung respektive Ersatz künstlicher Glieder in der Folge noch Auslagen entstehen können. Die Vorinstanz ist bei Festsetzung der Entschädigung auf 20,000 Fr., abgesehen davon, daß sie den Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes für anwendbar erachtet hat, davon ausgegangen, es sei dem Kläger ein Kapital zuzusprechen, dessen landesüblicher Zins dem eingetretenen Aus falle entspreche. Dieß ist aber offenbar rechtsirrthümlich. Dem Kläger gebührt nicht ein Kapital, dessen jährlicher Zins dem ihm entstandenen Ausfalle entspricht, sondern ein Kapital, welches den Werth einer lebenslänglichen Rente von der Höhe des eingetre tenen Ausfalls repräsentirt. 6. Im Weitern ist die Bahngesellschaft zu verpflichten, die bis zur Anhebung der Klage für die Verpflegung und ärztliche Be handlung des Klägers entstandenen Kosten zu trigen. Dagegen
IV. Obligatioenrecht. Ne 127. findet der Kläger für die seit Anhebung der Klage ihm erwach senen Verpflegungskosten Ersatz in den Zinsen der Entschädigungs summe. 7. Gemäß der heute abgegebenen Erklärung des klägerischen Anwalts ist Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils zu streichen. Auf Prüfung oder Beurtheilung des zwischen der Beklagten und den Litisdenunziaten W. Buchser Cie. bestehenden Rechtsver hältnisses ist im gegenwärtigen Verfahren nicht einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: