Art. 346 OR, Art. 117 OR; premature termination of an employment contract concluded for one year with a probationary clause; interpretation of the probation clause and calculation of damages. A probationary stipulation does not, without clear wording, authorize arbitrary dismissal before expiry of the agreed minimum term. Where the employer terminates without right, damages comprise the lost contractual benefits, reduced by saved expenses and any substitute earnings that the employee can or could, according to the circumstances, obtain. The employer bears the burden of substantiating substitute employment opportunities or actual alternative earnings. If no fixed maturity date for the damages claim is agreed, default occurs only upon creditor’s demand; interest therefore runs from the filing of the action (consid. 2-3).
B. Civilrechtspflege.
lassenen Wahl der Lieferzeit und der Qualität für den Kläger ein etwelches Risiko gegeben war, das sich auch durch eine größere Gewinnchance augleichen müsse, so werde mit Erhöhung der Summe von 7200 Fr. auf das Doppelte allen gerechten An sprüchen des Klägers Genüge geleistet. Richtig ist nun unzweifel haft, daß der eingetretene Schaden genauer Ermittlung nicht fähig ist, sondern nur durch ungefähre richterliche Abschätzung ex aequo et bono kann festgestellt werden. Das Sachverständigengutachten gibt dafür einige Anhaltspunkte. Wenn dasselbe zwar auf die Höhe des Gewinnes abstellt, auf welchen ein Großhändler bei Abschluß eines so abnormen Geschäftes vernünftigerweise werde gerechnet haben, so beruhen seine Ausführungen einerseits, wie die Vorinstanz gezeigt hat, auf einer theilweise unrichtigen Auf fassung des mit dem streitigen Geschäfte für den Kläger verbun denen Risikos; andererseits aber ist dieser Ausgangspunkt für die Schadensberechnung überhaupt prinzipiell verfehlt. Nicht darauf ja kann es ankommen, auf welchen Gewinn ein Großhändler bei Abschluß eines derartigen Geschäftes nach gewöhnlichen geschäft lichen Grundsätzen rechnet, sondern darauf, welchen Gewinn der Kläger durch die Ausführung des konkreten Geschäftes unter den Verhältnissen, wie sie zur Vertragszeit bestanden, wirklich erzielt hätte. Hierüber aber geben die gedachten Ausführungen des Gut achtens keinen Aufschluß. Dagegen ist dem Gutachten allerdings zu entnehmen, daß der Gewinn, welcher im Petroleumgroßhandel bei gewöhnlichen Geschäften regelmäßig erzielt wird, 25 Cts. per 100 Kilogramm oder 2 beträgt. Ohne Weiteres darf nun angenommen werden, daß der Kläger diesen Gewinn wirklich er zielt hätte, und es hat dies denn auch der Beklagte in der appel lationsgerichtlichen Verhandlung im Grunde zugegeben. Dagegen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, anzunehmen, der Kläger hätte einen weitergehenden, außergewöhnlichen Gewinn erzielt. Nach dem Vertrage hatte er zu seinem gewöhnlichen Genueser Marktpreis, abzüglich eines offenbar wegen der Größe des Ge schäftes gewährten Rabattes von 25 Cts. per 100 Kilogramm, zu liefern. Nun hat er es gänzlich unterlassen, darzuthun, daß der Anschaffungspreis des Petrols in der Vertragszeit zu diesem (vertraglichen) Preise in einem Verhältnisse gestanden habe, welches IV. Obligationenrecht. No 128.
ihm die Erzielung eines außergewöhnlichen Gewinnes ermöglicht hätte. Es liegt daher kein Grund vor, bei Bemessung der Ent schädigung weiter zu gehen, um so weniger, als offenbar im zweiten Vertragsjahr der Kläger sich auf wirkliche Lieferung nicht ernst lich zu rüsten brauchte, sondern sehr bald nach der Haltung des Beklagten annehmen mußte, es werde zu wirklicher Lieferung nicht kommen. Die Entschädigung ist demnach auf 7200 Fr. festzusetzen. 5. In Bezug auf den Termin der Verzinslichkeit der Ent schädigung ist die zweitinstanzliche Entscheidung zu bestätigen. Aus der Verletzung der durch den Vorvertrag vom 26. Juli 1885 begründeten Pflicht zum Abschlusse von Kaufverträgen entstand für den Beklagten eine Schadenersatzobligation. Für die Erfüllung dieser Schadenersatzobligation war ein bestimmter Verfalltag nicht verabredet; der Schuldner gerieth daher mit der Erfüllung erst durch die Mahnung des Gläubigers, hier durch die Klageanhebung, in Verzug. (Art. 117 O. R.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird abgewiesen; diejenige des Beklagten wird dahin für begründet erklärt, daß, in Abänderung des angefochtenen Urtheils des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt, die vom Beklagten dem Kläger zu zahlende Entschä digung auf 7200 Fr. sammt Zins à 5 % seit dem Tage der Klage heruntergesetzt wird. Im Uebrigen ist das angefochtene Urtheil bestätigt. 128. Urtheil vom 22. Oktober 1892 in Sachen Frey gegen Bendel. A. Durch Urtheil vom 23. Juli 1892 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen erkannt:
B. Civilrechtspflege. 2. Der Kläger ist mit seiner weitergehenden Forderung abge wiesen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt: Es sei der Rekurs gutzuheißen und das angefochtene Urtheil in dem Sinne abzuändern, daß dem Kläger eine Ent schädigung von 4000 Fr. sammt Zins à 5% seit 1. März 1892, zugesprochen werde. Der Anwalt des Beklagten trägt auf Ver werfung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des ange fochtenen Urtheils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
B. Civifrechtspflege sei, beruht auf keinem Rechtsirrthum; es ist derselben vielmehr durchaus beizutreten. Wie aus dem gesammten Inhalte des Ver trages sich ergibt, war von beiden Parteien beabsichtigt, ein Dienst verhältniß auf längere Dauer zu begründen. Wenn der Vertrag nicht von vornherein einfach auf drei Jahre fest abgeschlossen sondern das erste Vertragsjahr als Probejahr bezeichnet wurde, so hat dies nicht die Bedeutung, daß während dieses Jahres der Dienstherr zu beliebiger Entlassung des Angestellten befugt sein solle; vielmehr liegt darin einfach, daß zunächst während der Dauer eines Jahres erprøbt werden sollte, welche Resultate der durch den Angestellten zu vermittelnde Geschäftsverkehr ergeben werde. Die Anstellung eines Reisenden war für das Geschäft des Beklagten neu; der Beklagte wollte nun, da die Ergebnisse der neuen Einrichtung sich nicht mit Sicherheit vorhersehen ließen, sich nicht von vornherein auf längere Dauer an die Bestimmungen des Vertrages binden, sondern stipulirte, daß diese Bestimmungen vorerst nur probeweise für die Dauer eines Jahres gelten sollen. Auf einen Vertrag dagegen, wie der Beklagte ihn behauptet, welcher gestattet hätte, ihn während Jahresfrist von einem Tag auf den andern ohne weiters zu entlassen, hätte sich der Kläger, welcher bei seinem frühern Prinzipale eine feste Anstellung besaß und durchaus nicht mehr zu den Anfängern in seinem Berufe gehört, offenbar niemals eingelassen. Es ist also mit den Vorin stanzen davon auszugehen, daß der Kläger auf die Dauer eines Jahres fest angestellt war. Dagegen gehen die Parteien, nach den heutigen Vorträgen, darin einig, daß auf Ende des Probejahres das Dienstverhältniß beliebig gelöst werden konnte. 3. Die Klage ist somit prinzipiell begründet. Rücksichlich des Quantitativs der Entschädigung haben die Vorinstanzen ange nommen, es sei dem Kläger, einem tüchtigen Weinreisenden, mög lich gewesen, binnen kurzer Frist, binnen längstens drei Monaten, anderweitig lohnende Beschäftigung zu finden. Sie haben ihm daher als Entschädigung eine Vierteljahrsbesoldung von 600 Fr. und für entgangene Provision 250 Fr. zugesprochen, indem sie der Berechnung des letztern Postens einen jährlichen Umsatz von 50,000 Fr. zu Grunde legten. Die kantonalen Instanzen gehen dabei von dem richtigen Grundsatze aus, der Interessenanspruch IV. Obligationenrecht. N° 128. des unbefugterweise vorzeitig entlassenen Dienstpflichtigen umfasse den Betrag der vertraglich versprochenen Gegenleistung, unter Ab rechnung der Auslagen, welche dem Dienstpflichtigen durch die Entbindung von der Leistungspflicht erspart wurden und desjenigen Erwerbes, welchen er während der Vertragsdauer anderweitig zu machen in der Lage war. Dagegen haben die kantonalen In stanzen bei ihrer Entschädigungsfestsetzung übersehen, daß zu den Vermögensvortheilen, auf welche der Kläger vertragsmäßig An spruch hatte, nicht nur das fixe Gehalt und die Provision sondern auch die Reisespesen gehörten; diese Reisespesen erscheinen aller dings theilweise als Ersatz für die besondern Auslagen, welche die Geschäftsreifen erfordert hätten, allein auf der andern Seite ist klar, daß dieselben den gesammten persönlichen Unterhalt des Klägers während der Reisezeit gedeckt hätten und daher insoweit bei Bestimmung der Entschädigung mit in Anschlag gebracht werden müssen. Ferner hat das Bundesgericht bereits wiederholt ausgesprochen, daß es bei unbefugter, vorzeitiger Entlassung eines Angestellten Sache des beklagten Dienstherrn ist, solche Umstände darzuthun, aus welchen sich ergibt, daß der Dienstpflichtige während der Vertragszeit durch anderweitige, seiner Stellung entsprechende Verwendung seiner Arbeitskraft, einen Erwerb entweder wirklich gemacht hat, oder doch zu machen in der Lage war. (Siehe Ent scheidung in Sachen Kaiser gegen Solothurn, Amtliche Samm lung XV, S. 674; in Sachen Surber gegen Werneke, ibid. XVI S. 207 u. ff.). Nun hat der Beklagte vor der zweiten kantonalen Instanz zwar wohl behauptet, daß der Kläger nach wie vor für seinen frühern Prinzipal Geschäfte mache und nun mehr auch für eine Leckerli und Liqueurhandlung reise und hat eventuell Ansetzung einer Frist zum Beweise dieser Behauptungen erbeten. Allein diese seine Behauptungen und Beweisanerbieten sind zu unbestimmt und allgemein gehalten, als daß darauf ein getreten werden könnte. Es ist demnach ein positiver Beweis da für, daß der Kläger während der Vertragszeit bis jetzt einen anderweitigen Erwerb, von bestimmter Höhe, wirklich gemacht habe, nicht erbracht. Dagegen darf allerdings auch ohne besondern Beweis erfahrungsgemäß angenommen werden, daß der Kläger bei seiner Lebensstellung und Befähigung nicht während der ganzen
B. Civilrechtspflege.
festen Vertragsdauer eines Jahres beschäftigungslos bleiben mußte, sondern es ihm vielmehr möglich war, während dieser Frist wieder eine seiner Stellung angemessene, lohnende Beschäftigung zu finden. Es ist ihm danach nicht der ganze Betrag der vertraglichen Ge genleistung, auf welchen er während der Vertragsdauer Anspruch gehabt hätte, zuzusprechen. Dagegen ist immerhin die von den Vorinstanzen gesprochene Entschädigung einer Quartalbesoldung nebst verhältnißmäßigem Provisionsantheil nicht genügend, sondern erscheint in Würdigung aller Umstände eine Erhöhung der Ent schädigung auf 2000 Fr., d. h. auf den ungefähren Betrag des halbjährlichen reinen Diensteinkommens des Klägers als ange messen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird dahin für begründet er klärt, daß der Beklagte in Abänderung des angefochtenen Urtheils des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen, verpflichtet wird ihm eine Entschädigung von 2000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit Anhebung der Klage zu bezahlen. 129. Urtheil vom 29. Oktober 1892 in Sachen Fankhauser gegen Käsereigesellschaft Gerbehof. A. Nachdem das Bundesgericht durch Entscheidung vom 27. Fe bruar 1892 (siehe dieselbe, aus welcher der Thatbestand ersichtlich ist, Amtliche Sammlung XVIII, S. 295) die Sache an den Appellations und Kassationshof des Kantons Bern zu erneuter Beurtheilung auf Grund dieser Entscheidung zurückgewiesen hatte, ist der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern am 18. Juni 1892 zu erneuter Beurtheilung geschritten. Sein Urtheil geht dahin: Der Kläger Gottfried Fankhauser ist mit seinem Klagebegehren abgewiesen und zu den Kosten der beklagten Kä sereigesellschaft verurtheilt, bestimmt auf 869 Fr. 65 Cts. In der Begründung dieser Entscheidung wird ausgeführt: Der Appel
IV. Obligationenrecht. N° 129. lations und Kassationshof habe heute nicht etwa das früher von ihm in der nämlichen Sache gefällte Urtheil nur in einem Punkte zu revidiren, sondern unter Zugrundelegung des ganzen Prozeßmaterials neu zu urtheilen. Offenbar seien im aufgehobenen Urtheile nicht alle Gründe angegeben worden, welche für Zuspruch oder Abweisung der Klage prozeßualisch haben in Betracht fallen können, sondern es sei ein nach Ansicht des Gerichtshofes für die Abweisung der Klage maßgebendes Motiv hervorgehoben worden. Nachdem dieses von der Rekursinstanz als auf unrich tiger Rechtsauffassung beruhend bezeichnet worden sei, könne die Aufgabe des Appellations und Kassationshofes doch nicht allein darin bestehen, einfach dieses Motiv unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Rekursinstanz abzuändern, abgesehen von der Frage, ob überhaupt ein Gerichtshof in dieser Weise gezwun gen werden könne, seine Rechtsauffassung aufzugeben und einem von ihm auszufällenden Urtheile eine fremde zu Grunde zu legen. Das Bundesgericht scheine denn auch selbst von der Ansicht aus gegangen zu sein, daß der neue Entscheid sich nicht auf eine andere Beantwortung der Frage des Vorbehalts schriftlicher Ver tragsform beschränken, sondern eine neue Prüfung der Sache überhaupt zur Grundlage haben solle; denn in den Motiven des aufgehobenen Urtheils sei die erwähnte Frage auch beantwortet worden für den Fall, daß die Vertheilung der Beweislast in der vom Bundesgerichte als richtig anerkannten Weise angeordnet würde; dieses wäre somit in der Lage gewesen, die Sache selbst unter Berücksichtigung jener eventuellen Beantwortung des Vor behaltes der schriftlichen Vertragsform zu entscheiden, wenn es eben nicht gefunden hätte, daß eine neue Prüfung des gesammten Prozeßstoffes durch die Vorinstanz vor sich gehen solle. Nun habe die Beklagte bestritten, daß eine die Parteien verpflichtende Willenseinigung überhaupt zu Stande gekommen sei, und zwar nicht allein mit Rücksicht auf den behaupteten Vorbehalt schrift licher Form, sondern in allgemeiner Weise. Allerdings habe die Beklagte dann das Hauptgewicht für ihre negative Litiskontesta tion auf den Vorbehalt der Schriftlichkeit gelegt und sich damit nach dem bundesgerichtlichen Urtheile auf einen unrichtigen Boden gestellt; allein trotzdem stehe prozeßualisch fest, daß das Zustande