Art. 122, 123, 125 OR; delivery term in contracts for inventive or technical performance; withdrawal for delay only if strict fixation of time is clearly agreed or performance has become useless. In contracts aimed at the solution of a technical problem, a delivery period is in principle merely indicative unless the parties unmistakably make punctual delivery a condition of the contract. Where the factual findings show that the work substantially corresponds to the agreed sample and required efficiency, minor imperfections or the need for later improvements do not justify rejection of performance. Under Art. 30 Abs. 4 OG, a new expert opinion or foreign inquiries are inadmissible when directed only at overturning binding factual findings.
B. Civilrechtspflege. gedachte. Die Sache liegt rücksichtlich des Spielcharakters des Ge schäftes hier nicht wesentlich anders, als wenn die Klägerin dem Beklagten zu einer (von ihr vermittelten) Anschaffung von Pa pieren, in welchen dieser zu spekuliren beabsichtigte, ein Darlehen gegen Verpfändung der Papiere gewährt hätte. Im einen wie im andern Falle liegt zwar eine Spekulation vor, allein kein klagloses Differenzgeschäft, bei welchem Recht und Pflicht realer Lieferung und Abnahme ausgeschlossen ist. Die von der zweiten Instanz hervorgehobene Eigenschaft des Beklagten als notorischer Börsen spekulant ändert hieran nichts und ebensowenig ist bewiesen, daß die Vermögensverhältnisse des Beklagten etwa derart gewesen wären, daß hieraus geschlossen werden könnte, es seien Recht und Pflicht realer Erfüllung von vornherein ausgeschlossen gewesen. 3. Erscheint somit die Einrede des Spiels als unbegründet, so muß die Klage gutgeheißen werden. Der Beklagte hat den vor den kantonalen Gerichten gestellten eventuellen Antrag auf Ab weisung der Klage angebrachtermaßen nicht erneuert. Derselbe wäre auch unbegründet. Der Beklagte hat die von der Klägerin aufgestellte Abrechnung nur insofern bestritten, als er das Ergeb niß der von derselben am 14./15. Dezember vorgenommenen Li quidation nicht gegen sich will gelten lassen. Nun war allerdings diese Liquidation eine unberechtigte. Die Behauptung des Beklagten var, daß die Klägerin versprochen habe, ihm so lange Kredit zu gewähren, bis es ihm gelinge, seine Spekulation mit Gewinn abzuwickeln, ist, nach der Feststellung der ersten Instanz, nicht er wiesen. Allein nachdem die Klägerin die Titel auf Ende Dezember reportirt hatte, durfte sie dieselben nicht vor diesem Zeitpunkte liquidiren. Auf die Baslerbörsenusanzen, auf welche sie sich zum Nachweise ihrer Berechtigung vorzeitiger Liquidation einzig berufen hat, kann schon deßhalb keine Rücksicht genommen werden, weil dieselben gar nicht aktenkundig gemacht sind. Für den durch die verfrühte Liquidation dem Beklagten erwachsenen Schaden wäre also die Klägerin ersatzpflichtig. Allein Sache des Beklagten wäre es nun gewesen, diesen Schaden nachzuweisenund damit darzuthun, daß ihm gegen die an sich begründete Forderung der Klägerin aus dem Geschäftsverhältnisse zwischen den Parteien eine Gegen forderung zustehe. Einen solchen Nachweis hat er nun aber nicht erbracht, ja nicht einmal versucht.
IV. Obligationenrecht. Ne 131. 4. Ueber die Widerklage ist vom Bundesgerichte nicht mehr zu entscheiden, da der Beklagte sich gegen deren Abweisung durch die zweite kantonale Instanz nicht beschwert hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird für begründet erklärt; es wird in Abänderung des angefochtenen Urtheils des Appella tionsgerichtes des Kantons Baselstadt die Klage gutgeheißen und demnach der Beklagte verurtheilt, an die Klägerin 26,872 Fr. 05 Ets. sammt Zins zu 5 % seit 31. Dezember 1891 zubezahlen. 131. Urtheil vom 19. November 1892 in Sachen Rannacher Cie. gegen Wassermann. A. Durch Urtheil vom 4. Juli 1892 hat das Appellations gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Das erstinstanzliche Ur theil wird bestätigt. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes Baselstadt ging dahin: Kläger sind mit ihrer Klage abgewiesen und als Widerbeklagte verurtheilt, dem Beklagten gegen Lieferung des von ihm konstruirten Alpargatas Webeapparates die Summe von 2000 Fr. zu bezahlen. B. Gegen das zweitinstanzliche Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem sie die Anträge an meldeten: 1. Es sei das appellationsgerichtliche Urtheil vom 4. Juli 1892 aufzuheben und Wassermann in die Klagesumme zu verfällen; 2. es sei über die vom Beklagten Wassermann er stellte Maschine eventuell eine zweite Expertise unter Zuziehung eines Praktikers vorzunehmen, wobei die Frage zu untersuchen ist, ob die Erfindung praktisch verwerthbar ist im Sinne der zwischen den Parteien getroffenen Abmachung. Bei der am 4. November 1892 stattgefundenen mündlichen Verhandlung hielt der Anwalt der Klägerin diese Anträge aufrecht, indem er beifügte: Die neue Expertise hätte sich hauptsächlich darauf zu erstrecken, ob der vom Beklagten konstruirte Apparat ein fabrikmäßig arbeitender sei, derart, daß mehrere Maschinen von Einem Arbeiter bedient werden
B. Civilrechtspflege. können; es wäre auch in Venezuela über die Leistungsfähigkeit einer Arbeiterin bei dem bisherigen Handbetrieb Auskunft einzu holen. Sie habe seit dem kantonalen Urtheile eine Bescheinigung eines Hauses in Caracas (Venezuela) erhalten, wonach beim Handbetriebe eine dortige Arbeiterin 12 Paare Alpargatas im Tage anzufertigen im Stande gewesen sei. Diese Bescheinigung könne sie allerdings nicht mehr zu den Akten bringen. Dieselbe beweise aber immerhin, daß die Einholung einer Auskunft über den gedachten Punkt möglich und nicht überflüssig sei. Eventuell, sofern das Gericht die Klage nicht im ganzen Umfange sollte zu sprechen wollen, wäre der Beklagie jedenfalls zu verurtheilen, der Klägerin die von ihr vorausbezahlten Beträge zurückzuerstatten. Der Vertreter des Beklagten trug auf Abweisung der gegneri schen Beschwerde und Bestätigung des zweitinstanzlichen Urtheils an, indem er das Begehren um Veranstaltung einer neuen Exper tise als unstatthaft bezeichnete und gegen neue Vorbringen der Gegenpartei unter Berufung auf Art. 30, Abs. 4 O. G. pro testirte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
B. Civilrechtspflege. erstelle, wie sie in ihrem Briefe vom 15. April bezeichnet sei, und daß er diese Maschine inclusive Prämie und Auslagen zum Preise von 2000 Fr. liefere. Den Rest der 2000 Fr. erhalte Wasser mann bei Ablieferung der Maschine, komme die Erfindung nicht zu Stande, so habe er die 708 Fr. 40 Cts. zurückzuerstatten. In der weitern Korrespondenz zwischen den Parteien gibt die Klägerin den Standpunkt, daß für die erste Maschine einschließ lich der Prämie blos 2000 Fr. zu bezahlen seien, auf, sie aner kannte, daß die Prämie; welche schließlich auf 2250 Fr. festge setzt wurde, nur die Erfindung an und für sich betreffe, und die erste Maschine extra zu bezahlen sei; sie bezahlte, nachdem der Beklagte am 11. Juni 1891 eine erste Webeprobe der von ihm konstruirten Maschine gesandt hatte, am 12. Juni 703 Fr. 20 Cts., als zweites Drittel der Prämie, und leistete am 20. Juli 1891 eine fernere Zahlung von 525 Fr. a Cts. sowie, nach einer am 30. Juli 1891 stattgefundenen mündlichen Besprechung eines Vertreters des klägerischen Hauses mit dem Beklagten eine solche von 312 Fr. 60 Cts. Dabei ließ sie sich am 19. August 1892 vom Beklagten (um sich Pardo gegenüber zu decken) eine Quit tung über 5000 Fr. für erhaltene Prämie ausstellen. Am 20. Juli hatte sie dem Beklagten mitgetheilt, daß sie das Verkaufsrecht für Westindien und Venezuela beanspruche. Der Beklagte machte wiederholt Mittheilungen über den Fortgang der Ausführung seiner Erfindung. Am 15. Juli theilte er mit, er habe zwei Ma schinen gebaut, welche Ende dieser oder Anfangs nächster Woche fertig sein werden. Die eine mit Hand , die andere mit Fußbe trieb. Er habe in der Hauptsache das einzig richtige und mögliche getroffen und könne es sich nur noch um sekundäre Aenderungen handeln. Nächste Woche werde er die Klägerin zur Besichtigung der Maschine einladen; wenn sie vorziehen sollte, daß er mit der selben sich nach St. Gallen begebe, so ersuche er um Nachricht. Die Klägerin erwiderte hierauf am 20. Juli 1891, sobald die Maschine fertig sei und ohne Störungen arbeite, bitte sie um Mittheilung; es werde dann jemand von ihrem Hause zu Be sichtigung und Prüfung der Maschine nach Basel gehen. Am 3. August 1891, nachdem inzwischen ein Vertreter ihres Hauses in Basel gewesen war, sprach die Klägerin die Hoffnung aus, IV. Obligationenrecht. N° 131.
daß der Beklagte die versprochenen zwei Maschinen spätestens in 14 Tagen nach St. Gallen senden werde. In einem Schreiben vom 4. August erwiderte Wassermann, er habe jetzt keine Zeit, darüber zu schreiben, daß er jetzt bis Mitte August zwei Ma schinen abliefern solle, obschon die vier Monate noch nicht vorbei seien; auch seien noch andere Anstände zu regeln; er habe eine Vereinfachung in Aussicht; am 15. August müsse sich Rannacher aber mit der ersten Konstruktion begnügen. Am 24. August tele graphirte die Klägerin dem Beklagten: Sendet sofort per Ge päcksendung Maschine , worauf dieser zurücktelegraphirte: De montirt, wird abgeändert. Mit Brief vom gleichen 24. August machte die Klägerin den Beklagten aufmerksam, daß er entgegen seinem Versprechen die Maschine nicht fertiggestellt habe, während gleichzeitig der Beklagte ihr schrieb, er habe behufs bequemeren Betriebes einige Verbesserungen vornehmen lassen, er gebe die Maschine nicht heraus, bevor er selbst völlig damit befriedigt sei; er werde die Sache möglichst beschleunigen. Die Klägerin prote stirte hiegegen am 25. August und verlangte die Maschine so sort, auch wenn sie noch nicht fertig sei, um sie ihrem Geschäfts freunde zu zeigen, sie würde sie dann behufs Fertigstellung zurück senden. Trotz wiederholter Rechargen der Klägerin antwortete der Beklagte erst am 28. August telegraphisch: Maschine geht ab, wenn ich es für gut finde , und auch auf Recharge vom 2. Sep tember und persönlichen Besuch Rannachers hielt er an seiner ab schlägigen Antwort fest. Wassermann hatte zufällig erfahren, daß Pardo der Auftraggeber der Klägerin sei und von dem zwischen Pardo und der Klägerin bestehenden Verhältnisse Kenntniß er langt. Pardo selbst besuchte ihn, forderte ihn auf, seine Maschine zu verbessern und versprach, ihm aus Venezuela genauere Detail angaben zu senden. Am 9. September 1891 schrieb indeß Pardo an Rannacher, der Apparat sei nutzlos; er sei froh daß Ran nacher ihn nicht erhalten habe; die Gewebe würden in Vene zuela einfacher, schneller und besser von Hand gefertigt; auch könne die Maschine mit dem von ihm gebrachten Faden nichts machen. Er sei aber mit Verbesserungen einverstanden und das Ziel werde erreicht werden. Am 13. September erklärte er, er annullire das Geschäft mit der Maschine, Rannacher möge daher
B. Civilrechtspflege. wegen nicht rechtzeitiger Lieferung das gleiche thun und die 5000 Fr. zurücksenden. Daraufhin erklärte Rannacher gegenüber Wassermann am 28. September, er trete vom Vertrage zurück, verlange Rückerstattung seiner Zahlungen, Kosten und Schaden ersatz, da Wassermann weder eine Maschine erstellt, noch sie zur vertraglichen Zeit übersandt habe. Wassermann erwiderte am 6. Oktober: Die Bedingungen des Vertrages, wie sie Pardo ge stellt, seien andere gewesen, als die ihm gestellten; das in letzter Stunde ihm (von Pardo) übergebene Garn habe einige Abände rungen erfordert, sonst sei die Maschine fertig und stehe zur Ver fügung. Am 30. Oktober reichten Rannacher Cie. Klage gegen Wassermann ein auf Bezahlung von 5053 Fr. 05 Cts. sammt Zins zu 5 % seit dem Tage der Klage unter Kostenfolge. Die Klagesumme setzt sich zusammen aus: a) 2250 Fr. für dem Be klagten gemachte Zahlungen; b) 83 Fr. 05 Cts. für Reise und Probespesen; c) 2750 Fr. für entgangene Prämie. Der Be klagte beantragte Abweisung der Klage und Verfällung des Klä gers als Widerbeklagten zur Zahlung von 2000 Fr. (als Ver kaufspreis der Maschine), wogegen der Klägerin die Maschine unter Vorbehalt des Erfindungsrechtes zur Verfügung stehe. Zu bemerken ist noch, daß in der Korrespondenz, mit Schreiben vom 11. Juni 1891, Wassermann erklärt hatte, er gebe die Maschine nicht aus den Händen, bevor sie patentirt sei; die Erfüllung des Vertrages könne nicht von der Zufriedenheit Rannachers mit der Maschine abhängen; vielmehr habe ein Fachmann die Maschine in Basel in Augenschein zu nehmen. Die Klägerin hatte hierauf am 12. Juni erwidert, sie mache die Annahme der Maschine von der Bedingung abhängig, daß deren Leistungsfähigkeit zu ihrer Zufriedenheit ausfalle, Wassermann solle sie sofort nach Fertig stellung patentiren lassen und dann werde der Besteller Jemand zur Besichtigung nach Basel schicken. Beide Vorinstanzen haben nach Einholung einer Expertise, die Klage abgewiesen, die Wi derklage dagegen gutgeheißen. Der Sachverständige (Professor Escher in Zürich) hat sich dahin ausgesprochen: Das Produkt, das auf der Vorrichtung erstellt werde, entspreche nach Bindungs art und Fadendichtigkeit genau dem Original. Wenn die Gleich förmigkeit an den Rändern noch fehle, so rühre dies nur von
IV. Obligationenrecht. Ne 131. mangelnder Uebung des Webers her und werde bei besserer Ue bung verschwinden. Gleiche Geschicklichkeit und Uebung des Ar beiters vorausgesetzt, halte der Experte es für gewiß, daß der Wassermannsche Apparat leistungsfähiger sei als der bisher für die Handarbeit benutzte Triangolo, weil das Einbiegen des Ein trages viel rascher geschehe. Der Apparat, wie er zur Zeit vor liege, sei freilich noch nicht vollkommen; um in ungestörten Be trieb genommen werden zu können, bedürfe es noch mehrfacher Verbesserungen. Der Grundgedanke sei indeß durchaus richtig und gut und es werde gewiß gelingen, die Unvollkommenheiten, die sich bei derartigen neuen Konstruktionen immer einstellen, glücklich zu überwinden. 2. Die Kläger haben in erster Linie geltend gemacht, sie seien (nach Art. 123 und 125 O. R.) berechtigt gewesen, ohne weiters vom Vertrage zurückzutreten, weil der Beklagte die im Vertrage bestimmt bezeichnete Lieferfrist nicht eingehalten habe und in Folge seines Verzuges die Leistung für sie nutzlos geworden sei. Diese Behauptung ist von der Vorinstanz mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen worden. Eine ausdrückliche Vereinbarung, daß die Leistung innerhalb der vertraglichen Frist von vier Monaten und nicht später erfolgen solle, liegt nicht vor. Nun kann allerdings dies auch stillschweigend vereinbart werden. Die Absicht, ein Fix geschäft abzuschließen, kann sich aus der Natur des Vertrages und aus den Umständen ergeben. Allein hier ist dies, nach der zutref fenden Feststellung des Appellationsgerichtes, nicht der Fall. Der Vertrag ist nicht auf die handwerks oder fabrikmäßige Erstellung einer bekannten Maschine sondern auf die erfinderische Löfung und Darstellung eines technischen Problems gerichtet. Bei Verträgen aber, welche ein schöpferische geistige Leistung, sei es wissenschaft licher, technischer oder künstlerischer Natur zum Inhalte haben, ist die Vereinbarung eines Ablieferungstermins in der Regel, wie das Appellationsgericht richtig ausführt, nur in dem Sinne einer ungefähren Bestimmung der Zeit, binnen welcher die Vollendung der Arbeit erstrebt werden soll, zu verstehen. Soll bei solchen Ver trägen der Ablieferungsfrist die strenge Bedeutung zukommen, daß bei deren Ueberschreitung der Besteller ohne weiters zum Rücktritte berechtigt sei, so muß dies unzweideutig ausgedrückt
B. Civilrechtspllege. sein, was hier nicht der Fall ist. Im Gegentheil stellt die Appel lationsinstanz ohne Rechtsirrthum fest, daß es bei Eingehung des Vertrages gar nicht in der Absicht der Kläger gelegen habe, ihre Gebundenheit an den Vertrag von der strikten Einhaltung der vom Beklagten als erforderlich bezeichneten viermonatlichen Frist abhängig zu machen. Wenn der Auftraggeber der Kläger, Pardo, unter Berufung auf die Verzögerung der Lieferung der Maschine seinen Auftrag gegenüber den Klägern annullirt hat, so be rechtigt dies die Kläger nicht, die Leistung des Beklagten als für sie, zufolge Verzuges, nutzlos geworden, gemäß Art. 125 O. R. zurückzuweisen. In der That liegt nicht vor, daß die Leistung des Beklagten durch die eingetretene unerhebliche Ueberschreitung der vorgesehenen viermonatlichen Ablieferungsfrist für die Kläger nutz los geworden wäre. Der Zweck der von den Klägern stipulirten Maschinenlieferung kann an sich nach wie vor erreicht werden. Wenn nach dem Verhältnisse zwischen den Klägern und Pardo letzterer die Maschine nur binnen kurzer Frist annehmen mußte, so war es Sache der Kläger, den Beklagten sich gegenüber in gleichem Sinne zu verbinden. Dies haben sie aber nicht gethan, sie haben dem Beklagten einen festen Lieferungstermin, an dessen Innehaltung der Bestand des Vertrages geknüpft gewesen wäre, nicht gesetzt und ihm ihr Verhältniß zu Pardo beim Vertragsab schlusse absichtlich verschwiegen. Es ist denn übrigens auch frag lich, ob Pardo seinerseits wirklich berechtigt war, auf die Lieferung der Maschine wegen der eingetretenen Verzögerung ihrer Abliefe rung einfach zu verzichten. Danach waren denn die Kläger weder nach Art. 123 noch nach Art. 125 O. R. zum sofortigen Rück tritte vom Vertrag respektive zu Zurückweisung der Leistung des Beklagten berechtigt. Eine Nachfrist zu Erfüllung im Sinne des Art. 122 O. R. haben sie dem Beklagteu nie angesetzt und sie sind daher selbst dann noch an den Vertrag gebunden, wenn der Beklagte sich wirklich im Verzuge befand. Letzteres ist von der ersten Instanz deßhalb verneint worden, weil die Kläger als Er füllung eine Leistung verlangt haben, welche sie zu verlangen nicht berechtigt gewesen seien, nämlich Sendung der Maschine nach St. Gallen. Diese Frage braucht indeß, als für die Ent scheidung unerheblich, nicht untersucht zu werden. Wenn der klä IV. Obligationenrecht. No 131.
gerische Anwalt auch heute daran festgehalten hat, durch die direkte Verhandlung mit Pardo habe der Beklagte vertragswidrig gehan delt und seine Leistung für sie erst recht nutzlos gemacht, so ist nicht einzusehen, inwiesern der direkte Verkehr des Beklagten mit Pardo vertragliche Rechte der Kläger sollte verletzt haben. Der Beklagte hat ja gegenüber Pardo keinerlei Verpflichtung einge gangen, welche ihn daran gehindert hätte, seine Vertragspflichten gegenüber den Klägern zu erfüllen. 3. Waren demgemäß die Kläger zum Rücktritte vom Vertrage nicht berechtigt, so kann sich nur noch fragen, ob die vom Be klagten hergestellte Maschine als ein Werk erscheine, welches den vertraglichen Anforderungen entspreche. Der klägerische Anwalt hat dies heute aus einem dreifachen Grunde bestritten; zunächst, weil der vom Beklagten erstellte Apparat ein bloßer Hülfsapparat für die Handarbeit, nicht, worauf die Bestellung gegangen sei, eine automatisch arbeitende, das Gewebe selbstthätig herstellende, Maschine sei; sodann weil die bedungene höhere Leistungsfähigkeit des Apparates gegenüber der bloßen Handarbeit, wie diese in Venezuela betrieben werde, nicht nachgewiesen sei, und endlich weil die Maschine überhaupt nicht fertig sei, während die Bestel lung nicht auf die bloße Lösung eines technischen Problems, son dern auf Herstellung einer gewerblich verwerthbaren Maschine gegangen sei. Diese Einwendungen sind aber gegenüber den that sächlichen Feststellungen der Vorinstanzen nicht haltbar. Zunächst steht hienach fest, es ergibt sich dies übrigens aus der gesamm ten Korrespondenz in unzweideutigster Weise, daß die Kläger nie die Erstellung einer automatisch arbeitenden Maschine verlangt hatten, sondern mit dem, von einem Arbeiter zu bedienenden Ap parate, wie der Beklagte ihn plante, einverstanden waren. Ob dies auch den Intentionen des Pardo entsprach, berührt den Be klagten, welcher einzig mit den Klägern in einem Vertragsver hältnisse stand, nicht. Sodann stellen die Vorinstanzen im An schlusse an das von ihnen eingeholte Expertengutachten fest, daß das auf der Maschine erstellte Fabrikat gleicher Qualität mit dem Muster sei und daß die Maschine mehrfache Leistungsfähigkeit gegenüber der Handarbeit besitze. Diese thatsächliche Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich; wenn der klägerische An
B. Civilrechtspflege. walt eine Ergänzung der Expertise und Einholung von Erkun digungen in Venezuela zum Zwecke der Widerlegung derselben beantragt hat, so ist dies nach Art. 30, Abs. 4 O. G. unzu läßig. Danach erscheint denn aber als erwiesen, daß die vom Be klagten erbaute Maschine den vertraglichen Anforderungen ent spricht. Der Umstand nämlich, daß die Maschine in ihrem gegen wärtigen Zustande nicht vollkommen ist, sondern noch untergeord neter Verbesserungen bedarf, schließt dies nicht aus. Die Maschine entspricht nach dem festgestellten Thatbestande rücksichtlich ihrer Leistungsfähigkeit den vertraglichen Anforderungen, und dies ge nügt. Denn Vollkommenheit der Maschine in allen Theilen war nicht bedungen, um so weniger als die Kläger in Betreff Beschaffenheit der Maschine überhaupt niemals bestimmte Requisite aufgestellt haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt sein Bewenden. 132. Arrêt du 25 Novembre 1892, dans lo cause Carrel contre Delieutraz. Par arrêt du 3 Septembre 1892, la Cour de justice civile de Genève, statuant en la cause pendante entre Pierre-Louis Carrel, domestique de campagne, à Genève, et Antoine De lieutraz, fermier à Choully, a, en confirmation du jugement du tribunal civil de Genève du 2 Juin précédent, débouté le demandeur Carrel de toutes ses conclusions, et condamné ce dernier aux dépens d appel. C'est contre le prédit arrêt que Carrel, par acte du 21 Sep tembre 1892, a recouru au Tribunal fédéral, concluant à ce qu il lui plaise l annuler, et, statuant à nouveau, adjuger au
IV. Obligationenrecht. No 132. recourant ses conclusions de première instance avec dépens. Le défendeur Delieutraz a conclu au maintien de l'arrêt attaqué. Statuant en la cause et considérant : En fait: 1° Le sieur Pierre-Louis Carrel, âgé de 27 ans, travaillait comme domestique de ferme depuis environ 5 mois chez le défendeur A. Delieutraz, fermier à Choully, lorsque, le 24 Août 1891, il fut victime d un grave accident, dans les cir constances ci-après : Le dit jour Carrel était occupé avec un sieur Dormange à placer des gerbes de paille sur une tèche ; au lieu de redescendre de la remise par une échelle il sauta sur un tas de gerbes et se blessa au pied. Le fils du défendeur lui dit de quitter son travail et de se rendre à Choully chez un re bouteur, pour se faire soigner. Carrel n'obéit pas à cette injonction, et continua à préparer les gerbes. Quelques ins tants après il se plaignit de plus fortes douleurs dans le pied, après quoi son patron, ainsi que ses collègues, lui réitérèrent le conseil de cesser son travail. Carrel refusa une seconde fois, objectant qu il pourrait bien faire aller les chevaux de la machine à battre le blé ; c'est alors que, malgré la défense de son patron et les conseils de ses camarades, il monta sur un siège qui se trouvait sur une planche mobile, placée sur les barres de la machine à battre ; ce siège, non fixé sur la dite planche, se trouvait au-dessus de l'engrenage, soit de la roue motrice : il avait été occupé quelques instants auparavant par le fils Delieutraz, lequel fit observer à Carrel le danger qu il y avait à se placer sur ce siège, et lui montra, à cet effet, un aiguillon qu il avait laissé tomber la veille dans l engrenage et qui était broyé. Malgré cet avertissement Carrel monta sur le dit siège et conduisit les chevaux pendant 1/4 d heure à 1/2 heure; pendant ce temps, le fils Delieutraz prit la place de Carrel pour préparer les gerbes. Au bout de ce temps Carrel ressentit une douleur, soit une crampe à la jambe ; il prendre le pied droit dans l en allongea celle-ci et se laissa grenage. Conduit à l hôpital, il y subit l amputation du pied