Art. 7 and Art. 8 Abs. 3 of the federal citizenship-release act; objections and extension of the father's renunciation to minor children. The period for lodging objections is an ordering period only and does not preclude a belated examination. A father's release from Swiss citizenship extends to minor children only if they actually live with him in a common household; the statutory condition is factual cohabitation, not merely legal domicile. In the absence of that condition, the father is not entitled to renounce citizenship for the children. A claimed extension of foreign naturalization to the minor child must moreover be proven; a mere assertion of a general foreign-law rule is insufficient (consid. 1-3).
Tochter sich weigere, zum Vater sich zu begeben, sei unrichtig, eine Erklärung der (fünfzehnjährigen) Tochter selbst liege nicht vor. Der Vater strebe eine Wiedervereinigung mit der Tochter aus reiner Liebe zu dem Kinde an. Die heimatlichen Behörden erheben deß halb Einsprache gegen die Entlassung der Tochter, weil der Vater die für diese erwachsenen Verpflegungskosten nicht bezahlt habe. Aus diesem Grunde dürfe aber die Entlassung aus dem Bürger recht nicht verweigert werden. Uebrigens seien die Verpflegungs kosten für die Tochter im Wesentlichen aus dem Nachlasse ihrer Großmutter bestritten worden. 3. Der Ausnahmefall des Art. 8 Abs. 3 des Bundesge setzes vom 3. Juli 1876 treffe hier nicht zu. Denn die Bertha Brunner habe ihr rechtliches Domizil am Wohnorte des Vaters. Derselbe sei im (Besitze aller seiner väterlichen Rechte. Allerdings sei er im Jahre 1878 in Winterthur in Konkurs gefallen. Allein der Konkurs sei ein unverschuldeter gewesen und es sei keine Ein stellung im Aktivbürgerrecht erfolgt. Die Tochter habe er nur aus Rücksicht auf seine seither verstorbene Mutter bisher in der Schweiz belassen. Nach dem Tode seiner Mutter hindere ihn nichts mehr, seine Rechte auf die Tochter geltend zu machen und so könne von einem rechtlichen Domizil der Tochter in Hinweil nicht gesprochen werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
auch für seine minderjährige Tochter zu ertheilen, abgewiesen. es sei ihm die Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrechte und es wird mithin das Begehren des Johann Jakob Brunner, aus dem schweizerischen Bürgerrechte werden für begründet erklärt Die Einsprachen gegen die Entlassung der Bertha Brunner erkannt: Demnach hat das Bundesgericht Anmerkung 1 S. 93.) Rüttimann, Nordamerikanisches Bundesstaatsrecht I, S. 90 Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung XIV, S. 553 Erw. 2. biete der Vereinigten Staaten aufhalten (siehe Entscheidungen des dann wirken, wenn diese zur Zeit der Naturalisation sich im Ge Naturalisation des Vaters für die minderjährigen Kinder nur Gerade das Recht der Vereinigten Staaten Amerikas läßt die minderjährigen Kinder erstrecke, so ist dies keineswegs richtig.