Collective accident insurance; effect of policyholder's declarations and worker-registration clauses: where the policy expressly makes the insurance dependent on the subscriber's declarations and obliges regular registration of all salaried workers, the contractual documentary and notification duties govern coverage. The reviewing court will not disturb the cantonal findings when the appeal merely seeks reconsideration of the factual and contractual assessment. The appeal is therefore dismissed and the lower judgment confirmed (consid. 1).
B. Civilrechtspflege. mann, auch dem Arzte, verbietet; er verletzt dabei speziell auch die ärztliche Berufspflicht, welche ihm, abgesehen von einer ver traglichen Vereinbarung, gegenüber Jedermann obliegt, den er behandelt. Es kann ja denn auch gewiß kein Zweifel darüber obwalten, daß der Arzt für den durch begangene Kunstfehler ge stifteten Schaden auch dann haftet, wenn er seine Dienste nicht zufolge eines mit dem Kranken abgeschlossenen Vertrages, sondern etwa bei einem Unfalle auf Requisition der Polizeibehörde oder auf Anrufen eines beliebigen Dritten geleistet hat (siehe Ent scheidung des Bundesgerichtes in Sachen Dormann gegen Hoch straßer vom 10. Juni 1892, Erw. 4, Amtliche Sammlung XVIII, S. 340). 6. Demnach ist denn die dem Widerbeklagten zu gewährende Entschädigung nicht mit der Vorinstanz, auf den in Folge der un richtigen Behandlung dem Widerkläger entgangenen Arbeitsver dienst zu beschränken, sondern es ist gemäß Art. 53 Abs. 2 O. R. auch dafür Entschädigung zu gewähren, daß durch die erlittene Verstümmelung das Fortkommen des Verletzten erschwert worden ist. Dies ist nämlich hier unzweifelhaft geschehen, wofür blos darauf hingewiesen zu werden braucht, daß der Verletzte in seiner Bewegungsfreiheit durch die Nöthigung, bei der Urinentleerung stets ein Rohr zu gebrauchen, in empfindlicher und unangenehmer Weise gehemmt ist. Wird neben dem von der Vorinstanz in rich tiger Weise auf 300 Fr. geschätzten Verdienstentzuge auch dieses Moment gewürdigt, so erscheint eine Erhöhung der Entschädigung auf 1000 Fr. als den Verhältnissen angemessen und gerechtfertigt. Weiter zu gehen und in Anwendung des Art. 54 O. R. auch eine Genugthuungssumme für erlittenes moralisches Leid zuzu sprechen dagegen würde sich nicht rechtfertigen. Denn wenn auch allerdings der Widerbeklagte einen ärztlichen Kunstfehler begangen hat, so kann ihm doch nicht der Vorwurf grober Fahrläßigkeit oder gar der Arglist gemacht werden. Er hat einen gewissen Mangel an Aufmerksamkeit oder an Kenntniß des gegenwärtigen Standes der medizinischen Wissenschaft bethätigt; allein frevel hafter Leichtsinn oder grobe, unverantwortliche Fahrläßigkeit kann ihm nicht zur Last gelegt werden.
IV. Obligationenrecht, N° 135. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten und Widerklägers wird dahin für begründet erklärt, daß in Abänderung des Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet wird, dem Beklagten und Widerkläger 1000 Fr. Schadenersatz zu bezahlen; im Uebrigen werden die Beschwerden beider Parteien abgewiesen und hat es in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile sein Bewenden. 135. Urtheil vom 9. Dezember 1892 in Sachen Bernische Bodenkreditanstalt gegen Kernen. A. Durch Urtheil vom 12. September 1892 hat das Appella tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erst instanzliche Urtheil bestätigt. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes des Kantons Baselstadt vom 19. Juli 1892 ging dahin: Klägerin ist mit ihrer Klage abgewiesen. B. Gegen das zweitinstanzliche Urtheil ergriff die Klägerin die Veiterziehung an das Bundesgericht. Sie meldete den Antrag an: Beklagter sei zur Zahlung von 64,692 Fr. 65 Cts. nebst Zins à 5 % seit 31. Dezember 1891 zu verfällen. Mit Eingabe vom 18. Oktober 1892 stellt sie überdem den Antrag, es sei ein Protokollauszug aus dem Strafprozesse Manz über die in diesem Prozesse gemachte Zeugenaussage des Robert Kernen zu den Akten des gegenwärtigen Prozesses zu beziehen; sie führt an: sie habe erst neuerlich durch Zeitungsnotizen erfahren, daß der Beklagte bei den Manz'schen Börsenspekulationen betheiligt ge wesen sei. C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt der Klägerin die vorläufig angemeldeten Anträge aufrecht. Dagegen trägt der Anwalt des Beklagten und Rekursbeklagten darauf an, es sei das angefochtene Urtheil zu bestätigen, eventuell wäre die Sache zu Beurtheilung der vom Beklagten in Beireff des Verkaufs der
. B. Civilrechtspflege.
Titel erhobenen Einwendungen an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
IV. Obligationenrecht. N° 135. Aktien wurden von der Klägerin bis zum Verkaufe jeweilen von Monat zu Monat reportirt. Der Beklagte erhielt am Ende jeden Monats für einzelne Titel alle 14 Tage eine Liquida tionsrechnung über die ausgeführten Operationen und daneben halbjährlich einen Kontokorrentauszug mit Zinsenberechnung, rc. Da die gekauften Papiere erheblich gesunken waren, so forderte die Klägerin den Beklagten wiederholt auf, für Nachdeckung be sorgt zu sein; da er dieser Aufforderung in keiner Weise nach kam, so liquidirte sie auf Ende Dezember seine Positionen. Der dem Beklagten zugestellte Kontokorrentauszug ergab einen Saldo zu Gunsten der Klägerin im Betrage von 66,202 Fr. 50 Cts. Da der Beklagte das Schreiben der Klägerin betreffend Befunds anzeige über den zugestellten Kontokorrentauszug unbeantwortet ließ, so erhob sie gegen ihn die Betreibung. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag und die Klägerin klagte hierauf gerichtlich auf Bezahlung von 64,692 Fr. 65 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 1891. Die erste Instanz (deren Urtheil vom Appellationsgerichte in Dispositiv und Motiven einfach bestätigt worden ist) hat die vom Beklagten erhobene Einrede des Spiels für begründet erklärt, indem sie ausführt: Es ergebe sich aus der Anzahl der gekauften und verkauften Werthpapiere, aus der Höhe und dem Umfange der jeweiligen Engagements, aus der Art der Abrechnung auf Monatsende, sowie aus der aus drücklichen Vereinbarung des Beklagten mit dem Direktor der klägerischen Anstalt selbst, daß der Beklagte nicht die Absicht ge habt habe, effektiv zu kaufen. Aus der ganzen Sachlage gehe viel mehr hervor, daß es sich nie um eine reelle Effektuirung der ab zuschließenden Geschäfte, sondern nur um Zahlung bezw. In empfangnahme von Kursdifferenzen gehandelt habe, daß also der Vertragswille nie auf wirklichen Bezug der Titel, auf ein reelles Lieferungsgeschäft, gerichtet gewesen sei. Dies werde auch durch den ganzen Geschäftsverkehr der Parteien bestätigt. Der Beklagte sei thatsächlich nie zum Bezuge der von ihm angekauften Werth titel aufgefordert, die Titel selbst seien ihm auch nie zur Ver fügung gestellt worden; was die Klägerin allein verlangt habe, sei Deckung der Differenzen gewesen. 2. In rechtlicher Beziehung ist vorerst das Aktenvervollstän
B. Civilrechtspflege. digungsbegehren der Klägerin zu verwerfen; denn neue Beweis mittel sind in der bundesgerichtlichen Instanz schlechthin ausge schlossen, auch dann, wenn sie seit der letzten kantonalen Ent scheidung neu entdeckt fein sollten. Uebrigens wäre das Akten vervollständigungsbegehren der Klägerin auch unerheblich. 3. Das Ergebniß des von der Klägerin aufgestellten Konto korrents könnte der Beklagte, wenn seine Einreden, die Einrede des Spiels und die Einrede wegen unberechtigten, vertragswidrigen Verkaufs der Titel, sich als unbegründet herausstellten, kaum ernsthaft bestreiten. Denn dasselbe entspricht genau den Ergeb nissen der ihm jeweilen mitgetheilten und von ihm nicht bemän gelten monatlichen Abrechnungen. Allein es bedarf dies genauerer Untersuchung nicht, denn es ist jedenfalls, in Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen, die Einrede des Spiels für begründet zu erachten und aus diesem Grunde die Klage abzuweisen. 4. Die rechtliche Stellung der Klägerin ist eine verschiedene, für die von ihr auf Rechnung des Beklagten abgeschlossenen An und Verkäufe von Börsenpapieren einerseits, die mit dem Be klagten abgeschlossenen Reportgeschäfte andererseits. Bei erstern Geschäften hat die Klägerin als Kommissionärin gehandelt, bei den Reportgeschäften erscheint sie selbst als Käufer und Verkäufer. Diese Unterscheidung ist indeß für die Beurtheilung der Einrede des Spiels unerheblich. Die Klägerin hat bei Ausführung der von ihr als Kommissionärin besorgten Börsenaufträge den Namen ihres Käufers oder Verkäufers nie genannt; sie gilt daher nach Art. 446 O. R. als Selbstkontrahent und es kann ihr somit schon aus diesem Grunde, gemäß dem vom Bundesgerichte in seiner Entscheidung in Sachen Clason Cie. gegen Metzger Cie. vom 20. Februar 1891 (Amtliche Sammlung XVII, S. 144, Erw. 2) aufgestellten Grundsatze, die Einrede des Spiels entgegen gehalten werden. Wenn übrigens der Kommissionär bei Besorgung von Börsenaufträgen, welche erkenntlich auf reine Differenzge schäfte mit Spiel oder Wettcharakter gerichtet sind, für den Auftraggeber in Vorschuß geht, so gewährt er ihm wissentlich einen Vorschuß zum Behufe des Spiels oder der Wette und es entbehrt daher seine Forderung gemäß Art. 512 Abs. 2 O. R. überhaupt der Klagbarkeit. Dafür, Vorschüsse zu Spiel oder IV. Obligationenrecht. N° 135. Wettgeschäften verschieden zu behandeln, je nachdem es sich um ein reines, unverschleiertes, oder aber um ein in Form eines Lieferungsgeschäftes eingekleidetes Spiel handelt, liegt ein rechtlicher Grund nicht vor. Das Gesetz stellt Geschäfte letzterer Art dem reinen Spiel oder der reinen Wette gleich; es will sie in allen Beziehungen, also auch rücksichtlich der Klagbarkeit der dafür ge währten Vorschüsse, als Spiel oder Wette behandelt wissen. 5. Zum Thatbestande des klaglosen reinen Differenzgeschäftes ist nun gemäß konstanter Praxis des Bundesgerichtes erforderlich, daß vertraglich, nach übereinstimmender, ausdrücklich oder still schweigend erklärter, Willenseinigung der Parteien, Recht und Pflicht wirklicher Lieferung und Abnahme der gekauften oder ver kauften Waaren oder Börsenpapiere ausgeschlossen sei, so daß blos die Kursdifferenz den Gegenstand des Vertrages bildet. Fragt sich, ob durch die kantonalen Instanzen ein reines Differenzgeschäft in diesem Sinne festgestellt sei, so ist dies unbedenklich zu bejahen. Die Vorinstanzen folgern aus dem Zusammentreffen einer Reihe von Thatumständen, daß der Beklagte nie die Absicht gehabt habe, effektiv zu kaufen und daß der Vertragswille nie auf ein reelles Lieferungsgeschäft, sondern nur auf die Kursdifferenz gegangen sei. Ein Rechtsirrthum liegt dieser Feststellung nicht zu Grunde. Daß zwar hier Recht und Pflicht effektiver Lieferung und Ab nahme ausdrücklich ausgeschlossen worden sei, wird kaum behauptet werden können. Allein dies ist auch nicht erforderlich; es genügt, wenn die Parteien sich stillschweigend in diesem Sinne geeinigt haben. Der Wille braucht nicht ausdrücklich ausgesprochen zu sein; er kann auch aus den den Geschäftsabschluß begleitenden Umständen erschlossen werden, sofern daraus sich eben deutlich er gibt, daß die Parteien übereinstimmend Recht und Pflicht reeller Lieferung und Abnahme nicht haben begründen wollen. Ein Schluß hierauf erscheint insbesondere dann als zuläßig, wenn es sich um Spekulationen handelt, deren Umfang zu den Vermögens und Erwerbsverhältnissen des Spekulanten in einem derartigen Miß verhältnisse steht, daß dieser an Eingehung einer Pflicht zu realer Abnahme oder Lieferung vernünftigerweise überhaupt gar nicht denken kann und dies dem Gegenkontrahenten bekannt ist. Dies erachten nun offenbar die Vorinstanzen als festgestellt und es XVIII 1892
B. Civilrechtspflege.
dürfte denn auch allerdings klar sein, daß hier die Verhältnisse des Beklagten dem Direktor der klägerischen Anstalt bekannt waren und dieser wußte, der Beklagte könne danach eine Pflicht zum realen Bezuge oder realer Lieferung nicht eingehen wollen. Andere von den Vorinstanzen angeführte Thatumstände, wie der Umstand, daß die gekauften Titel reportirt wurden, oder gar die Aufstellung monatlicher Liquidationsrechnungen, wären allerdings für sich allein nicht genügend, um daraus den Schluß zu ziehen, daß es sich um reine Differenzgeschäfte handle; insbesondere die Liquidationsrechnungen qualifiziren sich als bloße Hülfsrechnungen über die Börsenoperationen, welche die monatliche Situation des Beklagten klar stellten, den Kontokorrent entlasteten, und beweisen nichts für den Spielcharakter der Geschäfte. Allein hier sind nun, wie bemerkt, allerdings Thatumstände festgestellt, aus denen die Vorinstanzen ohne Rechtsirrthum den Schluß ziehen konnten es handle sich um bloße Spielgeschäfte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch tenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt sein Bewenden. 136. Arrêt du 16 Décembre 1892, dans la cause Hufschmid contre La Providence. Par arrêt du 17 Septembre 1892, la Cour de justice civile de Genève a prononcé en la cause comme suit : La Cour reçoit l appel interjeté par Hufschmid du juge ment rendu par le tribunal de commerce le 8 Janvier 1891. Au fond, confirme le dit jugement et condamne l appelant aux dépens d appel. A l audience de ce jour, le recourant déclare reprendre ses conclusions premières, et la Compagnie intimée conclut au maintien de l'arrêt attaqué. Oui le juge délégué en son rapport. IV. Obligationenrecht. N° 136.
Statuant en la cause et considérant : En fait: 1° Les 18 et 21 Juin 1887 Hufschmid, marchand de fer et quincailler, à Genève, a contracté avec la Compagnie d assu rances La Providence une police d'assurance collective contre les accidents corporels qui pourraient atteindre ses ouvriers pendant les heures de travail. Aux termes du questionnaire, ainsi que du formulaire de ce contrat, Hufschmid déclarait occuper cinq hommes, dont le salaire est de 2500 francs pour le fondé de pouvoirs, 1500 francs pour le garçon de magasin en chef, 1200 francs pour chacun des deux autres garçons de magasin, et 1200 francs pour le charretier. La police d assurance contient entre autres les clauses ci après : Art. 1er, al. 2. L assurance collective a pour base les déclarations du souscripteur. Art. 4. L assurance porte et la prime est due sur tous les ouvriers que le souscripteur occupe aujourd'hui ainsi que sur tous ceux qu'il pourra occuper par la suite dans l'indus trie déclarée par la présente police, sauf les exceptions pré vues par l'art. 1er A cet effet le souscripteur est tenu d inscrire régulière ment sur les feuilles de paye, carnets de chantier ou autre. les nom, prénom, profession, salaires et heures de travail, âge et demeure de tous ses salariés. Tout salarié non inscrit n'a droit, en cas de sinistre, à aucune indemnité. Si une partie seulement du personnel ouvrier devait être assurée, le sous cripteur serait tenu d en faire la déclaration en fournissant un état nominatif des personnes assurées au moment de la signature du contrat. Les changements apportés à cet état pendant la durée du contrat devront être dénoncés par écrit à la Compagnie, et l assurance n aura d effet que deux jours après cette déclaration. Toute fausse déclaration ou réticence de la part du souscripteur entraîne la déchéance du droit à l indemnité, et la Compagnie n en a pas moins le droit de réclamer les primes courues ou à courir.