Cantonal procedural law governs the admissibility and form of an appeal declaration by an injured party in a federal trademark prosecution; the federal mark statutes and the industrial property convention do not regulate that question. Federal review on state-law complaint is limited to arbitrariness: the Federal Supreme Court does not examine whether the cantonal interpretation is correct, but only whether it is manifestly untenable or amounts to a denial of justice (consid. 2). A refusal to enter into the appeal is not unconstitutional where it is based on the wording of the cantonal provision and established cantonal practice.
einen andern Punkt außer auf den Civilpunkt, könne sich dieselbe nicht beziehen. Da aber die Appellation gemäß 1079 des Ge setzes betreffend die Rechtspflege mangels einer ausdrücklichen Er klärung nicht auf den Strafpunkt bezogen werden dürfe, so könne ihr auch hinsichtlich der Civilansprüche in diesem Verfahren keine weitere Folge gegeben werden. Denn wenn die Schuldfrage nicht weiter erörtert werden dürfe, die Angeklagten also rechtskräftig freigesprochen bleiben, so könne der Strafrichter offenbar eine Klage auf Schadenersatz nicht gutheißen. B. Gegen diesen Beschluß ergriff die Firma Leonhard und Ellis den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem An trage, es sei derselbe aufzuheben und die Appellationskammer des Kantons Zürich anzuweisen, den Straffall an Hand zu behalten beziehungsweise der Berufungserklärung der Rekurrentin Folge zu geben und die Frage, ob die Angeklagten der Uebertretung des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik und Handels marken d. d. 19. Dezember 1879 respektive 26. September 1890 beziehungsweise der Art. 2, 6 u. ff. der internationalen Kon vention betreffend gewerbliches Eigenthum d. d. 6. Juli 1884 im Sinne der Anklage schuldig zu erklären und daher in Strafe, Kosten und Entschädigung zu verfällen seien, zur zweitinstanzlichen Verhandlung und Entscheidung zu bringen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die eingeklagten Uebertretungen und auch die Klage selbst fallen in die Zeit vor Inkrafttreten des neuen Markenschutzgesetzes vom 26. September 1890. Dieses neue Gesetz sei daher nur dann anwendbar, wenn es früher mit Strafe bedrohte Handlungen für straflos erkläre oder in pro zessualer Hinsicht die Stellung des Damnifikaten modifizire. Ersteres nun sei nicht der Fall und in letzterer Hinsicht sei im neuen Gesetze die Stellung des Damnifikaten nicht ungünstiger, sondern günstiger gestaltet, indem ihm das Recht zur Strafklage ohne jede Beschränkung und ohne speziellen Hinweis auf die kan tonale Strafprozeßordnung gewährt werde. Die Berufungser klärung der Rekurrentin qualifizire sich auf's unzweideutigste als Berufungserklärung in Strafsachen und die Annahme der Appel lationskammer, daß dieselbe keine Andeutung darüber enthalte, ob auch bezüglich des Strafpunktes appellirt werde, sei aktenwidrig und geradezu unerklärlich. Die prozessualische Folge, welche die Appellationskammer aus der gedachten Annahme ziehe, erscheine daher als rechts und gesetzwidrig. Vermittelst der angefochtenen Rechtsverweigerung werde das durch das frühere Markenschutz gesetz dem Verletzten gewährleistete Strafantragsrecht und insbe sondere das durch das neue Gesetz gewährte bedingungslose Straf verfolgungsrecht des Damnifikaten verletzt, welches Recht auch die internationale Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigen thums garantire. Die erstinstanzliche Entscheidung sei zudem auch materiell völlig unrichtig, C. Die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich bemerkt in ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Das Strafverfahren bei Uebertretung von Bundesgesetzen richte sich nach dem kantonalen Strafprozeßrechte; danach sei auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen Appellation gegen ein erst instanzliches kantonales Urtheil zulässig sei, nach kantonalem Rechte zu beurtheilen. Das Markenschutzgesetz von 1890 statuire allerdings für die in Art. 24 und 25 vorgesehenen Uebertretungen Verfolgung von Amtes wegen; allein daraus folge nicht, daß der Geschädigte ohne Weiteres berechtigt sei, die Strafklage selbst zu betreiben. Jedenfalls habe die Rekurrentin im vorliegenden Falle die Führung der Straftlage dem öffentlichen Ankläger überlassen und sei nur als Dennnziantin aufgetreten. Nun verlange aber 1079 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Rechtspflege, daß der Geschädigte, welcher nicht schon vor erster Instanz als Privatstrafkläger aufgetreten ist, aber an Stelle des öffentlichen Anklägers, der die Berufung nicht ergriffen hat, die Strafklage in zweiter Instanz fortbetreiben wolle, dies ausdrücklich zu erklären habe. Dieser Vorschrift habe die Appellationserklärung des Advo katen Goll nicht entsprochen. Die Bezeichnung der Appellation als Appellation in der Strafsache gegen Keller rc. als Ange schuldigte enthalte nichts anderes als die Bezeichnung des Pro zesses und die Parteirollen in demselben. Seit einem Entscheide des zürcherischen Kassationsgerichtes sei in der Praxis in der artigen Fällen konstant die Appellation verweigert worden, rücksichtlich des Strafpunktes deßhalb, weil beim Mangel einer ausdrücklichen Erklärung die Appellation nicht auf den Strafpunkt
bezogen werden dürfe, rücksichtlich des Civilpunktes, weil der Strafrichter, so lange die Schuldfrage verneint bleibe, den blos adhäsionsweise geltend gemachten Civilanspruch nicht gutheißen könne. Wenn übrigens die Appellationserklärung der Rekurrentin auf Grund der zürcherischen Prozeßvorschriften zu behandeln ge wesen sei, so sei von vornherein nicht abzusehen, wie die ange fochtene Schlußnahme auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses sollte angefochten werden können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: