Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 13. Februar 1892 in Sachen
Leonhard und Ellis.
A. Die Firma Leonhard und Ellis in London und New York
hatte gegen Ulrich Huggenberger in Zürich, Emil Keller in Gibs
weil und Alfred Schlatter in Kilchberg Strafantrag wegen Ueber
tretung der Art. 18a und 19 des eidgenössischen Markenschutzge
setzes vom 19. Dezember 1879 gestellt; sie machte geltend, sie habe
für ein von ihr erfundenes und erzeugtes besonderes Cylinder und
Maschinen Schmieröl am 2. Juni 1884 den Namen Valvoline
als Fabrikmarke in das schweizerische Markenregister in Bern ein
tragen lassen. Die Angeschuldigten haben nun wissentlich Schmier
öle in den Verkehr gebracht, welche rechtswidrig mit dieser Marke
bezeichnet gewesen seien. Die Bezirksanwaltschaft Zürich erhob
die Strafklage und die Sache gelangte zur Verhandlung vor
Bezirksgericht Zürich, wobei die Firma Leonhard und Ellis
auch Schadenersatzansprüche geltend machte. Durch Urtheil vom
- November 1891 sprach das Bezirksgericht Zürich II. Sektion
alle drei Angeklagten frei und übernahm die Kosten auf die Ge
richtskasse, mit der Begründung: Nach dem frühern wie nach dem
jetzigen Markenschutzgesetze sei eine einfache aus Buchstaben ge
bildete Bezeichnung einer Waare nicht als Fabrik oder Handels
marke zu betrachten. Nach der internationalen Konvention zum
Schutze des gewerblichen Eigenthums, welcher sowohl England
als die Schweiz beigetreten seien, genießen nun aber die Ange
hörigen eines jeden der vertragschließenden Staaten in allen an
dern Staaten der Union bezüglich der Fabrik und Handelsmarken
alle Vortheile, welche die bezüglichen Gesetzgebungen den Ein
heimischen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden.
Zum Klagefundamente gehöre deßhalb in concreto vor allem der
Nachweis, daß die einfache Wortbezeichnung Valvoline in England
oder Amerika als dem Orte der Niederlassung der Damnifikatin
als Fabrik oder Handelsmarke gesetzlichen Schutz genieße. Ein
solcher Nachweis sei aber nicht erbracht und es seien deßhalb die
Angeklagten ohne Weiteres freizusprechen. Gegen dieses Urtheil
erklärte Advokat Goll in Zürich Namens der Damnifikatin recht
zeitig die Appellation an die Appellationskammer des Obergerichtes
des Kantons Zürich. Die Appellationserklärung ist als Appella
tionserklärung in Strafsachen bezeichnet und enthält die Erklärung,
daß die Appellation ergriffen werde gegen das in Sachen der
Firma Leonhard und Ellis in London und New York, Kläger,
gegen A. Huggenberger 2c., Angeschuldigte betreffend Ueber
tretung des Markenschutzgesetzes ausgefällte bezirksgerichtliche Ur
theil. Die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich beschloß indeß am 3. Dezember 1891, der Appellation der
Geschädigten werde keine weitere Folge gegeben und demgemäß
das Urtheil des Bezirksgerichtes Zürich II. Sektion vom 13. No
vember 1891 als rechtskräftig erklärt, mit der Begründung: Die
Appellationserklärung des Advokaten Goll Namens der geschädigten
Firma enthalte keine Andeutung darüber, ob die Berufung auch
bezüglich des Strafpunktes ergriffen werden wolle. Auf irgend
einen andern Punkt außer auf den Civilpunkt, könne sich dieselbe
nicht beziehen. Da aber die Appellation gemäß 1079 des Ge
setzes betreffend die Rechtspflege mangels einer ausdrücklichen Er
klärung nicht auf den Strafpunkt bezogen werden dürfe, so könne
ihr auch hinsichtlich der Civilansprüche in diesem Verfahren keine
weitere Folge gegeben werden. Denn wenn die Schuldfrage nicht
weiter erörtert werden dürfe, die Angeklagten also rechtskräftig
freigesprochen bleiben, so könne der Strafrichter offenbar eine Klage
auf Schadenersatz nicht gutheißen.
B. Gegen diesen Beschluß ergriff die Firma Leonhard und Ellis
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem An
trage, es sei derselbe aufzuheben und die Appellationskammer des
Kantons Zürich anzuweisen, den Straffall an Hand zu behalten
beziehungsweise der Berufungserklärung der Rekurrentin Folge
zu geben und die Frage, ob die Angeklagten der Uebertretung des
Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik und Handels
marken d. d. 19. Dezember 1879 respektive 26. September 1890
beziehungsweise der Art. 2, 6 u. ff. der internationalen Kon
vention betreffend gewerbliches Eigenthum d. d. 6. Juli 1884
im Sinne der Anklage schuldig zu erklären und daher in Strafe,
Kosten und Entschädigung zu verfällen seien, zur zweitinstanzlichen
Verhandlung und Entscheidung zu bringen. Zur Begründung wird
im Wesentlichen ausgeführt: Die eingeklagten Uebertretungen und
auch die Klage selbst fallen in die Zeit vor Inkrafttreten des
neuen Markenschutzgesetzes vom 26. September 1890. Dieses
neue Gesetz sei daher nur dann anwendbar, wenn es früher mit
Strafe bedrohte Handlungen für straflos erkläre oder in pro
zessualer Hinsicht die Stellung des Damnifikaten modifizire.
Ersteres nun sei nicht der Fall und in letzterer Hinsicht sei im
neuen Gesetze die Stellung des Damnifikaten nicht ungünstiger,
sondern günstiger gestaltet, indem ihm das Recht zur Strafklage
ohne jede Beschränkung und ohne speziellen Hinweis auf die kan
tonale Strafprozeßordnung gewährt werde. Die Berufungser
klärung der Rekurrentin qualifizire sich auf's unzweideutigste als
Berufungserklärung in Strafsachen und die Annahme der Appel
lationskammer, daß dieselbe keine Andeutung darüber enthalte, ob
auch bezüglich des Strafpunktes appellirt werde, sei aktenwidrig
und geradezu unerklärlich. Die prozessualische Folge, welche die
Appellationskammer aus der gedachten Annahme ziehe, erscheine
daher als rechts und gesetzwidrig. Vermittelst der angefochtenen
Rechtsverweigerung werde das durch das frühere Markenschutz
gesetz dem Verletzten gewährleistete Strafantragsrecht und insbe
sondere das durch das neue Gesetz gewährte bedingungslose Straf
verfolgungsrecht des Damnifikaten verletzt, welches Recht auch die
internationale Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigen
thums garantire. Die erstinstanzliche Entscheidung sei zudem auch
materiell völlig unrichtig,
C. Die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich bemerkt in ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde:
Das Strafverfahren bei Uebertretung von Bundesgesetzen richte
sich nach dem kantonalen Strafprozeßrechte; danach sei auch die
Frage, unter welchen Voraussetzungen Appellation gegen ein erst
instanzliches kantonales Urtheil zulässig sei, nach kantonalem
Rechte zu beurtheilen. Das Markenschutzgesetz von 1890 statuire
allerdings für die in Art. 24 und 25 vorgesehenen Uebertretungen
Verfolgung von Amtes wegen; allein daraus folge nicht, daß der
Geschädigte ohne Weiteres berechtigt sei, die Strafklage selbst zu
betreiben. Jedenfalls habe die Rekurrentin im vorliegenden Falle
die Führung der Straftlage dem öffentlichen Ankläger überlassen
und sei nur als Dennnziantin aufgetreten. Nun verlange aber
1079 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Rechtspflege,
daß der Geschädigte, welcher nicht schon vor erster Instanz als
Privatstrafkläger aufgetreten ist, aber an Stelle des öffentlichen
Anklägers, der die Berufung nicht ergriffen hat, die Strafklage
in zweiter Instanz fortbetreiben wolle, dies ausdrücklich zu erklären
habe. Dieser Vorschrift habe die Appellationserklärung des Advo
katen Goll nicht entsprochen. Die Bezeichnung der Appellation
als Appellation in der Strafsache gegen Keller rc. als Ange
schuldigte enthalte nichts anderes als die Bezeichnung des Pro
zesses und die Parteirollen in demselben. Seit einem Entscheide
des zürcherischen Kassationsgerichtes sei in der Praxis in der
artigen Fällen konstant die Appellation verweigert worden,
rücksichtlich des Strafpunktes deßhalb, weil beim Mangel einer
ausdrücklichen Erklärung die Appellation nicht auf den Strafpunkt
bezogen werden dürfe, rücksichtlich des Civilpunktes, weil der
Strafrichter, so lange die Schuldfrage verneint bleibe, den blos
adhäsionsweise geltend gemachten Civilanspruch nicht gutheißen
könne. Wenn übrigens die Appellationserklärung der Rekurrentin
auf Grund der zürcherischen Prozeßvorschriften zu behandeln ge
wesen sei, so sei von vornherein nicht abzusehen, wie die ange
fochtene Schlußnahme auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses
sollte angefochten werden können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde richtet sich nicht gegen das Urtheil des
Bezirksgerichtes Zürich vom 13. November 1891, sondern einzig
gegen den Beschluß der Appellationskammer vom 3. Dezember
1891, welcher die Appellation der Rekurrentin zurückwies.
- Durch diesen Beschluß ist weder ein Bundesgesetz noch die
internationale Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigen
thums verletzt. Denn für die Beschaffenheit der Appellationser
klärung des Geschädigten ist offenbar ausschließlich das kantonale
Prozeßrecht maßgebend. Die eidgenössischen
Markenschutzgesetze,
sowie die erwähnte internationale Konvention bestimmen darüber
überall nichts. Im vorliegenden Falle aber war einzig entscheidend
ob die Appellationserklärung der Rekurrentin derart gefaßt war,
daß ihr die Bedeutung einer Appellation im Strafpunkte beige
messen werden konnte. Diese Frage war nach kantonalem Rechte
zu beurtheilen. Wenn die angefochtene Schlußnahme sie verneint
hat, so ist dadurch der Rekurrentin weder das Recht zur Er
stattung eines Strafantrages noch das Recht der Privatstrafklage
abgesprochen, sondern einzig und allein ausgesprochen worden,
daß die Appellation mangels Erfüllung der kantonalrechtlichen
Vorschriften nicht wirksam eingelegt sei. Diese Entscheidung könnte
nur dann vom Bundesgerichte als Staatsgerichtshof aufgehoben
werden, wenn sie auf willkürlicher Anwendung der maßgebenden
kantonalen Gesetzesbestimmung beruhte und daher eine Rechtsver
weigerung enthielte. Dies ist aber nicht der Fall. Die angefoch
tene Schlußnahme schließt sich an den Wortlaut des 1079 des
kantonalen Rechtspflegegesetzes an und entspricht der, durch eine
Entscheidung des Kassationsgerichtes umgestalteten, kantonalen
Praxis; sie ist daher keinenfalls willkürlich. Ob die ihr zu Grunde
liegende Gesetzesauslegung richtig sei, entzieht sich der Nachprüfung
des Bundesgerichtes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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