Art. 2, 5 lit. a und 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881; Art. 30 Abs. 4 O.G.; Ausschluß der Fabrikhaftpflicht bei durch Verbrechen oder Vergehen eines Dritten herbeigeführter Verletzung; Beweisfrage und Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Ob eine vorsätzliche Körperverletzung durch einen Dritten vorliegt, ist eine reine Tatfrage; wird der Beweis vom kantonalen Gericht verneint, so ist diese Feststellung für das Bundesgericht verbindlich. Ein Begehren auf Aktenvervollständigung ist unzulässig, wenn es auf die Widerlegung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung abzielt. Die Entschädigung ist nicht schematisch nach dem gesetzlichen Höchstbetrag festzusetzen, sondern nach dem wirklichen, ersatzfähigen Schaden innerhalb der gesetzlichen Schranken und unter Berücksichtigung der Reduktionsgründe zu bemessen.
B. Civilrechtspflege. von Gerste u. s. w., bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit ersichtlich und gemäß Art. 245 O. R. kann daher der Käufer nachträglich eine Reklamation nicht mehr erheben. Von einer ab sichtlichen Täuschung des Käufers durch den Verkäufer kann, nach dem Thatbestande der Vorinstanzen, offenbar nicht die Rede fein. Die hiefür angeführte Thatsache, daß der verkaufte Weizen früher von einem Käufer in Luzern als nicht mustergemäß zurückgewiesen und nach Erhebung einer gerichtlichen Expertise von der Klägerin zurückgenommen worden sei, beweist, auch wenn sie im Prozesse sollte berücksichtigt werden dürfen, nichts für eine absichtliche Täu schung. Eine solche ist vielmehr dadurch, daß der Kauf festgestellter maßen auf Grund eines amtlich durch die Lagerhausverwaltung gezogenen Ausfallsmusters abgeschlossen wurde, durchaus aus geschlossen. 5. Es ist demnach in Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen die Klage auf Bezahlung des Kaufpreises gutzuheißen. Rücksicht lich des Beginns des Laufes der Verzugszinsen, der Tragung des Lagergeldes, der Rückgabe der leeren Säcke und der Leihgebühr für die Säcke ist ebenfalls der Entscheidung der Vorinstanzen beizutreten, wofür einfach auf deren Begründung verwiesen wer den darf. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet ab gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange fochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt sein Bewenden. V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. N° 140. V Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. Responsabilité pour l exploitation des fabriques, etc. 140. Urtheil vom 21. Oktober 1892 in Sachen Widmer gegen Wirth. A. Durch Urtheil vom 23. Mai 1892 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt: Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger zu bezahlen: a. Eine Aversalsumme von 2000 Fr.; b. Alle mit der Verletzung in Verbindung stehenden Arzt , Apotheker und Verpflegungskosten im richterlich festgesetzten Be trage von 625 Fr. 90 Cts. c. Die Prozeßkosten erster und zweiter Instanz im richterlich festgesetzten Betrage von 239 Fr B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er die Anträge anmeldete, in erster Linie: Es sei die Klage gemäß Art. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 (wegen Verbrechen oder Vergehen dritter Personen) gänzlich abzuweisen; in zweiter Linie (eventuell): es sei die Ent schädigungssumme in Hinblick auf Art. 5 litt. a leg. cit., ein Ermäßigungsmoment, das das kantonale Gericht nicht herange zogen hat und das neben litt. b in Betracht fällt, noch weiter zu reduziren. C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt des Be klagten und Rekurrenten die schriftlich angemeldeten Anträge auf recht, mit der Vervollständigung, daß eventuell, sofern das Bun desgericht dies noch für nöthig finden sollte, auf Aktenvervollstän digung durch Erhebung einer Expertise angetragen werde. Der Vertreter des Klägers trägt auf Abweisung der gegnerischen Be schwerde und Bestätigung des angefochtenen Urtheils an.
B. Civilrechtspflege Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. N° 140. abgewiesen. Dagegen hat das Obergericht des Kantons Aargau in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt, indem es in grund sätzlicher Beziehung ausführte: Die Klage könne nicht auf Art. 1 des Fabrikhaftpflichtgesetzes begründet werden. Schmied Schärer, auf dessen Verhalten die Verletzung zurückzuführen sei, erscheine weder als Mandatar oder Repräsentant des Beklagten, noch als Leiter oder Aufseher im Betriebe des Steinbruchs, sondern als einfacher Hülfsarbeiter, indem er die zum Steinbrechen nöthigen Werkzeuge in der im Steinbruche plazirten Schmiede zu repariren und zu schärfen gehabt habe. Der Vertreter des Klägers habe dies denn auch selbst zugegeben und es werde die Klage nicht auf Art. 1, sondern auf Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes be gründet. Danach müßte die Klage abgewiesen werden, wenn die Verletzung auf ein Verbrechen oder Vergehen des Schmied Schärer zurückzuführen wäre. Es müsse sich nun aber zunächst fragen, ob das Vorhandensein eines Verbrechens oder Vergehens überhaupt durch ein Beweisverfahren im Civilprozesse und nicht vielmehr nur durch die Vorlage eines kriminal oder zuchtpoli zeilichen Urtheils bewiesen werden könne. Das Obergericht nehme letzteres an und es erscheine das untergerichtliche Urtheil schon von diesem Standpunkte aus als unhaltbar. Allein auch ganz ab gesehen hievon, auch bei einläßlicher Prüfung des Beweismaterials erscheine der Beweis, daß Schmied Schärer den Kläger absichtlich verletzt habe, nicht als erbracht. Allerdings sprechen, wie des Nähern ausgeführt wird, gewisse Indizien dafür, daß Schärer, welcher ein hitziger und roher Mann sei und die Arbeiter nicht gerne beim Löschkübel habe hantiren sehen, absichtlich nach dem Kläger gestoßen habe; allein bewiesen sei dies doch nicht. Es sei nach den durch einen Oberaugenschein konstatirten örtlichen Ver hältnissen auch möglich, daß Schärer nicht bemerkt habe, daß der Kläger beim Löschkübel hantire und daß er ihn daher beim Ein tauchen eines glühenden Zweispitzes in diesen Kübel unabsichtlich verletzt habe. Die Einwendung des Beklagten, es sei der Unfall durch eine von Schmied Schärer verübte vorsätzliche Körperver letzung herbeigeführt, erscheine daher nicht als bewiesen und es sei daher der Beklagte grundsätzlich für den Unfall haftpflichtig. 2. Es mag dahin gestellt bleiben, ob die Auffassung des Ober
B. Civifrechtspflege. gerichtes, es könne der Beweis, daß die Verletzung durch ein Ver brechen oder Vergehen einer dritten Person verursacht sei, nur durch ein strafgerichtliches Erkenntniß erbracht werden, zutreffend ist. Denn diese Anschauung ist für die Entscheidung des Ober gerichtes nicht kausal. Letztere wird vielmehr noch auf den weitern ganz selbständigen Grund gestützt, daß der Beweis für ein Ver brechen oder Vergehen des Schmied Schärer überhaupt nicht er bracht sei und mit Rücksicht auf diesen Grund jedenfalls muß das obergerichtliche Urtheil vom Bundesgerichte grundsätzlich be stätigt werden. Denn die Frage, ob der Beweis dafür erbracht sei, daß Schmied Schärer absichtlich nach dem Kläger gestoßen habe, st eine reine Thatfrage; es ist somit gemäß Art. 30 Abs. 4 O. G. die Feststellung des kantonalen Obergerichtes, daß der Beweis nicht erbracht sei, für das Bundesgericht verbindlich. Die vom Rekurrenten eventuell beantragte Expertise darüber, ob eine un absichtliche Verletzung des Klägers nach den Umständen überhaupt möglich gewesen sei, ist nicht anzuordnen; einerseits hat der Be klagte vor der zweiten kantonalen Instanz auf eine Expertise gar nicht angetragen, es ist ihm eine solche also auch nicht verweigert worden; andererseits hat das Obergericht die vom Beklagten zum Sachverständigenbeweise verstellte Thatfrage in seiner Entscheidung gestützt anf die Ergebnisse des Augenscheines beantwortet; das Aktenvervollständigungsbegehren des Beklagten bezweckt also nicht die Erhebung von Beweisen, welche vom kantonalen Gerichte wegen vermeintlicher Unerheblichkeit des Beweisthemas abgelehnt worden wären, sondern eine Widerlegung der thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ist daher unzuläßig. Bei diesem Sachverhalte braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob Schmied Schärer wie allerdings sowohl die Parteien, als die kantonalen Gerichte ohne Weiteres angenommen haben, wirklich blos Hülfsarbeiter und nicht vielmehr Leiter eines bestimmten Arbeitszweiges im Ge werbebetrieb des Beklagten war und ob also die Entschädigungs forderung des Klägers nicht schon nach Art. 1 des Fabrikhaft pflichtgesetzes begründet wäre. 3. In Bezug auf das Quantitativ der Entschädigung führt das Obergericht aus, die Entschädigung dürfe nach Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes den sechsfachen Jahresverdienst, im vor
V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. N° 140. liegenden Falle (bei einem Jahresverdienst von 780) also 4680 Fr. nicht übersteigen. Dieses für die schwersten Fälle bestimmte Maxi mum könne aber beim Kläger nicht zur Anwendung kommen, da seine Verletzung zwar wohl eine gefährliche gewesen sei, allein rück sichtlich ihrer bleibenden Folgen nicht als eine sehr schwere er scheine. Denn der Gebrauch des rechten Vorderarmes sei, wenn auch bedeutend beeinträchtigt, doch nicht ganz aufgehoben. Die Ersatzpflicht des Beklagten müsse auch deßhalb noch eine Reduktion erleiden, weil dem Kläger einige Unvorsichtigkeit zur Last falle. Die Vorsicht hätte, bei den räumlichen Verhältnissen im Schmiede lokale, erfordert, daß der Kläger den Schmied Schärer ersucht hätte, keinen Zweispitz in den Löschkübel zu halten, bis er (der Kläger) den Arm wieder aus demselben zurückgezogen habe. Diese Momente rechtfertigen die Reduktion der geforderten Entschädigung von 4000 Fr. auf 2000 Fr. Diese Erörterungen enthalten einen Rechtsirrthum. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden und in konstanter Praxis festgehalten hat (siehe z. B. Entschei dung in Sachen Huber gegen Stöcklin Cie., Amtliche Samm lung X, S. 355 u. ff., in Sachen Ryser gegen Aebi Cie., Ibid. XVI, S. 544), folgt aus der gesetzlichen Festsetzung eines Entschädigungsmaximums durch Art. 6 des Fabrikhaftpflichtge setzes durchaus nicht, daß bei Ausmessung der Entschädigungen aus Fabrikhaftpflicht das Entschädigungsmaximum in der Art zu Grunde zu legen sei, daß der Schadenersatz jeweilen auf eine, dem gesetzlich für die schwersten Fälle geltenden Maximum (mit Rück sicht auf die Schwere der Verletzung) entsprechende, Summe fixirt werden müßte. Vielmehr ist auch in Fabrikhaftpflichtfällen der ent standene wirkliche, nach Art. 6 litt. a und b des Gesetzes er erstattungsfähige, Schaden zu ermitteln und dem Verletzten inner halb der Grenzen des gesetzlichen Maximums und unter Berück sichtigung der gesetzlichen Reduktionsgründe zu vergüten. Die Festsetzung der Entschädigung durch die Vorinstanz beruht also auf unrichtiger Grundlage. Allein nichtsdestoweniger ist die Ent scheidung im Dispositiv zu bestätigen. Der Kläger nämlich hat sich gegen die vorinstanzliche Entscheidung nicht beschwert; es kann sich also nur fragen, ob dieselbe nicht zu Gunsten des Beklagten ab zuändern sei. Dies ist aber unter allen Umständen zu verneinen.
B. Civilrechtspflege
Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist durch den Verlust des Ge brauchs der rechten Hand wohl um 50 % gemindert. Dem da herigen Einkommensausfall entspräche bei dem Alter des Klägers ein Kapital, welches den zweitinstanzlich gesprochenen Entschädi gungsbetrag von 2000 Fr. um weit mehr als das doppelte über steigt. Wenn also die Entschädigung auf blos 2000 Fr. festgesetzt wird, so ist damit allen Reduktionsgründen, insbesondere auch dem Reduktionsgrunde des Zufalls, völlig ausreichend Rechnung ge tragen. Mitverschulden des Klägers liegt kaum vor; sollte indeß auch ein solches mit der zweiten Instanz angenommen werden, so wäre dasselbe jedenfalls nur ein geringes und durch die er hebliche Reduktion der Entschädigung, wie sie in Zubilligung eines Betrages von blos 2000 Fr. liegt, vollgenügend berücksichtigt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge wiefen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch tenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 23. Mai 1892 sein Bewenden. 141. Urtheil vom 12. November 1892 in Sachen Egger gegen Scholter. A. Durch Urtheil vom 15. Juli 1892 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt: Die Einrede des Beklagten ist begründet; derselbe ist nicht gehalten, die Klage einläßlich zu be antworten. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt, es sei das obergerichtliche Urtheil abzuändern. Der Vertreter des Beklagten trägt auf Bestätigung des obergericht lichen Urtheils an. Beide Parteien beschränken sich dabei auf Er örterung der Frage der Passivlegitimation. Da in der Berathung des Gerichtes nicht nur diese Frage, sondern auch die Frage, ob
V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. No 141. ein Unfall vorliege und wie hoch eventuell der Schaden sich be laufe, erörtert wird, verlangen die Anwälte beider Parteien das Wort und erklären, sie seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß heute vom Bundesgerichte nur die Frage der Passivlegitimation beurtheilt und im Falle der Abänderung der obergerichtlichen Ent scheidung, die Sache an die kantonale Instanz zu Beurtheilung der Hauptsache zurückgewiesen werde. Sollte das Bundesgericht heute auf die Sache selbst eintreten wollen, so begehren sie auch in dieser Richtung das Wort. Letzterm Begehren wird entsprochen. Der Anwalt der Kläger erklärt hierauf: In erster Linie beantrage er Aufhebung des obergerichtlichen Urtheils und Rückweisung der Sache an das Obergericht, eventuell sofortigen Zuspruch der Klage. Der Anwalt des Beklagten erklärt, er überlasse es dem Gerichte, ob es die Sache zurückweisen wolle; er beantrage Ab weisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: in Solothurn ein dem erweiterten