Art. 2 Abs. 1 des erweiterten Haftpflichtgesetzes; Haftung des Betriebsunternehmers bei Übertragung der Arbeit an einen Dritten. Die Vorschrift statuiert einen einheitlichen Grundsatz: Der Inhaber bzw. Unternehmer des haftpflichtigen Betriebes haftet auch dann, wenn er die Arbeit einem Dritten zur Ausführung übertragen hat. Der Satz bezieht sich auf alle in Art. 1 erfassten Betriebe; die gesonderte Erwähnung der lit. c und d ergibt sich nur aus redaktionellen Änderungen und begründet keine materielle Beschränkung. Wortlaut und Entstehungsgeschichte sind im Lichte von Sinn und Zweck dahin zu verstehen, dass Unterakkord keine Haftungsbefreiung bewirkt (consid. 2).
908B. Civitrechtspflege. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist durch den Verlust des Ge brauchs der rechten Hand wohl um 50 ½ gemindert. Dem da herigen Einkommensausfall entspräche bei dem Alter des Klägers ein Kapital, welches den zweitinstanzlich gesprochenen Entschädi gungsbetrag von 2000 Fr. um weit mehr als das doppelte über steigt. Wenn also die Entschädigung auf blos 2000 Fr. festgesetzt wird, so ist damit allen Reduktionsgründen, insbesondere auch dem Reduktionsgrunde des Zufalls, völlig ausreichend Rechnung ge tragen. Mitverschulden des Klägers liegt kaum vor; sollte indeß auch ein solches mit der zweiten Instanz angenommen werden, so wäre dasselbe jedenfalls nur ein geringes und durch die er hebliche Reduktion der Entschädigung, wie sie in Zubilligung eines Betrages von blos 2000 Fr. liegt, vollgenügend berücksichtigt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge wiefen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch tenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 23. Mai 1892 sein Bewenden. 141. Urtheil vom 12. November 1892 in Sachen Egger gegen Scholter. A. Durch Urtheil vom 15. Juli 1892 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt: Die Einrede des Beklagten ist begründet; derselbe ist nicht gehalten, die Klage einläßlich zu be antworten. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt, es sei das obergerichtliche Urtheil abzuändern. Der Vertreter des Beklagten trägt auf Bestätigung des obergericht lichen Urtheils an. Beide Parteien beschränken sich dabei auf Er örterung der Frage der Passivlegitimation. Da in der Berathung des Gerichtes nicht nur diese Frage, sondern auch die Frage, ob
V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. N° 141. ein Unfall vorliege und wie hoch eventuell der Schaden sich be laufe, erörtert wird, verlangen die Anwälte beider Parteien das Wort und erklären, sie seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß heute vom Bundesgerichte nur die Frage der Passivlegitimation beurtheilt und im Falle der Abänderung der obergerichtlichen Ent scheidung, die Sache an die kantonale Instanz zu Beurtheilung der Hauptsache zurückgewiesen werde. Sollte das Bundesgericht heute auf die Sache selbst eintreten wollen, so begehren sie auch in dieser Richtung das Wort. Letzterm Begehren wird entsprochen. Der Anwalt der Kläger erklärt hierauf: In erster Linie beantrage er Aufhebung des obergerichtlichen Urtheils und Rückweisung der Sache an das Obergericht, eventuell sofortigen Zuspruch der Klage. Der Anwalt des Beklagten erklärt, er überlasse es dem Gerichte, ob es die Sache zurückweisen wolle; er beantrage Ab weisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
B. Civilrechtspflege.
auf den Rost der noch stehen gebliebenen Verschalung gefallen. Egger raffte sich nach seinem Sturze wieder auf und begab sich in die in der Nähe befindliche Baracke; dort starb er nach wenigen Minuten. Vom Oberamt Kriegstetten Bucheggberg wurde am 21. Juni 1891 als Arbeitgeber des Verstorbenen der Beklagte einver nommen, der indeß mit Zuschrift vom gleichen Tage an diese Amtsstelle erklärte, die Dienstverhältnisse zwischen dem Verun glückten und ihm seien derart gewesen, daß Egger nicht in den Taglohnlisten seines Aufsehers aufgeführt, sondern von dem Zimmermeister Scheidegger beschäftigt worden sei. Die Kinder des Verunglückten, von welchen zwei volljährig sind, während da gegen drei noch als minderjährig unter der Vormundschaft des Gemeinderathes von Farnern stehen, belangten den Beklagten gestützt auf Art. 1 Ziffer 2 a und 2 des erweiterten Haft pflichtgesetzes auf Entschädigung für den ihnen durch den Tod ihres Vaters entstandenen Schaden; sie verlangten, indem sie sich einfach auf richterliches Ermessen beriefen, eine Entschädigung von 5000 Fr. nebst Ersatz der Arzt , Beerdigungs und sonstigen Unkosten mit 53 Fr. Der Beklagte beantragte in erster Linie, er sei nicht gehalten, die Klage einläßlich zu beantworten, indem er anbrachte: Egger habe nicht in seinem Dienste, sondern in dem jenigen Scheideggers gestanden, welcher die Ausführung der Zimmermannsarbeiten auf eigene Rechnung übernommen habe. Daher sei Egger auch nicht in der vom Beklagten für seine Ar beiter genommenen Versicherung inbegriffen. In zweiter Linie trug der Beklagte auf Abweisung der Klage an. Er führte aus, es sei nicht erwiesen, daß Egger an den Folgen eines bei der Arbeit erlittenen Unfalles gestorben sei. Eine ärztliche Untersuchung vor oder eine Sektion nach dem Tode habe nicht stattgefunden, weß halb auch keinerlei Verletzung, weder eine äußere noch eine innere, nachgewiesen sei. Es sei nicht erklärlich, wie Egger durch sein bloßes Umfallen auf den Rost der stehen gebliebenen Verschalung sich eine tödtliche Verletzung und schon nach einigen Minuten hätte zuziehen können; nach den Umständen sei es viel wahr scheinlicher, daß er in Folge eines Schlagflusses gestorben sei, zu mal er sehr schwach gewesen sei und häufig über Unwohlsein geklagt habe. Eventuell sei die geforderte Entschädigung jedenfalls
V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. N° 141. stark übertrieben. Nur zwei Kinder feien noch minderjährig und diese (deren Alter in der Klage nicht angegeben sei) seien zur Klage nur bis zum Alter der Admission legitimirt. Es werde bestritten, daß die volljährigen Kinder nach bernischem Recht ein Klagerecht besitzen. Das Richteramt Solothurn Lebern verfügte, die Einrede der mangelnden Passivlegitimation sei gemeinschaftlich mit der Hauptsache zu verhandeln. Nach durchgeführtem Beweis verfahren erklärten beide Instanzen die Einrede der mangelnden Passivlegitimation für begründet. Das Obergericht führt in den Gründen seiner Fakt. A erwähnten Entscheidung aus: Egger sei nicht Arbeiter des Beklagten, sondern des Zimmermeisters Scheid egger gewesen, der einen Theil der Arbeiten an dem Turbinen hausbaue von dem Beklagten zur Ausführung übernommen habe. Der Turbinenhausbau sei, nach dem Gutachten des darüber ein vernommenen Ingenieurs Spielmann, als Hochbau unter Art. 1 Ziff. 2 litt. a und nicht als Wasserbau ec., unter Art. 1 Ziff. 2 litt. d des erweiterten Haftpflichtgesetzes zu subsumiren. Die Frage sei nun die, ob der Nachsatz zu Art. 2 cit., der den Unternehmer auch dann haftbar erkläre, wenn er die Arbeiten einem Dritten zur Ausführung übertragen habe, auch auf das sub Art. 1 Ziff. 2 litt. a genannte Baugewerbe zu beziehen sei. Der Wortlaut des ersten Alinea von Art. 2 cit. führe zu dem Schlusse, daß der mit beziehungsweise eingeleitete Nachsatz sich nur auf die unter Ziff. 2 litt. c und d genannten Arbeiten beziehe und demnach der Unternehmer von solchen Arbeiten, die unter Ziff. 2 litt. a und b gehören, nicht als haftbar erscheine, wenn er diese Arbeiten einem Dritten zur Ausführung übertragen habe, was namentlich aus dem französischen Gesetzestexte hervorgehe. In diesem Falle befinde sich der Beklagte, dessen Baugeschäft sich nicht auf Zimmer mannsarbeiten erstrecke, weßhalb er die an dem Turbinenhausbau nöthigen Zimmermannsarbeiten dem Scheidegger als Unterakkor danten übertragen habe. Das Gericht schließe sich der Auffassung von Zeerleder, Schweizerische Haftpflichtgesetzgebung, S. 77 und 78 an, unter Annahme der dort gegebenen Be gründung, wonach die Anführung von Ziff. 2 litt. c und d als überflüssig erscheinen müßte, wenn das Gesetz den Unternehmer bei allen in Art. 1 Ziff. 2 angeführten Gewerben als haftbar
B. Civilrechtspflege. erklären wollte, auch wenn er die Arbeiten einem Dritten übertrage. 2. Fragt sich, ob die von den Vorinstanzen adoptirte Aus legung des Gesetzes richtig sei, so ist zuzugeben, daß Art. 2 Alinea 1 des erweiterten Haftpflichtgesetzes, wenn blos sein Wort laut, insbesondere in der französischen Fassung, berücksichtigt wird, in diesem Sinne kann ausgelegt werden. Allein zwingend für diese Auslegung ist der Wortlaut des Gesetzes nicht und wenn nun neben dem Worklaute auch die übrigen Elemente der Interpreta tion berücksichtigt werden, so ergibt sich zur Evidenz, daß der Sinn des Gesetzes nicht der von den Vorinstanzen angenommene ist. Die Vorschrift, welche nunmehr den Art. 2 Alinea 1 des Gesetzes bildet, war in dem bundesräthlichen Entwurfe nicht ent halten. Dieser ordnete in Art. 1 Ziff. 1 die Ausdehnung der Haftpflicht auf diejenigen Gewerbe an, in welchen explodirbare Stoffe gewerbsmäßig erzeugt oder verwendet werden und zählte sodann in Art. 1 Ziffer 2 die übrigen Betriebe auf, auf welche die Haftpflicht erstreckt werden sollte, indem er dieselben sämmtlich einfach als Gewerbe bezeichnete. Die nationalräthliche Kom mission beantragte dazu, am 18. Juni 1886, den Zusatz: Haft bar ist in allen Fällen der Ziffer 2 der Unternehmer des be treffenden Gewerbebetriebes auch dann, wenn er den Betrieb oder die Arbeit in Unterakkord gegeben hat. Der Nationalrath nahm diesen Antrag in seiner ersten Berathung mit der Abänderung an, daß gesagt wurde auch dann, wenn er die Arbeit einem Dritten zur Ausführung übertragen hat. Auf einen neuen An trag seiner Kommission vom 11. Oktober 1886 beschloß der Nationalrath am 1. Dezember 1886 die Haftbarkeit des Unter nehmers für seine Unterakkordanten auch für die in der Ziffer 1 des Art. 1 genannten Gewerbe, in welchen explodirbare Stoffe gewerbmäßig erzeugt oder verwendet werden, zu statuiren und gab daher dem Zusatze die Fassung: Haftbar ist in allen Fällen der Ziffern 1 und 2 der Unternehmer des betreffenden Gewerbebe triebes auch dann, wenn er die Arbeit einem Dritten zur Aus führung übertragen hat. Die ständeräthliche Kommission nahm (in ihrem Antrage vom 5. März 1887) ohne inhaltlich etwas Wesentliches zu ändern, mehrfache redaktionelle Aenderungen des Art. 1 vor; insbesondere änderte sie den Eingang der Ziffer 2 dieses Artikels dahin ab, daß sie nicht nur von Gewerben , son V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. N° 141.
dern von Gewerben, Unternehmungen und Arbeiten sprach änderte ferner die früher anders geordnete Reihenfolge und Klassi fikation der haftpflichtigen Betriebe in Ziffer 2 dahin ab, daß unter litt. a das Baugewerbe, unter litt. b Fuhrhalterei, Schiffs verkehr und Flößerei, unter litt. c Aufstellung und Reparatur von Telephon und Telegraphenleitungen, Aufstellung und Ab bruch von Maschinen und Ausführung von Installationen tech nischer Natur, unter litt. d endlich der Eisenbahn , Tunnel , Straßen , Brücken , Wasser und Brunnenbau, die Erstellung von Leitungen sowie die Ausbeutung von Berzwerken, Steinbrüchen und Gruben, genannt wurden. Gleichzeitig schied sie den Zusatz betreffend die Haftbarkeit des Unternehmers für Unterakkordanten aus Art. 1 aus und machte aus demselben das Alinea 1 des Art. 2. Entsprechend der im Eingange der Ziffer 2 des Art. 1 von ihr vorgenommenen Redaktionsänderung, gab die stände räthliche Kommission dieser Vorschrift die Fassung: Haftbar ist in den Fällen von Art. 1 Ziffer 1 und 2 der Inhaber des betreffenden Gewerbes, beziehungsweise bei Ziffer 2 litt. c und d der Unternehmer der betreffenden Arbeiten, auch dann, wenn er die Arbeiten einem Dritten zur Ausführung übertragen hat. Der Ständerath nahm diese Anträge seiner Kommission am 14. April 1887 an und es sind dieselben in der Folge Gesetz geworden. Aus dieser Entstehungsgeschichte des Art. 2 Alinea 1 ergibt sich klar, daß der Grundsatz, es hafte der Betriebsunter nehmer auch dann, wenn er die Arbeiten einem Dritten zur Aus führung übertragen habe, für alle nach Art. 1 haftpflichtigen Betriebe aufgestellt werden sollte. Die vom Ständerathe auf den Antrag seiner Kommission beschlossenen Fassungsänderungen haben diesen, im nationalräthlichen Entwurfe in völlig unzweideutiger Weise ausgesprochenen, Grundsatz nicht modifiziren wollen; die vom Ständerathe beschlossenen Aenderungen der Fassung des nun mehrigen Art. 2 Alinea 1, sind vielmehr einfach eine Konsequenz der von dieser Behörde in Art. 1 vorgenommenen redaktionellen Abänderungen. Während der bundesräthliche und nationalräthliche Entwurf die sämmtlichen in Art. 1 unter Ziffer 1 und 2 auf gezählten haftpflichtigen Betriebe als Gewerbe bezeichnet hatten, erschien der ständeräthlichen Kommission und dem Ständerathe diese Bezeichnung für die nunmehr in Ziffer 2 litt. c und d
B. Civilrechtspflege.
aufgezählten Betriebe nicht als zutreffend. Sie sprachen daher im Eingange der Ziffer 2 des Art. 1 nicht blos von Gewerben, sondern von Gewerben, Unternehmungen und Arbeiten ; dies schien auch eine Abänderung der Redaktion der die Haftung für Unterakkordanten betreffenden Vorschrift zu bedingen; deßhalb wurde die Fassung dieser Vorschrift (des Art. 2 Alinea 1 des Gesetzes) dahin geändert, daß nicht mehr nur wie im national räthlichen Entwurfe von den Unternehmern des betreffenden Ge werbebetriebes gesprochen, sondern neben dem Inhaber des be treffenden Gewerbes für die Fälle der litt. c und d des Art. 1 Ziffer 2 der Unternehmer der betreffenden Arbeiten ausdrücklich erwähnt wurde. Die Absicht einer materiellen Aenderung der vom Nationalrathe angenommenen Bestimmung lag dagegen offenbar gänzlich ferne. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes enthält (ebenso wie der nationalräthliche Entwurf) nicht zwei Anordnungen, sondern blos eine einzige. Er bestimmt nicht einerseits, in seinem ersten Theile, daß haftpflichtiges Subjekt grundsätzlich der Betriebs unternehmer sei, andererseits in den Schlußworten ( auch dann, wenn er die Arbeiten einem Dritten zur Ausführung übertragen hat ), daß speziell in dem Falle des Art. 1 Ziffer 2 litt. c und d der Unternehmer auch für die Unterakkordanten hafte. Vielmehr enthält Art. 2 Alinea 1 nur die einzige Vorschrift, daß in allen Fällen des Art. 1 die Haftpflicht den Unternehmer eines haft pflichtigen Betriebes auch dann treffe, wenn er die Arbeiten einem Dritten zur Ausführung übertragen habe. Nur die Haftpflicht des Betriebsunternehmers für die Unterakkordanten sollte durch Art. 2 Alinea 1 normirt werden, dies allein war von Anfang an Gegenstand und Zweck dieser Vorschrift. Die Schlußworte auch dann u. s. w. enthalten demnach keinen Nachsatz zu einem vor hergehenden abgeschlossenen Hauptsatze, sondern sie gehören zu dem Prädikate des Hauptsatzes; das Gesetz ist so auszulegen, wie wenn sie sich unmittelbar an die Eingangsworte Haftbar anschlössen oder diesen vorangestellt wären. Dies ergibt sich klar auch daraus, daß bei anderer Auslegung die Anführung der Inhaber des betreffenden Gewerbes sich nicht erklären ließe, da alsdann das Gesetz rücksichtlich dieser nur die völlig leere und selbstverstäuoliche Bestimmung enthielte, die Haftpflicht bei V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. N° 141.
Unfällen im Betriebe eines haftpflichtigen Gewerbes treffe den Inhaber des betreffenden Gewerbes. Die besondere Hervorhebung der litt. c und d des Art. 1, welche die Vorinstanz für ihre Ansicht anführt, beweist nichts für dieselbe; sie erklärt sich, wie gezeigt, einfach daraus, daß für die in litt. c und d auf gezählten Betriebe der Ausdruck Gewerbe in Art. 1 als un passend war beseitigt worden; in Folge dessen wurde auch die Redaktion des Art. 2 Alinea 1 dahin geändert, daß dem einheit lichen Ausdrucke des nationalräthlichen Entwurfes Unternehmer des betreffenden Gewerbebetriebes die Ausdrücke Inhaber des betreffenden Gewerbes einerseits und Unternehmer der betref fenden Arbeiten andererseits substituirt wurden. Dabei wurde speziell kenntlich gemacht, daß letzterer Ausdruck sich auf die Betriebe der litt. c und d des Art. 1 Ziffer 2 beziehe. Es sprechen denn auch keine inneren Gründe dafür, die Haftpflicht des Betriebsunternehmers für Unfälle, die sich bei Unterakkord arbeiten ereignen, nur für die Betriebe des Art. 1 Ziffer 2 litt. c und d, nicht aber für die ibidem litt. a und b genannten Gewerbe zu statuiren. Nicht nur bei Unternehmungen und Ar beiten im Sinne von litt. c und d, sondern auch in den Ge werbebetrieben der litt. a und b kommen erfahrungsgemäß Unter akkorde vor und handelt es sich häufig um größere Unterneh mungen. Gerade im Baugewerbe trifft dies nicht selten zu; bei größern Hochbauten (man denke an Kirchen , Theater , Kasernen u. drgl. Bauten) pflegt der Bauunternehmer sogar regelmäßig einzelne Arbeiten, z. B. Spengler oder Dachdeckerarbeiten u. s. w. an Dritte, nicht selten an Handwerksmeister, die überhaupt gar nicht dem Haftpflichtgesetze unterstehen, zu vergeben, und es ist nun gewiß ein Grund nicht einzusehen, warum er hier von der Haftpflicht gegenüber den Arbeitern des Unterakkordanten befreit sein sollte, während er haften würde, wenn es sich nicht um einen Kirchen , Theater , Kasernen u. drgl. Bau, sondern um eine Brückenbaute handelte. Die Befreiung des Inhabers des Baugewerbes von der Haftpflicht gegenüber den Arbeitern des Dachdeckermeisters u. s. w. würde gegentheils gegen Sinn und Geist des Haftpflichtgesetzes verstoßen. 3. Beruht demnach die vorinstanzliche Entscheidung auf un XVIII 1892
B. Civilrechtspflege.
richtiger Auslegung des Gesetzes und ist daher die Passivlegi timation des Beklagten, im Gegensatze zu der Vorinstanz, an zuerkennen, so erscheint es als geboten, die Sache zu erneuter Beurtheilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Beide Parteien sowie wohl auch die Vorinstanz, sind davon ausgegangen, daß, sofern das Bundesgericht die Einwendung der mangelnden Passiv legitimation anders beurtheilen sollte, als das Obergericht, eine Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht erfolgen werde. Speziell der klägerische Vertreter hat heute erklärt, daß er vor den kantonalen Gerichten noch Belege über das Alter und die Dauer der Alimentationsberechtigung der Kinder Egger beizu bringen in der Lage sein werde, die er heute vor Bundesgericht nicht produziren könne. Bei dieser Sachlage ist die Rückweisung an das kantonale Gericht geboten, damit dasselbe über die Zu läßigkeit dieser neuen Belege sich aussprechen und hernach in der Hauptsache entscheiden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Kläger wird dahin für begründet er klärt, daß das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kan tons Solothurn vom 15. Juli 1892 aufgehoben und die Sache zu erneuter Beurtheilung auf Grund der gegenwärtigen Ent scheidung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückge wiesen wird. 142. Urtheil vom 23. Dezember 1892 in Sachen Locher gegen Ganter. A. Durch Urtheil vom 11. Oktober 1892 hat das Kantons gericht des Kantons St. Gallen erkannt:
Kläger, gemäß Erklärung vom 11. November 1892 und darauf hin auch der Beklagte, die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt des Klägers es sei zu erkennen, der Beklagte habe dem Kläger 4500 Fr. nebst Verzugszins à 5 % vom Datum des Unfalles an, eventuell die vom Richter sachentsprechend gefundene Summe zu bezahlen, unter Kostenfolge, eventuell sei die erstinstanzliche Entscheidung wieder herzustellen. Dagegen beantragt der Vertreter des Beklagten, es sei die Klage gänzlich abzuweisen, eventuell sei das kantonsgerichtliche Urtheil zu bestätigen; er hält zugleich das vor Kantonsgericht gestellte Aktenvervollständigungsbegehren aufrecht, welches dahin geht, es sei ein gerichtlicher Augenschein anzuordnen und ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob nicht die vom Sohne Locher vorgenommene Manipulation, in Folge deren er am 7. September 1891 in der Bierbrauerei des Beklagten körper lich verletzt wurde, als eine äußerst unvorsichtige, unüberlegte und fahrläßige zu bezeichnen sei und sein Verhalten beim fraglichen Vorgange nicht als ein solches erklärt werden müsse, welches mit den Verhaltungsgrundsätzen eines Menschen von gewöhnlichen Fähigkeiten unter obwaltenden Umständen im Widerspruche ge standen habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: