Haftpflicht des Fabrikherrn; Mitverschulden des jugendlichen Arbeiters und Bemessung der Entschädigung. Die blosse augenblickliche Unaufmerksamkeit eines halbwüchsigen Arbeiters bei dienstlicher Verrichtung begründet kein grobes Selbstverschulden, das die Haftung des Fabrikherrn ausschlösse, namentlich wenn dieser jugendliche Personen an einer ungesicherten Maschine ohne ausreichende Instruktion arbeiten lässt. Bei der Kapitalabfindung ist das Selbstverschulden zu berücksichtigen, doch darf die Entschädigung nicht derart herabgesetzt werden, dass der dem Beklagten zurechenbare Verschuldensanteil und der tatsächliche Erwerbsausfall unangemessen unberücksichtigt bleiben (vgl. Erw. 4-5).
B. Civilrechtspflege.
richtiger Auslegung des Gesetzes und ist daher die Passivlegi timation des Beklagten, im Gegensatze zu der Vorinstanz, an zuerkennen, so erscheint es als geboten, die Sache zu erneuter Beurtheilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Beide Parteien sowie wohl auch die Vorinstanz, sind davon ausgegangen, daß, sofern das Bundesgericht die Einwendung der mangelnden Passiv legitimation anders beurtheilen sollte, als das Obergericht, eine Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht erfolgen werde. Speziell der klägerische Vertreter hat heute erklärt, daß er vor den kantonalen Gerichten noch Belege über das Alter und die Dauer der Alimentationsberechtigung der Kinder Egger beizu bringen in der Lage sein werde, die er heute vor Bundesgericht nicht produziren könne. Bei diesfer Sachlage ist die Rückweisung an das kantonale Gericht geboten, damit dasselbe über die Zu läßigkeit dieser neuen Belege sich aussprechen und hernach in der Hauptsache entscheiden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Kläger wird dahin für begründet er klärt, daß das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kan tons Solothurn vom 15. Juli 1892 aufgehoben und die Sache zu erneuter Beurtheilung auf Grund der gegenwärtigen Ent scheidung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückge wiesen wird. 142. Urtheil vom 23. Dezember 1892 in Sachen Locher gegen Ganter. A. Durch Urtheil vom 11. Oktober 1892 hat das Kantons gericht des Kantons St. Gallen erkannt:
Kläger, gemäß Erklärung vom 11. November 1892 und darauf hin auch der Beklagte, die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt des Klägers es sei zu erkennen, der Beklagte habe dem Kläger 4500 Fr. nebst Verzugszins à 5 % vom Datum des Unfalles an, eventuell die vom Richter sachentsprechend gefundene Summe zu bezahlen, unter Kostenfolge, eventuell sei die erstinstanzliche Entscheidung wieder herzustellen. Dagegen beantragt der Vertreter des Beklagten, es sei die Klage gänzlich abzuweisen, eventuell sei das kantonsgerichtliche Urtheil zu bestätigen; er hält zugleich das vor Kantonsgericht gestellte Aktenvervollständigungsbegehren aufrecht, welches dahin geht, es sei ein gerichtlicher Augenschein anzuordnen und ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob nicht die vom Sohne Locher vorgenommene Manipulation, in Folge deren er am 7. September 1891 in der Bierbrauerei des Beklagten körper lich verletzt wurde, als eine äußerst unvorsichtige, unüberlegte und fahrläßige zu bezeichnen sei und sein Verhalten beim fraglichen Vorgange nicht als ein solches erklärt werden müsse, welches mit den Verhaltungsgrundsätzen eines Menschen von gewöhnlichen Fähigkeiten unter obwaltenden Umständen im Widerspruche ge standen habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
B. Civilrechtspflege. Gerste zwischen diese Walzen, durch welche sie geschroten wird. Aus den Walzen fällt die geschrotene Gerste in einen darunter gestellten Trog. Die Walzen werden durch Schwirbel von Hand getrieben; der Kläger und sein Bruder trieben am gleichen Hebel, während der Arbeiter Dändliker auf der andern Seite der Ma schine bei dem Schwungrad sich befand. Während sie mit dieser Arbeit beschäftigt waren, kam eine Katze in das Lokal. In diesem Augenblicke ließ der Kläger den Schwirbel los und griff mit der rechten Hand nach dem Sieb in das dort befindliche Malz; dabei gerieth er mit der Hand zwischen die Walzen. Der Beklagte be hauptet nun, der Kläger habe (wie er dies schon früher wieder holt gethan) Malz nach der Katze geworfen oder werfen wollen und deßhalb (in von der Maschine abgewendeter Stellung) nach dem Sieb gegriffen; durch dieses nicht nur unvorsichtige, sondern geradezu übermüthige Benehmen (welches ihm schon früher ver wiesen worden sei) habe er den Unfall selbst verschuldet. Der Kläger dagegen behauptet, die Maschine habe nicht alles Malz verschlucken wollen; das Sieb sei überfüllt gewesen und er habe nun (zu welchem Zwecke er sich habe umdrehen müssen) mit der Hand das Malz auf dem Siebe verstreichen wollen, damit nichts nebenausfalle; dabei sei er mit der Hand in das Triebwerk ge langt. Die Vorinstanz hat festgestellt, für die Darstellung des Beklagten sei ein sicherer Beweis nicht erbracht und lasse sich auch keiner erbringen. Dagegen scheine außer Zweifel zu stehen, daß der Verletzte, als er den Schwirbel losgelassen habe, um mit der rechten Hand auf dem Sieb das Malz zu streichen, die der Hand und dem Siebe gebührende Aufmerksamkeit der Katze zugewendet, sich von der Maschine abgekehrt und ohne auf diese und auf seine Hand zu sehen, mit der Hand von ungefähr in das Malz ge griffen habe und so in die Walzen gerathen sei. In Folge der erlittenen Verletzung war der Kläger während 12 Wochen gänz lich arbeitsunfähig und hat überdem an der rechten Hand zufolge ärztlichen Gutachtens vom 28. November 1891 folgende Ver stümmelung erlitten: Daumen: ohne Nagel, im zweiten Gelenke: starke Steifigkeit und eine Narbe über diesem Gelenk. Zeigefinger und Mittelfinger: an deren Stelle kleine Hautstümpfe. Ringfinger: Im ersten und zweiten Gelenk eine theilweise, im dritten vollstän V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. No 142. dige Steifigkeit, Substanzverluste, Verunstaltung des ganzen Fingers, besonders der dritten Phalanx. Große Narben. Auf dem Handrücken ausgedehnte Narben. Der Verletzte ist in Folge dessen, besonders, durch den Verlust zweier Finger und die Steifigkeit des Ringfingers, im Gebrauche seiner rechten Hand hochgradig ge hemmt. Feinere, aber auch sehr viele andere Arbeiten, die keine besondere Fähigkeit voraussetzen, wird er auszuführen nicht mehr im Stande sein. 2. Der gesetzliche Streitwerth ist gegeben; allerdings hatte der Kläger gegen das erstinstanzliche Urtheil des Bezirksgerichtes am See vom 27. August 1892, welches ihm eine Entschädigung von 2000 Fr. zusprach, nicht selbständig an die zweite kantonale In stanz appellirt, allein nachdem der Beklagte die Appellation er griffen hatte, hat der Kläger vor Kantonsgericht seine ursprüng liche Forderung von 4500 Fr. wieder aufgenommen. Ebenso ist die Beschwerde rechtzeitig eingelegt. Denn, wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Wyß Cie. gegen Ruof vom 17. Juni 1892 anerkannt hat, ist nach st. gallischem Prozeßrechte zur Vollendung der Urtheilsmittheilung, Verkündung der ganzen Urtheilsurkunde, nicht nur des Dispositivs, erforderlich; es läuft daher dann, wenn die Mittheilung des vollständigen Urtheils nicht durch Verlesen in der Urtheilssitzung, sondern durch nachherige Zustellung einer schriftlichen Urtheilsausfertigung geschieht, die Rechtsmittelfrist von letzterer Zustellung an. 3. Das Aktenvervollständigungsbegehren des Beklagten ist zu ver werfen. Das Kantonsgericht hat die Anträge auf Vornahme eines Augenscheines und Einholung eines Sachverständigengutachtens wesentlich deßhalb abgelehnt, weil die vorliegende Photographie des Lokals und der Maschine auch dem Kantonsgericht genügen könne und weil nicht die maschinellen und lokalen Verhältnisse, unter denen der Unfall sich ereignete, unklar seien, sondern viel mehr unklar nur sei, was der Verletzte unter den gegebenen ma schinellen und lokalen Verhältnissen gethan habe; diese Frage lasse sich aber weder durch Augenschein noch durch Experten lösen. Das Kantonsgericht hat also den Beweisantrag des Beklagten nicht wegen vermeintlicher Unerheblichkeit des Beweisthemas, son dern deßhalb abgelehnt, weil die angerufenen Beweismittel zu Auf
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klärung des Sachverhaltes nichts Erhebliches beitragen können. Diese Entscheidung ist prozeßualer Natur; eine Verletzung des eidgenössischen Privatrechtes steht bei derselben nicht in Frage; dieselbe unterliegt daher der Kontrole des Bundesgerichtes nicht. 4. Die Feststellung der Vorinstanz, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger seine Arbeit unterbrochen habe, um nach der im Lokale erschienenen Katze zu werfen, es müsse vielmehr davon ausge gangen werden, daß er mit der rechten Hand nach dem Siebe ge griffen habe, um das Malz zu verstreichen, ist rein thatsäch licher Natur und daher für das Bundesgericht verbindlich. Wenn die Parteien heute die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen u. s. w. auf welche diese Feststellung sich gründet, ausführlich erörtert haben, so kann das Bundesgericht gemäß Art. 30 Abs. 4 O. G. hierauf nicht eintreten. Wird aber die gedachte Feststellung der Entscheidung zu Grunde gelegt, so ist mit den kantonalen In stanzen anzuerkennen, daß ein die Haftpflicht des Fabrikherrn aus schließendes Selbstverschulden des Verletzten nicht vorliegt. Der Verletzte hat, wie angenommen worden ist, die Verletzung nicht dadurch sich zugezogen, daß er seine Arbeit unterbrach, um Unfug zu treiben, und darüber seine Sicherheit außer Acht ließ, sondern in Ausübung einer ihm obliegenden dienstlichen Verrichtung. Aller dings ist er dann bei Vornahme dieser dienstlichen Verrichtung unvorsichtig verfahren, indem er seine Aufmerksamkeit der Katze zuwendete, und daher statt auf seine Hand zu sehen, sich von der Maschine abkehrte. Allein diese augenblickliche Zerstreutheit und Unaufmerksamkeit kann doch bei einem halbwüchsigen Knaben, dem naturgemäß nicht die Besonnenheit eines erwachsenen Arbeiters zuzutrauen ist, nicht als grobes Verschulden betrachtet werden, welches die Haftpflicht des Fabrikherrn völlig aufhöbe, zumal ihm ein Mitverschulden des Beklagten gegenüber steht. Als solches muß es nämlich gewiß betrachtet werden, daß der Beklagte halbwüchsige Knaben an der mit keinerlei Sicherheitsvorrichtungen versehenen Maschine arbeiten ließ, ohne sie wenigstens bestimmt anzuweisen, nach dem, in steter Erschütterung befindlichen, Siebe nicht mit der Hand zu langen, sondern ein etwa nöthiges Abstreichen des Malzes anderweitig, unter Zuhülfenahme eines Stabes, zu voll ziehen. Dafür, daß eine derartige Anweisung ertheilt worden sei,
V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. No 142. nämlich, liegt nicht das mindeste vor und ebensowenig ist erwiesen, daß den beiden bei der Maschine beschäftigten Knaben das Ab streichen von Malz überhaupt verboten gewesen wäre. 5. Demnach ist denn der Entschädigungsanspruch prinzipiell begründet und nur quantitativ, mit Rücksicht auf das Mitver schulden des Verletzten, die Entschädigung zu reduziren. Bei Be messung des Quantitativs der Entschädigung nun ist die Vorin stanz davon ausgegangen, es sei in Folge des Unfalles die Arbeitsfähigkeit des Verletzten dauernd etwa um 60 70 % ver mindert. Das Einkommen des Verletzten zur Zeit des Unfalls habe 790 Fr. im Jahre betragen; es wäre dasselbe aber jeden falls in wenigen Jahren auf etwa 900 Fr. gestiegen. Dem nach diesen Daten sich ergebenden dauernden Erwerbsausfall entspreche bei dem Alter des Klägers ein Rentenkapital von 10,052 bis 13,495 Fr.; der Gesammtschaden bewege sich, unter Hinzurech nung der Heilungskosten mit 84 Fr. 40 Cts. und der Entschä digung für die zeitweise gänzliche Erwerbsunfähigkeit, zwischen 10,300 Fr. und 13,760 Fr. Dabei sei indeß nicht berücksichtigt daß bei dem jugendlichen Alter des Verletzten, weit leichter als in gereiften Jahren, die verlorene rechte Hand durch entsprechende Angewöhnung und Ausbildung der linken Hand allmälig wenig stens theilweise ersetzt werden könne. Das gesetzliche Entschädigungs maximum betrage im vorliegenden Falle 4740 Fr., oder unter Hinzurechnung der Heilungskosten 4824 Fr. Hieran sei wegen des sehr gravirenden Verschuldens des Verletzten, gegenüber einem etwelchen, aber sehr unwesentlichen Mitverschulden des Beklagten, ein erheblicher Abstrich zu machen. Gestützt auf diese Erwägung gelangt die Vorinstanz dazu, die dem Verletzten zu gewährende Entschädigung auf 1000 Fr. festzusetzen. Bei dieser Entscheidung ist einerseits die Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Verletzten zufolge des Unfalles zu hoch angeschlagen, andererseits dagegen auch ein zu starker Abstrich wegen Mitverschuldens des Verletzten gemacht worden. Die Annahme einer Verminderung der Arbeits fähigkeit um 60 70 % wäre nicht zu hoch, wenn die rechte Hand durch die Verletzung völlig unbrauchbar geworden wäre. Allein dies ist nicht der Fall. Die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand ist allerdings erheblich beeinträchtigt, allein nicht aufge
B. Civilrechtspflege. hoben. Dem Verletzten ist die Fähigkeit geblieben, mit der rechten Hand Gegenstände anzufassen und festzuhalten; er kann die Hand zum Zusammenwirken mit der linken, wenn auch in beschränktem Maße, doch immerhin noch verwenden; er scheint mit derselben auch beispielsweise noch schreiben zu können. Bei dieser Sachlage geht es wohl weit genug, wenn eine dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit um circa ½ angenommen wird. Danach ergäbe sich, wenn berücksichtigt wird, daß der Verletzte in den nächsten Jahren jedenfalls zu einem Jahresverdienste von 900 Fr. gelangt wäre, ein Erwerbsausfall von circa 300 Fr., was bei dem Alter des Verletzten einem Rentenkapital von circa 6200 Fr. entspricht. Nun beträgt aber im vorliegenden Falle das gesetzliche Ent schädigungsmaximum, bei dessen Festsetzung der Verdienst des Klägers zur Zeit des Unfalles zu Grunde gelegt werden wuß, 4740 Fr. oder unter Zurechnung der Heilungskosten 4824 Fr. Auch dieser Betrag kann nicht voll zugesprochen werden; vielmehr ist von demselben mit Rücksicht auf den in der Kapitalabfindung liegenden Vortheil, namentlich aber mit Rücksicht auf das den Verletzten treffende Mitverschulden, ein erheblicher Abzug zu machen. Allein die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Ent schädigung auf 1000 Fr. geht nun doch zu weit. Es ist dem Verschulden des Verletzten hinlänglich Rechnung getragen, wenn die Entschädigung für Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf 2000 Fr. reduzirt wird. Dieser Betrag deckt nur ungefähr einen Drittel des wirklich entstandenen Schadens und bleibt unter der Hälfte des gesetzlichen Entschädigungsmaximums; eine noch weiter gehende Reduktion der Entschädigung würde den Beklagten, dem ein Verschulden ebenfalls zur Last fällt, in zu weitgehender Weise entlasten und dem Kläger einen, mit dem Grade seines Ver schuldens nicht im richtigen Verhältnisse stehenden, Theil des Schadens anferlegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird dahin für begründet er klärt, daß in Abänderung des Dispositivs 2 des angefochtenen Urtheils des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen der Be klagte verurtheilt wird, dem Kläger die Heilungskosten mit 84 Fr. V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. N° 143. 40 Cts. zu ersetzen und überdem eine Entschädigung von 2000 Fr. sammt Zins à 5 % vom Tage des Unfalles an auszurichten. Im Uebrigen hat es bei dem angefochtenen Urtheile sein Be wenden. 143. Urtheil vom 29. Dezember 1892 in Sachen Legena gegen Gindici. A. Durch Urtheil vom 29. August 1892 hat das Bezirksgericht Plessur erkannt: Kläger wird mit seiner Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger, nachdem der Be klagte sich mit Umgehung der zweiten kantonalen Instanz einver standen erklärt hatte, die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt, das Bundes gericht wolle in Aufhebung des erstinstanzlichen Urtheils den Klägern, Kinder Legena, ihre Forderung gegenüber dem Beklagten Akkordanten Bartolo Giudici im Betrage von 5000 Fr. sammt Verzugszins vom Tage des Unfalles an (16. Februar 1889) zu sprechen. Der Beklagte ist nicht erschienen oder vertreten; ebenso wenig dessen Litisdenunziatin. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: