Art. 9 Abs. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes; manifeste Unzulänglichkeit der abgegoltenen Entschädigung als Anfechtbarkeitsgrund: Für die Aufhebung des Haftpflichtanspruchs genügt nicht irgendeine Unbilligkeit, sondern es muss sich um eine offenbar unzulängliche Abfindung handeln, die den nach Gesetz ersatzfähigen Schaden augenscheinlich nicht deckt. Auf eine besondere Anfechtungsklage gegen den Vergleich kommt es nicht an; die Einrede kann im Haftpflichtprozess replicando entkräftet werden. Die Beurteilung richtet sich ausschliesslich nach der äusseren Tatsache der offenkundigen Unangemessenheit; Mitwirkung von Vormundschaftsbehörde oder Konsulat schliesst die Anfechtbarkeit nicht aus. Bei der Schätzung ist der gesetzlich ersatzfähige Schaden nach Billigkeit zu reduzieren, jedoch darf die Abfindung nicht derart tief sein, dass sie in klaren Missverhältnis zum Schaden steht (consid. 3-4).
B. Civilrechtspflege. hoben. Dem Verletzten ist die Fähigkeit geblieben, mit der rechten Hand Gegenstände anzufassen und festzuhalten; er kann die Hand zum Zusammenwirken mit der linken, wenn auch in beschränktem Maße, doch immerhin noch verwenden; er scheint mit derselben auch beispielsweise noch schreiben zu können. Bei dieser Sachlage geht es wohl weit genug, wenn eine dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit um circa ½ angenommen wird. Danach ergäbe ch, wenn berücksichtigt wird, daß der Verletzte in den nächsten Jahren jedenfalls zu einem Jahresverdienste von 900 Fr. gelangt wäre, ein Erwerbsausfall von circa 300 Fr., was bei dem Alter des Verletzten einem Rentenkapital von circa 6200 Fr. entspricht. Nun beträgt aber im vorliegenden Falle das gesetzliche Ent schädigungsmaximum, bei dessen Festsetzung der Verdienst des Klägers zur Zeit des Unfalles zu Grunde gelegt werden muß, 4740 Fr. oder unter Zurechnung der Heilungskosten 4824 Fr. Auch dieser Betrag kann nicht voll zugesprochen werden; vielmehr ist von demselben mit Rücksicht auf den in der Kapitalabfindung liegenden Vortheil, namentlich aber mit Rücksicht auf das den Verletzten treffende Mitverschulden, ein erheblicher Abzug zu machen. Allein die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Ent schädigung auf 1000 Fr. geht nun doch zu weit. Es ist dem Verschulden des Verletzten hinlänglich Rechnung getragen, wenn die Entschädigung für Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf 2000 Fr. reduzirt wird. Dieser Betrag deckt nur ungefähr einen Drittel des wirklich entstandenen Schadens und bleibt unter der Hälfte des gesetzlichen Entschädigungsmaximums; eine noch weiter gehende Reduktion der Entschädigung würde den Beklagten, dem ein Verschulden ebenfalls zur Last fällt, in zu weitgehender Weise entlasten und dem Kläger einen, mit dem Grade seines Ver schuldens nicht im richtigen Verhältnisse stehenden, Theil des Schadens anferlegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird dahin für begründet er klärt, daß in Abänderung des Dispositivs 2 des angefochtenen Urtheils des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen der Be klagte verurtheilt wird, dem Kläger die Heilungskosten mit 84 Fr.
B. Civilrechtspflege.
sicherungsgesellschaft Le Soleil in Paris durch Kollektivver sicherungspolice Nr. 91 (gelbe Police) gegen Berufsunfälle ver sichert und gleichzeitig durch Annex zu dieser Police (rothe Police) eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. In der Kollektivver sicherungspolice ist das Maximum der bei Tödtung eines Arbeiters zu bezahlenden Entschädigung auf 1200 Fr. bestimmt. In der die Haftpflichtversicherung betreffenden sogenannten rothen Police ist in Art. 1 bestimmt, Zweck der Versicherung sei die Verbürgung der civilen Verantwortlichkeit, welche den Unterzeichner in Folge von gewerblichen, seinen Angestellten oder Arbeitern zugefügten Schäden treffen könne. Art. 3 dieser Police bestimmt: Da der vorliegende Vertrag ausschließlich im Interesse des Unterzeichners und um dessen civile Verantwortlichkeit zu decken, ausgefertigt ist, so ist es demselben untersagt, diesen Vertrag vorzuweisen, bei Strafe des Rechtsverlustes der Garantie, die aus demselben her vorgeht. Ebenso wird der gegenwärtige Vertrag als null und nichtig betrachtet werden, wenn der Unterzeichner selbst die Gesell schaft als Bürgen gerichtlich belangen würde. Die Gesellschaft allein hat das Recht, Vergleiche zu treffen. Jeder ohne ihre Ein willigung eingegangene Vergleich entbindet sie vollständig. Aus Art. 4 derselben Police ergibt sich, daß die Prozesse hinsichtlich der civilen Verantwortlichkeit von der Gesellschaft im Namen des Unterzeichners zu betreiben und zu führen sind. Nach dem Un falle wurden zwischen dem Unternehmer Giudici und der Ver sicherungsgesellschaft, sowie zwischen der letztern und dem An walte der Hinterlassenen des Verunglückten, dem Advokaten H. Sprecher in Chur, über die den Hinterlassenen zu entrichtende Ent schädigung verhandelt. Die Versicherungsgesellschaft anerbot zu nächst 1200 Fr. (als Maximalbetrag der Kollektivversicherungs police) und steigerte ihr Angebot allmälig bis auf 2000 Fr.; der Anwalt der Hinterlassenen Legena nahm indeß auch dieses Ange bot nicht an und leitete am 14. Juni 1889 den Vermittlungs vorstand gegen den Unternehmer Giudici ein. Am Vermittlungs vorstande wurde verabredet, den Schluß der Vermittlung um 14 Tage zu verschieben, wobei indeß verstanden gewesen sein soll, die Vermittlung solle für so lange sistirt bleiben bis von Seite der Klagepartei um Ansetzung der Schlußvermittlung nachgesucht
V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. No 143. werde. Nun wandte sich aber der Gemeinderath von Malonno direkt an das italienische Konsulat in Zürich, gab ihm von dem Sachverhalte Kenntniß und ersuchte dasselbe, zu prüfen, welche Summe der Familie Legena gebühre und dafür zu sorgen, daß die Versicherungsgesellschaft dieselbe bezahle. Das italienische Kon sulat erwiderte am 19. August 1889, die Versicherungsgesellschaft anerbiete eine Summe von 2000 Fr. Aus der beigeschlossenen Versicherungspolice scheine hervorzugehen, daß die der Familie Legena gehörende Entschädigung 1200 Fr. betrage. Die Gesell schaft würde mit Rücksicht auf die Verhältnisse, in denen die Fa milie sich befinde, 800 Fr. mehr bezahlen. Wenn das Angebot angenommen werde, so sollte der Vormund seine Ernennungs urkunde einsenden. Nach dieser Mittheilung nahm der Familienrath der Kinder Legena die von der Versicherungsgesellschaft anerbotenen 2000 Fr. an und es stellten, auf Begehren der letztern, Vormund und Gegenvormund der Kinder Legena am 6. November 1889 eine Quittung über diesen Betrag aus, in welcher sie erklärten auf jede Reklamation oder Klage, sei es gegen die Versicherungs gesellschaft, sei es gegen den Unternehmer Giudici, zu verzichten und denselben volle Quittung, ohne Beschränkung und Vorbehalt, bezüglich des Unfalles zu geben, mögen die weitern Folgen sein, welche sie wollen. Diese Ouittung wurde durch Vermittlung des italienischen Konsulates in Zürich der Versicherungsgesellschaft Le Soleil gegen Bezahlung der versprochenen 2000 Fr. aus gehändigt. Der Anwalt der Familie Legena war von diesen Ver handlungen und dem Vergleichsabschlusse nicht benachrichtigt worden; er erhielt davon erst am 5. Dezember 1889 durch den (von der Versicherungsgesellschaft bestellten) Anwalt des Unternehmers Giu diei Kenntniß. Nachdem dies geschehen war, wandte er sich an die Versicherungsgesellschaft mit dem Begehren, diese möchte auch die von dem Unternehmer Giudici bezahlten Beerdigungskosten u. s. w. sowie seine Deservitenrechnung bezahlen. Die Versicherungs gesellschaft lehnte dies ab. Daraufhin brachte Advokat Sprecher den Unfall dem Fabrikinspektorate des 1. Kreises zur Kenntniß. Dieses veranlaßte die nachträgliche Einleitung einer Untersuchung über den Unfall, welche bisher unterblieben war; in deren Ver laufe erst (am 6. Januar 1891) wurde die in Art. 8 des er
B. Civilrechtspflege.
weiterten Haftpflichtgesetzes vorgeschriebene Anzeige erstattet. Mit Schreiben an die Standeskanzlei des Kantons Graubünden vom 12. Januar 1891 sprach der Fabrikinspektor seine Meinung dahin aus, er betrachte die Abmachung um 2000 Fr. als ungültig, so fern nicht der Beweis erbracht werde, daß die Vertragschließenden mit dem Haftpflichtgesetz und ihren Anspruchsrechten genügend bekannt gemacht worden seien und zwar nicht etwa nur durch den Arbeitgeber oder den Agenten der Versicherungsgesellschaft. Nun mehr ertheilte die heimatliche Vormundschaftsbehörde neuerlich Vollmacht zu Erhebung eines Haftpflichtprozesses gegen den Unter nehmer Giudici. Da die Sache beim Vermittleramte niemals zurückgezogen worden war, so wurde im Anschlusse an den frühern Vermittlungsvorstand vom 14. Juni 1889 am 30. Juni 1891 ein zweiter Vermittlungsvorstand abgehalten und hierauf die Sache durch Leitschein vom 30. Juni 1891 an das Gericht gewiesen. Begehrt wurde eine Haftpflichtentschädigung laut Gesetz im Betrage von 5000 Fr., eventuell nach richterlichem Ermessen (unter Ab zug der bereits erhaltenen 2000 Fr.), unter Kostenfolge. Der Beklagte Unternehmer Giudici trug (indem er eventuell der Ver sicherungsgesellschaft Le Soleil den Streit verkündigte) auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge an, da er nicht gesonnen sei, auf eine längst entschiedene Sache nochmals einzutreten; er erhob in erster Linie Einsprache gegen die Zuläßigkeit des Leit scheines, welcher auf Grund einer Anhängigmachung vom 8. Juni 1889 ausgestellt und durch den Kläger erhoben worden sei. Die Kläger haben mit der Unfallversicherungsgesellschaft Le Soleil ein durchaus rechtsverbindliches Abkommen getroffen, durch welches der Beklagte von jeder weitern Haftpflicht freigesprochen worden sei. Demnach sei es Pflicht der Kläger gewesen, diese abgethane Sache ab Recht zu nehmen. Haben sie es unterlassen, so sei ihnen doch nicht das Recht erwachsen, auf Grund der formell bestehenden Anhängigkeit von der inzwischen erfolgten Vereinbarung Umgang zu nehmen. Diese könne nur direkt gegenüber dem betreffenden Rechtsakte und der denselben abschließenden Rechtspersönlichkeit angefochten werden. Diese letztere sei von dem Vormunde Pietro Legena als Schuldnerin an Stelle des heutigen Beklagten Giudici angenommen und dadurch sei Letzterer unter allen Umständen von
V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. N° 143. jeder Haftpflicht befreit worden. Dies um so mehr, als die frag liche Vereinbarung von Vormund und Vormundschaftsbehörde förmlich genehmigt worden sei. Das Bezirksgericht Plessur hat die Klage abgewiesen, indem es ausführt: Durch die Vereinbarung vom 6. November 1889 sei der Beklagte von jeder weiteren Haftpflicht ausdrücklich entbunden worden. Die durch diesen Vertrag stipulirte und ausbezahlte Entschädigung von 2000 Fr. könne nicht als offenbar unzulänglich im Sinne von Art. 9 des erweiterten Haftpflichtgesetzes angesehen werden und zwar um so weniger, als die Vormundschaftsbehörde und insbesondere das italienische Kon sulat in Zürich, von dem man sowohl die nöthige Rechtskenntniß als den Willen und die Pflicht, die Interessen der geschädigten italienischen Staatsangehörigen zu wahren, voraussetzen müsse, beim Zustandekommen dieses Vertrages mitgewirkt resp. demselben ihre Genehmigung ertheilt haben. 2. Die Einwendung, daß der Leitschein, auf Grund dessen der Prozeß angehoben wurde, unzuläßig sei, ist rein prozeßualer Natur und fällt daher für das Bundesgericht außer Betracht. Das kan tonale Gericht, welches in dieser Richtung endgültig zu entscheiden hatte, hat dieselbe, indem es auf die Sache eintrat, stillschweigend verworfen. Die Einrede der Verjährung ist nicht aufgeworfen worden. Nach Art. 160 O. R. aber kann der Richter die Ver jährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt, wie überhaupt die allgemeinen Grundsätze des Obligationen rechtes über die Verjährung, auch für die Verjährung von An sprüchen aus gewerblicher Haftpflicht und es ist daher nicht zu untersuchen, ob in casu die Klage nicht verjährt wäre. 3. Die Einwendung, daß der Beklagte zur Sache passiv nicht legitimirt sei, ist unbegründet. Der eingeklagte Anspruch ist nicht ein solcher aus Versicherungsvertrag, sondern aus Haftpflicht eine Erklärung aber, daß für den Haftpflichtanspruch als Schuldner an Stelle des Unternehmers die Versicherungsgesellschaft Le Soleil angenommen werde, ist von den Klägern nie abgegeben worden. Speziell liegt eine solche nicht in dem Uebereinkommen vom 6. No vember 1889. Durch dieses Uebereinkommen haben sich die Hinter lassenen Legena allerdings für ihre Ansprüche als Benefiziaten der Kollektivversicherungspolice sowohl als auch für ihre Haft
B. Civilrechtspflege pflichtansprüche gegenüber dem Unternehmer als (durch die Zahlung der Versicherungsgesellschaft) befriedigt erklärt. Indem aber die Versicherungsgesellschaft letztere Erklärung sich abgeben ließ, han delte sie als Vertreterin des Unternehmers, wozu sie nach dem zwischen ihr und dem Unternehmer bestehenden Vertragsverhält nisse berechtigt war. Die Sache ist also gleich zu behandeln, wie wenn die Hinterlassenen ihre gedachte Erklärung gegenüber dem Unternehmer selbst abgegeben hätten. Der Haftpflichtanspruch der Hinterlassenen gegenüber dem Unternehmer ist durch das Ueberein kommen vom 6. November 1889 nur insoweit aufgehoben worden, als dies durch einen mit dem Unternehmer direkt abgeschlossenen Vertrag geschehen wäre. Insoweit also die den Hinterlassenen durch die Uebereinkunft vom 6. November 1889 gewährte Entschädigung eine offenbar unzulängliche und daher der Vertrag gemäß Art. 9 Abs. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes ein anfechtbarer ist, ist der Haftpflichtanspruch der Hinterlassenen gegenüber dem Unter nehmer nicht aufgehoben worden und kann gegen Letztern gericht lich geltend gemacht werden. Eine besondere Anfechtungsklage gegenüber dem Vertrage vom 6. November 1889 braucht nicht erhoben zu werden, vielmehr kann die auf den Vertrag gestützte Einrede replicando durch den Nachweis beseitigt werden, daß die gewährte Entschädigung eine offenbar unzulängliche sei und daher gemäß Art. 9 Abs. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes der Ver trag als ein anfechtbarer den Haftpflichtanspruch nicht aufgehoben habe (siehe Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Samm lung XVII, S. 750, Erw. 2). 4. Demnach hängt die Entscheidung davon ab, ob die durch den Vertrag vom 6. November 1889 den Hinterlassenen Legena gewährte Entschädigung eine offenbar unzulängliche ist. Ist dies zu bejahen, so ist der Vertrag anfechtbar, ohne daß es des Nach weises eines wesentlichen Irrthums, des Betruges oder auch nur einer ungehörigen Beeinflussung des Geschädigten oder seines Vertreters beim Vertragsschlusse bedürfte. Das Gesetz stellt eben, in Abweichung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen, einzig und allein auf die äußere Thatsache der offenbaren Unzulänglichkeit der vereinbarten Entschädigung ab (siehe Entscheidung des Bundes gerichtes in Sachen Wagemann gegen Mertz Cie. vom 31. Ok V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. No 143. tober 1890, Amtliche Sammlung XVI, S. 834 Erw. 2). Die vom Vorderrichter hervorgehobene Thatsache, daß die Vereinbarung vom 6. November 1889 unter Mitwirkung der heimatlichen Vor mundschaftsbehörde der Hinterlassenen Legenas und des italienischen Konsulates in Zürich ist abgeschlossen worden, kann also nicht zu Abweisung der Klage führen. Uebrigens ist wohl gedenkbar, daß die genannten Behörden durch die Art und Weise des Vor gehens der Versicherungsgesellschaft zu der Ansicht mögen bestimmt worden sein, es stehe den Hinterlassenen Legenas ein weitergehen der Anspruch als derjenige auf die in der Kollektivversicherungs police vorgesehene Maximalentschädigung von 1200 Fr. von Rechtes wegen überhaupt gar nicht zu. Die Bestimmung der Haft pflichtversicherungspolice, wonach der versicherte Unternehmer diese Police überhaupt nicht vorweisen darf, ist offenbar darauf be rechnet, es der Versicherungsgesellschaft, welche sich den Abschluß von Vergleichen vorbehalten hat, zu ermöglichen, die Haftpflicht berechtigten möglichst mit den Ansätzen der Kollektivversicherungs police abfinden zu können. Es kann ernstlich in Frage kommen, ob diese Bestimmung überhaupt gültig oder nicht, weil auf die Ermöglichung einer Täuschung der Haftpflichtberechtigten berechnet, ungültig sei. Allein für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist dies gleichgültig und kann daher dahingestellt bleiben. Die Entscheidung über den vorliegenden Fall hängt einzig davon ab, ob die vertraglich gewährte Entschädigung eine offenbar unzu längliche war. Dies kann nun nicht schon dann angenommen werden, wenn das Gericht zu einer etwas andern, höhern Ent schädigung gelangen würde, als wie sie im Vertrage festgesetzt worden ist, sondern es ist erforderlich, daß die vertraglich gewährte Entschädigung eine offenbar unbillige sei, den nach dem Gesetze erstattungsfähigen Schaden augenscheinlich bei weitem nicht decke sondern zu demselben in einem Mißverhältniß stehe. Dies ist aber im vorliegenden Falle allerdings anzunehmen. Wenn zwar die Kinder Legena normal veranlagt und daher, mit dem Eintritte des Alters der Erwerbsfähigkeit im Stande wären, sich selbst durchzubringen, so könnte von einem offenbaren Mißverhältnisse zwischen der vertraglichen Entschädigung und dem eingetretenen erstattungs fähigen Schaden gewiß nicht die Rede sein. Allein nach den
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Akten (den Erklärungen des heimatlichen Gemeinderathes und den beigebrachten ärztlichen Zeugnissen) sind nun die Kinder Legena sämmtlich in Folge unheilbarer Krankheiten zu jeder regel mäßigen Erwerbsfähigkeit unfähig. Hievon ausgegangen aber ist die Entschädigung von 2000 Fr. eine offenbar unzulängliche. Die Kinder Legena haben nach dem Gesetz Ersatz für den ihnen durch den Tod ihres Vaters entzogenen Unterhalt zu beanspruchen. Nach dem italienischen Civilgesetzbuche (Art. 138 u. ff.) nun ist der Vater auch zu Alimentation erwachsener Kinder, sofern diese derselben bedürftig sind, rechtlich verpflichtet. Der Vater war also hier verpflichtet, seine Kinder, auch nachdem sie das Alter der Erwerbsfähigkeit erreicht hatten, zu unterhalten. Nach den Ver hältnissen kann angenommen werden, daß er zu Lebzeiten auf die Alimentation der Kinder etwa 400 Fr. im Jahre verwendet hat; er mag allerdings einen etwas höhern Arbeitsverdienst jeweilen während der Arbeitskampagne nach Hause gesandt haben; allein aus diesem Verdienste mußte er eben auch seinen eigenen Unter halt während der Zeit seiner periodischen Arbeitslosigkeit bestreiten, so daß für den Unterhalt der Kinder mehr nicht als etwa 400 Fr. verwendet werden konnten. Einer jährlichen Rente von 400 Fr., auf die muthmaßliche Lebensdauer des alimentationspflichtigen Vaters berechnet, entspricht, nach den Grundsätzen der Renten anstalten, ein Kapital von circa 5200 Fr. Dieses Kapital ist allerdings höher als die Entschädigung, welche die Kinder Legena gesetzlich zu beanspruchen hatten. Denn da der Unfall ein zu fälliger war, so ist gemäß Art. 5 litt. a des Fabrikhaftpflicht gesetzes die Entschädigung in billiger Weise zu reduziren; ferner muß auch in Betracht gezogen werden, daß die Arbeitsfähigkeit des Vaters Legena mit zunehmendem Alter sich vermindert hätte und dieser daher nicht während seiner ganzen muthmaßlichen Lebensdauer im Stande gewesen wäre, die Kinder in der bis herigen Weise zu alimentiren. Werden diese Momente berücksich tigt, so erscheint als angemessene Entschädigung, auf welche die Kinder Legena nach dem Gesetze Anspruch hatten, ein Betrag von 3500 Fr. Auch diesem Betrage gegenüber aber erscheint die vertragliche Entschädigung von 2000 Fr. als eine offenbar un zulängliche und es ist den Klägern daher die Differenz zwischen der letztern und dem Betrage von 3500 Fr. zuzusprechen. VI. Schuldentrieb und Konkurs. No 144.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Kläger wird dahin für begründet er klärt, daß der Beklagte verpflichtet wird, den Klägern (außer den bereits empfangenen 2000 Fr.) eine weitere Entschädigung von 1500 Fr. (tausend fünfhundert Franken) sammt Zins à 5 % von heute an zu bezahlen. VI. Schuldentrieb und Konkurs. Poursuite pour dettes et faillite. 144. Beschluß vom 3. Dezember 1892 in Sachen Erben Rütishauser gegen Ludwig. A. Durch Urtheil vom 28. Mai 1892 hat die Appellations kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Die Klage wird zur Zeit abgewiesen und die mit Beschluß der Rekurskammer vom 12. November 1891 für den Betrag von 24,668 Fr. 30 Ets. nebst 5 % Zins seit 8. August 1891 be willigte Vorstellung am Pfandbuche daher als erloschen erklärt. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem sie den Antrag anmeldeten: Es sei die Beklagte schuldig, den Betrag von 43,096 Fr. 35 Cts. an die Kläger zu bezahlen. Da nach der Ausfällung des obergerichtlichen Urtheils die Be klagte in Konkurs fiel, so wurden die Akten dem Konkursamte Affoltern mitgetheilt, damit die Gläubiger gemäß Art. 207 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs über die Fort setzung des Prozesses Beschluß fassen können. Am 30. November 1892 theilte das Konkursamt unter Rücksendung der Akten dem Bundesgerichte mit, daß die am 29. gleichen Monats stattgefun dene (zweite) Gläubigerversammlung der Frau Ludwig Nichtfort setzung des Prozesses beschlossen habe. XVIII 1892