Art. 207 SchKG, Art. 265 SchKG; effect of the creditors’ meeting’s refusal to continue proceedings after the debtor’s bankruptcy. If, after judgment below, the debtor enters bankruptcy and the creditors decide not to continue the pending action, the bankruptcy law does not allow the bankrupt to pursue the litigation at his own expense. The creditors’ resolution is determinative for the procedural fate of the claim, even if the bankrupt contests it. The case is treated as concluded by acknowledgment of the claim and must be removed from the docket; the earlier judgment is set aside (consid. 1).
B. Civilrechtspflege.
Akten (den Erklärungen des heimatlichen Gemeinderathes und den beigebrachten ärztlichen Zeugnissen) sind nun die Kinder Legena sämmtlich in Folge unheilbarer Krankheiten zu jeder regel mäßigen Erwerbsfähigkeit unfähig. Hievon ausgegangen aber ist die Entschädigung von 2000 Fr. eine offenbar unzulängliche. Die Kinder Legena haben nach dem Gesetz Ersatz für den ihnen durch den Tod ihres Vaters entzogenen Unterhalt zu beanspruchen. Nach dem italienischen Civilgesetzbuche (Art. 138 u. ff.) nun ist der Vater auch zu Alimentation erwachsener Kinder, sofern diese derselben bedürftig sind, rechtlich verpflichtet. Der Vater war also hier verpflichtet, seine Kinder, auch nachdem sie das Alter der Erwerbsfähigkeit erreicht hatten, zu unterhalten. Nach den Ver hältnissen kann angenommen werden, daß er zu Lebzeiten auf die Alimentation der Kinder etwa 400 Fr. im Jahre verwendet hat er mag allerdings einen etwas höhern Arbeitsverdienst jeweilen während der Arbeitskampagne nach Hause gesandt haben; allein aus diesem Verdienste mußte er eben auch seinen eigenen Unter halt während der Zeit seiner periodischen Arbeitslosigkeit bestreiten, so daß für den Unterhalt der Kinder mehr nicht als etwa 400 Fr. verwendet werden konnten. Einer jährlichen Rente von 400 Fr., auf die muthmaßliche Lebensdauer des alimentationspflichtigen Vaters berechnet, entspricht, nach den Grundsätzen der Renten anstalten, ein Kapital von circa 5200 Fr. Dieses Kapital ist allerdings höher als die Entschädigung, welche die Kinder Legena gesetzlich zu beanspruchen hatten. Denn da der Unfall ein zu fälliger war, so ist gemäß Art. 5 litt. a des Fabrikhaftpflicht gesetzes die Entschädigung in billiger Weise zu reduziren; ferner muß auch in Betracht gezogen werden, daß die Arbeitsfähigkeit des Vaters Legena mit zunehmendem Alter sich vermindert hätte und dieser daher nicht während seiner ganzen muthmaßlichen Lebensdauer im Stande gewesen wäre, die Kinder in der bis herigen Weise zu alimentiren. Werden diese Momente berücksich tigt, so erscheint als angemessene Entschädigung, auf welche die Kinder Legena nach dem Gesetze Anspruch hatten, ein Betrag von 3500 Fr. Auch diesem Betrage gegenüber aber erscheint die vertragliche Entschädigung von 2000 Fr. als eine offenbar un zulängliche und es ist den Klägern daher die Differenz zwischen der letztern und dem Betrage von 3500 Fr. zuzusprechen. VI. Schuldentrieb und Konkurs. N° 144.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Kläger wird dahin für begründet er klärt, daß der Beklagte verpflichtet wird, den Klägern (außer den bereits empfangenen 2000 Fr.) eine weitere Entschädigung von 1500 Fr. (tausend fünfhundert Franken) sammt Zins à 5 % von heute an zu bezahlen. VI. Schuldentrieb und Konkurs. Poursuite pour dettes et faillite. 144. Beschluß vom 3. Dezember 1892 in Sachen Erben Rütishauser gegen Ludwig. A. Durch Urtheil vom 28. Mai 1892 hat die Appellations kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Die Klage wird zur Zeit abgewiesen und die mit Beschluß der Rekurskammer vom 12. November 1891 für den Betrag von 24,668 Fr. 30 Cts. nebst 5 % Zins seit 8. August 1891 be willigte Vorstellung am Pfandbuche daher als erloschen erklärt. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem sie den Antrag anmeldeten: Es sei die Beklagte schuldig, den Betrag von 43,096 Fr. 35 Cts. an die Kläger zu bezahlen. Da nach der Ausfällung des obergerichtlichen Urtheils die Be klagte in Konkurs fiel, so wurden die Akten dem Konkursamte Affoltern mitgetheilt, damit die Gläubiger gemäß Art. 207 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs über die Fort setzung des Prozesses Beschluß fassen können. Am 30. November 1892 theilte das Konkursamt unter Rücksendung der Akten dem Bundesgerichte mit, daß die am 29. gleichen Monats stattgefun dene (zweite) Gläubigerversammlung der Frau Ludwig Nichtfort setzung des Prozesses beschlossen habe. XVIII 1892
B. Civilrechtspflege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Zufolge des Beschlusses der Gläubigerversammlung der Be klagten, den Prozeß nicht fortzusetzen, erscheint die Sache als durch Anerkennung der Klage erledigt. Denn das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs anerkennt kein Recht des Gemeinschuldners, Prozesse, deren Fortsetzung die Gläubigerschaft ablehnt, auf eigene Kosten durchzuführen. Es ist vielmehr die Anerkennung von Forderungen durch die Gläubigerschaft auch dann maßgebend, wenn der Gemeinschuldner diese Forderungen be streitet, wobei nur dem den Gläubigern solcher Forderungen aus gestellten Verlustschein gemäß Art. 265 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes die Bedeutung einer Schuldanerkennung des Gemeinschuldners nicht zukommt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das angefochtene Urtheil der Appellationskammer des Oberge richtes des Kantons Zürich wird aufgehoben und die Sache als durch Anerkennung der Klage erledigt abgeschrieben. VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen einerseits und Privaten oder Korporationen anderseits. Différends de droit civil entre des cantons d'une part et des particuliers ou des corporations d'autre part. 145. Urtheil vom 14. Oktober 1892 in Sachen Solothurn gegen Glutz von Blotzheim und Genossen. A. Mit Klageschrift vom 15./18. März 1890 stellt der Fiskus des Kantons Solothurn gegen die Beklagten als Erben des am 10. Dezember 1887 verstorbenen Rentiers Franz Xaver Lukas Viktor Rudolf Wallier von und in Solothurn beim Bundesgerichte die Anträge: VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 145. 933 I. Der Kläger, Staat Solothurn ist, allfälligen Ansprüchen Dritter unpräjudizirlich, in Folge Fideikommißanfall Eigenthümer nachfolgender Liegenschaften und soll als solcher im Hypotheken buch Riedholz und Attiswyl eingetragen werden: Hypothekenbuch Riedholz Nr. 35: 3345 Ares, 68 m2 92 Jucharten 37,420 Quadratfuß Längmatt, Hinterhof und Hofstatt geschätzt für Fr. 130,000 worauf stehen: 6,700 Herrenhaus Nr. 26, assekurir 8,200 Haus und Scheune Nr. 27, assekurirt
Speicher Nr. 28, assekurirt
Ofenhaus Nr. 29, assekurirt
Haus und Scheune Nr. 48, assekurirt Summa Schatzung: Fr. 146,500 Fr. 86,000 Vom Ammannamt Riedholz gewerthet Grundbuch Attiswyl (Bern): Circa 115 Ares, 88 m2 3 Juch. 8751 Wiese, äußere Betten Fr. 5,150 Circa 154 Ares, 43 m2 5 Jucharten 20,482 Quadratfuß Wiese am Bach, 10,580 Steinbetten 36 Ares 00 m2 1 Juchart innere 1,920 Bettmatte 36 Ares 00 m2 1 Juchart Ober 1,920 ziehl am Bach. 2 Jucharten 82 Ares 00 m2 11,112 Quadratfuß, Oberziehl an 3,640 der Straße Summa Schatzung: Fr. 23,210 Total: Fr. 109,210 II. Die Verantworter sind gehalten, dem Kläger die obge nannten Liegenschaften und die auf denselben sich befindlichen oder dazu gehörigen Beweglichkeiten in demjenigen Zustande, in welchem sie sich am 10. Dezember 1887 befunden haben, abzugeben.