Bundesgesetz betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken vom 19. Dezember 1879; Begriff des Vorsatzes bei Markenverletzung. Wer ein fremdes Warenzeichen bewusst verwendet oder nachahmt, ohne sich um dessen Schutzfähigkeit und etwaige Drittrechte zu kümmern, handelt vorsätzlich, auch wenn er die konkrete rechtliche Schutzlage nicht kennt. Der Vorsatz entfällt nur, wenn der Täter nach redlicher Prüfung irrtümlich davon ausgeht, das Zeichen sei nicht geschützt; blosse Unkenntnis des Markenregisters oder des Staatsvertrags schliesst die Strafbarkeit nicht aus (E. 1-2).
die Partei und Anwaltskosten gegenseitig wettgeschlagen seien. bezahlen, mit der einzigen Beschränkung, daß in zweiter Instanz bleiben gewahrt. 3. Der Beklagte habe die ergangenen Kosten zu Klage freigesprochen. 2. Die Civilansprüche der Privatklägerschaft 30. September 1891 erkannt; 1. Der Beklagte sei von der Instanz, das Obergericht des Kantons Luzern, durch Urtheil vom 100 Fr. an die Privatkläger verurtheilt. Dagegen hat die zweite zu einer Geldbuße von 50 Fr. und zu einer Entschädigung von 1879. Die erste Instanz (Bezirksgericht Luzern) hat den Beklagten litt. d des eidgenössischen Markenschutzgesetzes vom 19. Dezember gegen Schmid Privatstrafklage wegen Uebertretung des Art. 19 ist also fingirt. Walbaum Luling Goulden Cie. erhoben nun Carnier frères in Reims besteht in Wirklichkeit nicht, die Firma Anzahl Flaschen solchen Schaumweins verkauft. Eine Firma Carnier frères Reims stehen, und hat zugestandenermaßen eine Wappen die in gothischen Typen rothgedruckten Worte: Monopole hin Schaumwein mit einer Etiquette, auf welcher neben einem mit hübschem elegantem französischem Etikett . Er erhielt darauf Wachenhausen eine Anzahl Kisten Schaumwein à 12 Flaschen von Reiden, in Luzern, bei der deutschen Schaumweinfabrik
Beklagter habe sonach an die Privatklägerschaft eine Kostenvergü tung zu leisten von 172 Fr. 35 Ets. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Ansicht der Vertheidigung, daß objektv eine Verletzung des Markenrechts nicht vorliege, weil nach schweizeri schem Rechte Zeichen, welche blos aus Zahlen, Buchstaben oder Worte bestehen, nicht geschützt werden, sei unrichtig. Denn nach Maßgabe der internationalen Konvention von 1883 sei für den Charakter einer Marke das Heimatrecht maßgebend und nun sei bekannt, daß für Frankreich die erwähnte Einschränkung des schweizerischen Rechtes nicht gelte und sei übrigens nachgewiesen, daß die klägerische Marke dort gesetzlichen Schutz genieße. Dagegen scheine die subjektive Seite der Schuldfrage nicht hinlänglich abge klärt. Schon an und für sich könne dem Bürger kaum zugemuthet werden, daß er ein von dem Inhalte des einheimischen Rechts abweichendes fremdes Recht kenne. Und so habe der Beklagte für sich darüber im Zweifel sein mögen, ob das Wort Monopole auf der Etiquette Gegenstand des gesetzlichen Schutzes sei und also durch dessen Gebrauch ein fremdes Markenrecht verletzt werden könne. Wenn allerdings der Beklagte vermuthen oder sogar sich habe bewußt sein mögen, daß die ihm zugesandte Etiquette eine fingirte sei, so habe er sich damit offenbar noch nicht eines Zu widerhandelns gegen fremdes Markenrecht bewußt sein müssen. Das Eine sei vom andern unabhängig. Uebrigens sei (was aller dings dem Beklagten bislang unbekannt habe sein mögen) nach träglich festgestellt worden, daß die von ihm gekaufte Etiquette in Deutschland gesetzlichen Schutz genieße. Der Thatbestand einer strafbaren Uebertretung des Gesetzes sei also nicht ausreichend erstellt. Dagegen seien der Klägerschaft ihre Civilansprüche zu wahren und sei die Sachlage derart, daß die Verurtheilung des Beklagten in die Kosten sich rechtfertige. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Firma Walbaum, Luling Goulden Cie. den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesge richt, beantragend: Das angefochtene obergerichtliche Urtheil sei, soweit freisprechend für den Beklagten, aufzuheben, unter Kosten folge. Sie führt aus: Das angefochtene Urtheil enthalte eine Verletzung der internationalen Konvention zum Schutze des ge werblichen Eigenthums vom 20. März 1883 sowie eine Rechts verweigerung. Der zur Strafbarkeit einer Markenrechtsverletzung erforderliche Dolus sei hier unzweifelhaft gegeben, da ja der Be klagte von einer Wachenheimer Fabrik ausdrücklich ein schönes französisches Etikett verlangt habe. Mit der Ausrede, er habe das Markenregister nicht eingesehen oder er habe den Staatsver vertrag nicht gekannt (welch' letztere Einrede er übrigens ursprüng lich gar nicht vorgebracht habe), sei der Beklagte nicht zu hören. Die bloße Thatsache daß die klägerische Marke in Bern ange nommen und publizirt worden sei, habe ihm sagen müssen, daß es sich um ein Objekt handle, welches nicht straflos verletzt werden dürfe. Der Umstand, daß die Verwendung der imaginären Firma Carnier frères Cie. nicht strafbar sei, mache die Nach ahmung der geschützten Marke Monopole nicht straflos; im Gegentheil müsse die Verwendung der imaginären Firma als Erschwerungsgrund in's Gewicht fallen. Ob die inkriminirte Marke in Deutschland gesetzlich geschützt sei, sei völlig gleichgültig, da es sich um ein Rechtsverhältniß zwischen einem Franzosen und einem Schweizer handle. C. Der Rekursbeklagte Siegfried Schmid beantragt: 1. Ab weisung des Rekursbegehrens. 2. Zuerkennung einer Kostenent schädigung von 50 Fr. seitens der Rekurrenten zu Gunsten des Rekursbeklagten, indem er ausführt: Dem Rekurse fehle die rechtliche Grundlage. Das Obergericht habe den Staatsvertrag nicht verletzt, sondern blos negirt, daß der Beklagte dolos gehan delt habe; die Untersuchung, ob Dolus vorliege, sei eine quæstio facti, welche sich der Ueberprüfung des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof entziehe. Eine Täuschung der Abnehmer habe der Beklagte bei der Bestellung schöner, französischer Etiquetten nicht beabsichtigt. Die Produkte der Schaumweinfabrik Wachenheim gehen im Handel für 2 Fr. 50 à 3 Fr. die Flasche, während Jedermann wisse, daß der Preis französischer Schaumweine 6 à 12 Fr. die Flasche betrage. Das Publikum sei aber gewöhnt, die Schaumweine unter dem Namen Champagner zu genießen und schätze eine französische Etiquette, heiße diese wie immer, mehr als jede deutsche. Dieser Vorliebe habe der Beklagte bei seiner Bestellung Rechnung getragen, dagegen habe er keineswegs ein Markenrecht der Klägerin oder eines andern Schutzberechtigten XVIII 1892
verletzen wollen. Daß das französische Recht auch blos aus Worten bestehende Marken schütze und daß derartige französische Marken nach Staatsvertrag auch in der Schweiz geschützt werden müssen, habe der Beklagte als einfacher luzernischer Handelsmann nicht gewußt. Die Verwendung der fingirten Firma Carnier frères habe mit dem Markenschutzstreite nichts zu schaffen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
redlicher Prüfung irrthümlich angenommen, es sei das Zeichen der Rekurrentin nicht geschützt; sie stellt im Gegentheil darauf ab, der Rekursbeklagte habe das Zeichen der Rekurrentin benutzt, obschon er sich im Zweifel befunden habe und habe befinden können, ob das Zeichen geschützt sei. War aber letzteres der Fall, so war der Nekursbeklagte verpflichtet, sich nach dem wahren Sachverhalte zu erkundigen; that er dies nicht, sondern nahm er ohne weiteres, ohne sich um ein etwa entgegenstehendes fremdes Recht zu bekümmern, das Zeichen der Rekurrentin in Benutzung, so hat er bewußt rechtswidrig gehandelt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern aufgehoben.