Art. 46 BV; taxation of partnership assets and limited partners’ contributions at the seat of the partnership; direct assessment of the limited partners is admissible. In tax matters, the assets of a partnership are, as a matter of federal law, attributed to the partners in proportion to their participations, but the fiscal situs remains the partnership seat. For limited partnerships, the same rule applies to the capital contributions of the commanditaires (consid. 1). It does not contravene federal law that the competent canton proceeds directly against the individual partner rather than only against the partnership as such (consid. 2). A claim for reimbursement of tax already paid in another canton must be asserted before the competent cantonal authorities, not by way of federal court order (consid. 2).
B. Carl Frey Frey und Wittwe Frey Bolley ergriffen nunmehr den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht und stellen den Antrag:
Cie. stets in Aarau versteuert. Zürich habe erst nach Auflösung der Gesellschaft ein Steuerrecht geltend gemacht. Nun könnte sich allerdings fragen, ob der dortige Kanton gegenüber der Gesell schaft als solcher nicht steuerberechtigt gewesen wäre; seine Steuer hoheit hätte er aber zur Zeit des Bestehens der Firma und nur gegenüber der Gesellschaft selbst geltend machen sollen. Auch für Steueransprüche hätte nur der unbeschränkt haftende Gesellschafter, keineswegs aber die in Aarau wohnenden Kommanditäre belangt werden können. Wenn das Steuerrecht Zürichs anerkannt werden sollte, so müßte die Stadt Aarau verhalten werden, die bezogene Steuer zurückzubezahlen, was aber nach aargauischem Rechte nicht geschehen könne. Aus diesen Gründen werde beantragt, es sei dem Kanton Zürich das Recht abzusprechen, die Kläger für ihre Kom manditeinlage im Handelsgeschäft Cramer Frey Cie. nachträglich für das Jahr 1891 zu besteuern. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
wenden. Dem Bundesgerichte kommt nicht zu, die Rückerstattung bereits bezahlter Steuern auszusprechen, sondern dieselbe ist vor den kantonalen Behörden nach den Grundsätzen für die Rückforde rung einer bezahlten Nichtschuld geltend zu machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird, soweit er gegen den Kanton Zürich gerichtet ist, als unbegründet abgewiesen, dagegen den Rekurrenten vorbe halten, die Rückerstattung der von ihnen pro 1891 im Kanton Aargau bezahlten Steuer geltend zu machen.