Art. 1 Ziff. 14, Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874; politische Delikte und connexe Handlungen im Auslieferungsrecht. Der Auslieferungsrichter prüft die Schuldfrage nicht. Art. 7 verlangt nur, dass aus dem Haftbefehl Art und Schwere der Tat sowie die anwendbaren Strafnormen hervorgehen. Art. 4 Abs. 1 schließt die Auslieferung nicht nur für absolut politische Delikte, sondern auch für relativ politische Delikte aus, namentlich für gemeine Delikte, die in innerem und äußerem Zusammenhang mit einem politischen Delikt stehen. Eine Anstiftung zum Meineid, die der Vereitelung der Bestrafung wegen Majestätsbeleidigung dient, ist als relativ politisch zu qualifizieren und daher nicht auslieferungsfähig.
Kaution von 2000 Fr. bewilligt hatte, hat er mit Schreiben vom 24. Februar 1893 die Akten dem Bundesgerichte zur Entscheidung übermittelt. D. Zur Begründung seiner Einsprache gegen die Auslieferung macht Köster geltend: Er habe sich der Anstiftung zum Meineide nicht schuldig gemacht. Das Zeugnis des Gastwirts Hoppe, auf welches die Anschuldigung sich stütze, sei diesem in der Unter suchungshaft abgepreßt worden, wie derselbe nachher in der öffent lichen Gerichtsverhandlung selbst zugegeben habe. Zudem sei er (Köster) wegen Majestätsbeleidigung und Preßvergehen in Magde burg zu 17 Monaten Gefängnis verurteilt worden und hätte, wenn er ausgeliefert würde, auch diese Strafen zu verbüßen, ob wohl sie nicht wegen Auslieferungsdelikten ausgefällt worden seien. In rechtlicher Beziehung führt der Anwalt des Requirierten, Pro fessor Zürcher in Zürich, im wesentlichen aus:
haben die Verbrechen gegen die Rechtspflege zu den absolut po litischen Verbrechen gehört; auch lasse sich die politische Natur nicht leugnen. Wenn die That begangen worden sei, so sei sie be gangen worden zur Verteidigung gegenüber einer politischen Ver folgung. Der Sozialistenführer und der die Majestät des Königs verteidigende Staat stehen auch da einander gegenüber. E. Die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern bemerkt gegen über den Einwendungen des Requirierten mit Note vom 15. Fe bruar 1893 im wesentlichen: Nach dem Auslieferungsvertrage habe der ersuchte Staat sich weder mit der Schuldfrage zu be fassen, noch die Beweise, auf die sich der Verdacht gründe, zu prüfen. Die in dieser Richtung erhobenen Einwendungen des Re quirierten fallen also außer Betracht, Was die Behauptung an belange, die dem Verfolgten zur Last gelegte That trage einen politischen Charakter an sich, so sei richtig, daß der Meineid, zu welchem der Verfolgte den Hoppe angestiftet habe, in einem po litischen Prozesse geleistet worden sei. Allein nichtsdestoweniger könne nicht anerkannt werden, daß der Meineid selbst und die An stiftung dazu einen politischen Charakter an sich tragen. Die Ab leistung des Meineides durch Hoppe sei nicht aus politischen Be weggründen, sondern aus Furcht und im Hinblick auf geschäftliche Vorteile erfolgt. Die Anstiftung hiezu entbehre aber gleichfalls des politischen Charakters. Habe Köster gewünscht, wegen der Maje stätsbeleidigung straflos zu bleiben, so habe er nur, wie er es später gethan habe, Deutschland zu verlassen brauchen. Statt dessen habe er ein neues Verbrechen begangen, mit dem er das gemeine Recht verletzt habe. So wenig angenommen werden könnte, daß, wenn der Verfolgte etwa einen Raubmord begangen hätte, um sich die Mittel zur Flucht zu verschaffen, diesem Verbrechen ein politischer Charakter zukäme, ebensowenig werde auch der An stiftung zum Meineide, durch die sich Köster der Bestrafung ent ziehen wollte, ein solcher Charakter beizulegen sein. Wäre diese Anstiftung erfolgt, um dem vorangegangenen politischen Verbrechen zu besserer Wirkung zu verhelfen und dessen Erfolg zu sichern, so würde die Anstiftung vielleicht als eine Handlung angesehen werden können, die einen politischen Charakter an sich trage. In Wirklichkeit habe Köster sein politisches Vergehen aber zu ver wischen gesucht, um nur für seine Person Deckung zu finden. Wenn er sich hiezu der Irreführung des Gerichts durch Verleitung eines Zeugen zum Meineide bedient habe, so stelle sich dieser als ein selbständiges Verbrechen gegen die Rechtspflege dar, das ledig lich den Charakter eines gemeinen Verbrechens habe. Daß Köster im Falle seiner Auslieferung nicht wegen Majestätsbeleidigung und Preßvergehens werde verfolgt werden, ergebe sich schon aus Art. 4 Abs. 3 des deutsch schweizerischen Auslieferungsvertrages; eine besondere Zusicherung sei daneben nicht erforderlich. F. Der Generalanwalt der Eidgenossenschaft bemerkt: Die ge wöhnlichen Voraussetzungen der Auslieferungspflicht treffen zu. Es könne sich nur fragen, ob die Auslieferung nicht deshalb zu verweigern sei, weil die Tat, für welche sie verlangt werde, einen politischen Charakter habe. Für die Entscheidung dieser Frage sei ausschließlich der schweizerisch deutsche Auslieferungsvertrag vom 24. Januar 1874 maßgebend. Nach dem Wortlaute des Art. 4 Lemma 1 und 2 dieses Vertrages sei der Begriff des politischen Vergehens oder des politischen Charakters eines Vergehens im weitesten Sinne aufzufassen. Werde zunächst geprüft, ob das Verbrechen wegen dessen Anstiftung die Auslieferung verlangt werde, ein politisches sei, so sei klar, daß man nicht im allge meinen sagen könne, jeder in einem politischen Prozeß verübte Meineid habe einen politischen Charakter, vielmehr müsse in jedem einzelnen Falle geprüft werden, ob wirklich Anhaltspunkte für eine derartige Annahme vorliegen. Der Meineid sei ein Verbrechen gegen die Rechtspflege und nach seiner objektiven Gestaltung kein politisches Verbrechen; es liege in concreto auch kein relativ politisches Verbrechen in dem Sinne vor, daß dasselbe in der Absicht begangen worden sei, ein politisches Verbrechen zu ver üben oder bei der Verübung desselben mitzuwirken. Die angeb lich falsche Aussage sei gemacht worden, nachdem das politische Verbrechen der Majestätsbeleidigung bereits verübt war, aber offenbar zu dem Zwecke, einen wegen eines politischen Verbrechens Verfolgten vor der drohenden Strafe zu schützen. Es stelle sich daher dieser Meineid dar als eine Begünstigung eines politischen Verbrechens; es habe somit die an sich strafbare Handlung einen politischen Charakter und stehe jedenfalls mit einem politischen
Verbrechen nicht nur in äußerm, sondern innerm Zusammen hange. Aber auch die Anstiftung an sich habe einen politischen Charakter. Die Anstiftung, gleichviel ob sie als Teilnahme oder als selbständiges Delikt aufgefaßt werde, könne einen politischen Charakter auch dann haben, wenn das Verbrechen, zu dessen Ver übung angestiftet worden sei, einen solchen nicht besitzen sollte. In concreto solle die Anstiftung darin bestehen, daß der Requi rierte den Gastwirt Hoppe bestimmt habe, in dem gegen den erstern angestrengten Majestätsbeleidigungsprozesse zu dessen Gun sten eine falsche Aussage zu machen; es liege also in Wirklich keit weniger eine Anstiftung zum Meineide als eine solche zu Ablegung eines falschen Zeugnisses vor. Die Klage als richtig vorausgesetzt, sei die Absicht des Requirierten die gewesen, sich der Bestrafung zu entziehen; zu diesem Zwecke habe er nicht nur selbst geleugnet, sondern auch Dritte bestimmt, ihm durch Ver schweigung der Wahrheit herauszuhelfen. Dieses Vergehen quali fiziere sich als Selbstbegünstigung, die allgemein als straflos gelte, oder wenn man diese Anstiftung als eine strafbare Hand lung betrachten wolle, so ftehe dieselbe doch in so enger Beziehung zu dem Verbrechen der Majestätsbeleidigung, daß ihr der poli tische Charakter und der Zusammenhang mit einem politischen Vergehen nicht wohl abgesprochen werden könne. Die Auslieferung könne daher, wegen des politischen Charakters des in Frage stehen den Vergehens, nicht bewilligt werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
lieferungsverträgen der Schweiz stets festgehaltenen Regel (vrgl. Lammasch, Auslieferungspflicht und Asylrecht, S. 247 u. ff., insbesondere S. 262 u. f. Anm. 2). Die Auslieferung ist also auch ausgeschlossen wegen strafbarer Handlungen, die mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen im Zusammen hange stehen. 6. Der Meineid, zu welchem der Requirierte angestiftet haben soll, wurde in einem gegen letztern wegen Majestätsbeleidigung geführten Strafprozesse geleistet; die Anstiftung soll zu dem Zwecke erfolgt sein, um durch das falsche Zeugnis des Ange stifteten der Verurteilung wegen Majestätsbeleidigung zu entgehen. Da die Majestätsbeleidigung, wie auch die deutsche Gesandtschaft anerkennt, ein politisches Delikt ist, die Anstiftung zum Meineide dagegen sich als Delikt gegen die Rechtspflege qualifiziert, handelt es sich also um ein Verbrechen gegen die Rechtspflege, begangen, um der Bestrafung wegen eines politischen Deliktes zu entgehen. Dieser Tat kann der Charakter eines relativ politischen Deliktes nicht abgesprochen werden. Eine politische Zweckbeziehung derselben ist gegeben. Allerdings ist die Tat nicht begangen, um ein absolut politisches Verbrechen vorzubereiten oder dessen Erfolg zu sichern, wohl aber bezweckte der Täter, die staatliche Repression eines von ihm bereits begangenen politischen Deliktes zu verhin dern. Eine solche Tat richtet sich mit gegen diejenigen Interessen, welche durch die Bestrafung des politischen Deliktes geschützt wer den sollen. Der strafrechtliche Schutz dieser Interessen soll ver eitelt und damit sollen diese Interessen selbst mittelbar verletzt werden. Derartige Handlungen müssen jedenfalls dann als rela tiv politische Verbrechen aufgefaßt werden, wenn sie, wie hier, sich lediglich gegen den Staat, dessen Organe oder Funktionen richten und kein privates Rechtsgut verletzen. Unter dieser Vor aussetzung jedenfalls liegt nicht ein von dem politischen Verbrechen unabhängiges, selbständiges gemeines Verbrechen vor, sondern eine strafbare Handlung, welche zwar allerdings den Tatbestand eines gemeinen Verbrechens erfüllt, aber mit dem politischen Verbrechen konner ist. Der Täter setzt den durch das politische Verbrechen begonnenen Angriff auf politische Staatsinteressen durch einen neuen Angriff auf ein staatliches Rechtsgut fort, welcher ver hindern soll, daß die Verletzung der Rechtsordnung, wie sie durch das politische Delikt herbeigeführt wurde, durch strafrechtliche Ahndung dieses Deliktes ausgeglichen werde (vrgl. Lammasch, a. a. O., S. 293, 294. Demnach hat das Bundesgericht erkannt; Die Auslieferung des Friedrich Köster wird nicht bewilligt.