Art. 5 des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages; Verjährung der Strafverfolgung nach dem Rechte des ersuchten Staates; Unterbrechung durch ausländische gerichtliche Verfolgungshandlungen. Für die Frage der Verjährung im Auslieferungsverfahren ist grundsätzlich das Recht des ersuchten Staates maßgebend. Unterbrechungstatbestände sind ebenfalls nach diesem Recht zu beurteilen; daraus folgt jedoch nicht, dass nur behördliche Handlungen des ersuchten Staates beachtlich wären. Auch gerichtliche Verfolgungshandlungen des ersuchenden Staates unterbrechen die Verjährung, sofern ihnen nach dem Recht des ersuchten Staates unterbrechende Wirkung zukommt. Ein gerichtlicher Eröffnungsbeschluss und ein Haftbefehl können daher die Verjährung hemmen bzw. unterbrechen (consid. 1–2).
mäßigem Aufgebote abgeschlossen habe. In rechtlicher Beziehung werde die Einrede der Verjährung erhoben. Denn nach luzerni schem Rechte, welches hiefür maßgebend sei, sei die Strafverfolgung verjährt. Gemäß Art. 123 des luzernischen Kriminalstrafgesetzes gelte für Bigamie die zehnjährige Verjährung und zwar beginne gemäß 66 litt. b K. St. G. die Verjährung mit der Vollendung der Handlung, also mit dem Abschlusse der zweiten Ehe, zu laufen. Die ausnahmsweise Bestimmung des 171 des deutschen Reichsstraf gesetzes sei dem luzernischen Rechte fremd. Die Verjährung sei demnach mit dem 6. Mai 1893 abgelaufen. Die deutsche Note, welche die Auslieferung verlange, datiere aber erst vom 29. Mai 1893; das erste Eingreifen der luzernischen Behörden und damit der Unter bruch einer allfällig laufenden Verjährungsfrist vom 30. Mai 1893. Denn einzig eine Strafverfolgung durch die einheimischen Behörden sei geeignet gewesen, den Lauf der Verjährung zu hem men. Am 30. Mai habe aber Spindler wegen inzwischen einge tretener Verjährung der Strafverfolgung nicht mehr verfolgt werden können. D. Der Regierungsrat des Kantons Luzern bemerkt, der Straffall wäre allerdings nach luzernischem Rechte am 6. Mai 1893 ver jährt; der Regierungsrat überlasse die Entscheidung über die Aus lieferung den Bundesbehörden. E. Der Generalanwalt der Eidgenossenschaft bemerkt: Nach dem luzernischen Kriminalstrafgesetze, welches gemäß Art. 5 des schwei zerisch deutschen Auslieferungsvertrages hiefür maßgebend sei, ver ähre allerdings das Verbrechen der Bigamie innert zehn Jahren vom Abschlusse der zweiten Ehe an. Allein nach Abs. 2 des 67 des Kriminalstrafgesetzes werde die Verjährung durch jeden Akt der gerichtlichen Verfolgung unterbrochen. Diese Akte der gericht lichen Verfolgung seien selbstverständlich vorzunehmen von denjenigen Behörden, welche überhaupt zur strafgerichtlichen Verfolgung des betreffenden Vergehens kompetent seien; es sei daher eine irrtüm liche Annahme, daß erst das Eingreifen der Luzerner Behörden geeignet gewesen sei, die Verjährung zu unterbrechen. Der Beschluß des Landgerichtes Leipzig vom 15. April 1893 und der Haftbefehl vom 3. Mai 1893 seien nun offenbar Akte gerichtlicher Verfolgung. Dieselben seien noch innert der Verjährungsfrist vorgenommen worden und seien geeignet gewesen, im Sinne des luzernischen Gesetzes die Verjährung zu unterbrechen. Die Einrede der Ver jährung erscheine demnach als unbegründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Strafverfol
134 A. Staatsrechtliche Entscheidungen IV. Abschnitt. Staatsverträge. 3. Die Einwendung der Verjährung ist also unbegründet; im übrigen sind die Voraussetzungen der Auslieferungspflicht zweifel los gegeben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Karl August Spindler aus Beuren (Würtemberg), zur Zeit in Luzern, an das kgl. sächsische Land gericht Leipzig wegen Bigamie wird bewilligt.