Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 24. Juni 1893 in Sachen
Thomann und Nordostbahn.
A. Der Urteilsantrag der Instruktionskommission geht dahin:
- Die Nordostbahngesellschaft hat an den Expropiaten Wal
ther Thomann in Zollikon zu bezahlen:
a. Für 6698 Quadratmeter Land von dessen Grundstück, Plan
parzelle Nr. 30, Nachmaß vorbehalten, à 5 Fr. per Quadrat
Fr. 33,490
meter
1,850
Für beseitigte Bäume
Für Minderwert der Abschnitte, rechts und
4,500
links
Fr. 39,840Summa
nebst Zins à 4 % von 35,340 Fr. von Martini 1891 und
von 4,500 Fr. vom 26. April 1892 an.
Das Recht der Bahn, den ganzen Abschnitt rechts zu 15 Fr. 50
er Quadratmeter zu übernehmen, vorbehalten.
- Dispositiv 2 des Schatzungsbefundes ist bestätigt.
- Die 100 Fr. betragenden Instruktionskosten werden der
Bahngesellschaft auferlegt. Die Parteikosten sind wettgeschlagen.
B. Dieser Urteilsantrag wurde mit Erklärung vom 12. April
von Seite der Bahngesellschaft angenommen, nicht dagegen von dem
Expropiaten. Der letztere stellt vielmehr bei den heutigen Ver
handlungen den Antrag, es sei der Minderwert für den Abschnitt
links von 500 Fr. auf 1,500 Fr. zu erhöhen und demgemäß
eine Summe von 5,500 Fr. im Ganzen als Minderwertsent
schädigung zuzusprechen. Ferner solle erkannt werden, daß die Bahn
das Recht der Uebernahme des Abschnittes rechts nicht besitze.
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Expropriat hat seinen Antrag auf Erhöhung der Min
derwertsentschädigung für den Abschnitt links seines Grundstückes
in der Hauptsache damit begründet, daß er behauptet, es trete für
den links der Bahn gelegenen Teil des Grundstückes, namentlich
für die auf demselben stehenden Gebäulichkeiten, ein Schaden auch
durch den Bahndamm, der jede Aussicht auf den See und auf den
untern Teil des Grundstückes von den untern Stöcken des Wohn
hauses aus versperre, ein. Für diesen Schaden fordere er die 1000 Fr.
Minderwert mehr. Nun ist aber klar, daß gerade diese Frage eine
solche ist, die nur auf Grund genauer Kenntnis der örtlichen Ver
hältnisse gelöst werden kann, und wobei daher das Bundesgericht,
wie es in seiner bisherigen Praxis stets anerkannt hat, auf den
Befund der bundesgerichtlichen Experten und der Instruktionskom
mission, welche den Augenschein vorgenommen haben, wesentlich
angewiesen ist. Die bundesgerichtlichen Experten haben nun in
ihrem Nachtragsgutachten ausdrücklich erklärt, daß für den Abschnitt
links keinerlei Nachteile durch den Bahndamm entstehen und das
Gegenteil ist auch vom Vertreter des Expropriaten in seinem
heutigen Vortrag nicht in der Weise glaubhaft gemacht worden, daß
für das Bundesgericht eine Veranlassung gegeben wäre, in diesem
Punkt von der bestimmten Meinung fachkundiger Experten abzugehen.
- Den zweiten Punkt des Rekurses bildet die Uebernahme
seitens der Bahn desjenigen Teiles des Grundstückes, der durch
die Anlage der Bahn vom obern Komplex abgeschnitten wird und
zwischen der Seestraße und der Bahn liegt. Dieser Abschnitt mißt
nach dem Schatzungsbefund 2200 Quadratmeter, wurde von den Ex
perten à 5 Fr. 50 Cts. per Quadratmeter geschätzt und soll nach dem
Antrag der Experten mit 4000 Fr. Minderwert entschädigt werden.
Die Frage ist also die, ob die Bahn, gestützt auf die Thatsache, daß sie
mehr als einen Viertel des Wertes des betreffenden Abschnittes
als Minderwert desselben entschädigen muß, nach Art. 5 des
Expropiationsgesetzes das Recht hat, zu verlangen, wie sie heute
verlangt, daß ihr dieser Abschnitt gänzlich abgetreten werde. Diese
Frage ist in verneinendem Sinne zu beantworten. Art. 5 des
Expropiationsgesetzes spricht nämlich von einem Viertel des Wertes
aller derjenigen Vermögensstücke, die mit dem abzutretenden Rechte
in Zusammenhang stehen; er gewährt also dem Expropianten das
Recht der Uebernahme nicht schon, wenn er für einen bestimmten
Abschnitt mehr als einen Viertel des Wertes dieses Abschnittes
als Minderwert entschädigen muß, sondern nur wenn der Min
derwert, den er zu leisten hat, mehr als einen Viertel des Wertes
des ganzen Grundstückes beträgt. Dieser Sinn, der auch aus dem
XIX 1893
deutschen Text des Gesetzes genügend hervorgeht, kommt im fran
zösischen Text noch viel prägnanter zum Ausdruck. Hier wird
wörtlich gesagt, daß der Wert des gesammten Besitztums, von
welchem das enteignete Recht abgetrennt worden ist (la valeur
des biens, dont ce droit a été détaché) in Betracht kommen
müsse. Wäre übrigens auch das Gesetz nicht so klar, so müßten
dennoch derartige Beschränkungen des Eigentumsrechtes in restrik
tivem Sinne ausgelegt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Der Urteilsantrag der Instruktionskommission wird mit der
einzigen Beschränkung zum Urteil erhoben, daß das hierin vor
enthaltene Recht der Bahn, den Abschnitt rechts des Grundstückes
des Expropriaten zu übernehmen, der Bahn nicht zustehen soll.
II. Organisation der Bundesrechtspflege.
Organisation judiciaire fédérale.
- Urteil vom 13. Januar 1893 in Sachen Blumer
gegen Aktiengesellschaft Cilander.
A. Durch Urteil vom 28. November 1892 hat das Obergericht
des Kantons Appenzell Außer Rhoden erkannt:
Die klägerische Forderung von 601 Fr. 50 Cts. ist geschützt.
B. Gegen dieses Urteil ergriff die Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die beklagte Aktiengesellschaft, die einen erheblichen Teil
ihres Aktienkapitals eingebüßt hatte, und deshalb in Liquidation
getreten war, strebt eine Rekonstruktion in dem Sinne an, daß
die Gesellschaftsschulden zur Hälfte in 4 ½ %ige, durch Ver
loosung zurückzahlbare Obligationen, zur Hälfte in Prioritäts
aktien umgewandelt werden sollten. Der Kläger, welcher Inhaber
von 12 fünfprozentigen Obligationen à 1000 Fr. der Gesellschaft
ist, hatte sich anfänglich, unter verschiedenen Bedingungen, bereit
erklärt, dem von der Gesellschaft vorgeschlagenen Arrangement bei
zutreten; in der Folge erklärte er indeß, die Bedingungen, an
welche er seinen Beitritt zu dem Vorschlage geknüpft habe, seien
nicht erfüllt worden; er sei daher an seine Erklärung nicht länger
gebunden und klagte die auf 31. Dezember 1891 und 30. Juni
1892 verfallenen 5 % Zinse seiner Obligationen mit 600 Fr.
samt 1 Fr. 50 Cts. an Betreibungskosten gerichtlich ein. Die be
klagte Gesellschaft trug auf Abweisung der Klage an, indem sie
die Rechtsfrage stellte: Ist nicht Kläger an sein Betreffnis aus
den konvertierten Obligationen und Prioritätsaktien der Beklagt
schaft zu verweisen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolge?
- Auf die Weiterziehung der Beklagten kann wegen mangeln
den Streitwertes nicht eingetreten werden. Eingeklagt ist lediglich
eine Zinsenforderung von 601 Fr. 50 Cts.; eine Widerklage da
hin, es sei auszusprechen, der Kläger sei verpflichtet, die von der
Beklagten angestrebte Konversion seiner Kapitalforderung sich ge
fallen zu lassen, ist nicht erhoben worden. Allerdings hat die
Beklagte verteidigungsweise diesen Standpunkt geltend gemacht
und aus diesem Grunde Abweisung der gestellten Zinsenforderung
beantragt. Allein eine Widerklage hat sie, wie gesagt, nicht er
hoben. Demnach war denn im gegenwärtigen Verfahren rechts
kräftig nur über den mit der Klage geforderte Zinsenbetrag zu
entscheiden, nicht über die Pflicht des Klägers, die Konversion
seiner Kapitalforderung anzunehmen. Die Frage, ob eine solche
Pflicht bestehe, mußte allerdings vom Richter bei feiner Entschei
dung über die Klageforderung, als für diese Entscheidung prä
judiziell, erwogen werden, dagegen war hierüber nicht rechtskräftig
durch Urteilsdispositiv, zu entscheiden. Wollte die Beklagte eine
rechtskräftige Entscheidung über die gedachte Frage im gegen
wärtigen Verfahren herbeiführen, so mußte sie einen darauf zielen
den Widerklageantrag stellen. Bemißt sich aber danach der Streit
wert ausschließlich nach dem Betrage der eingeklagten Zinsen
forderung, so ist der gesetzliche Streitwert von 3000 Fr. nicht gegeben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung der Beklagten wird wegen Inkompetenz
des Gerichtes nicht eingetreten.
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