Art. 29 O.G.; appeal admissibility requires a final cantonal main judgment. A cantonal decision that merely determines the conditional dependence of the claim on the taking or refusal of a cleansing oath is not yet a definitive judgment, since the merits remain unsettled until the condition is resolved. An appeal lodged before the cantonal instance has rendered an unconditional decision is premature and must be declared inadmissible.
Der Kläger, Karl August Chodat, ist mit seinem Klagbegehren abgewiesen und der Beklagten, Jura Simplonbahngesellschaft gegenüber zu den Kosten des Prozesses verurteilt. Weiter wird verfügt: Die eidliche Einvernahme des Karl August Chodat ist auf ro gatorischem Wege durch den Gerichtspräsidenten von Münster vorzunehmen. Von dem Termin sind die Parteien in Kenntnis zu setzen. B. Gegen dieses Urteil ergriff die Beklagte, Jura Simplonbahn gesellschaft, die Weiterziehung an das Bundesgericht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es liegt ein kantonales Haupturteil d. h. ein den Rechtsstreit unbedingt entscheidendes Erkenntniß des kantonalen Gerichtes noch nicht vor. Das Schicksal der Klage ist noch ungewiß, dieselbe ist definitiv weder zugesprochen noch abgewiesen, sondern es ist über dieselbe erst bedingterweise entschieden. Die Entscheidung der kantonalen Instanz wird zu einem perfekten, unbedingten Urteile erst dann, wenn das kantonale Gericht festgestellt hat, ob der Reinigungseid geleistet oder verweigert wurde, ob also das erste oder das zweite der eventuellen Urteilsdispositive der Ziffer II des angefochtenen Erkenntnisses in Kraft getreten sei. Zur Zeit ist unbedingt bloß entschieden, daß Zuspruch oder Abweisung der Klage von der Leistung oder Verweigerung des Reinigungseides abhänge. Hierin liegt aber kein Haupturteil im Sinne des Art. 29 O. G. Die Beschwerde ist demnach verfrüht. Bevor die Weiter ziehung an das Bundesgericht statthaft ist, muß zunächst das Ver fahren vor der kantonalen Instanz völlig erledigt sein, diese die Sache nicht bloß bedingt, sondern unbedingt beurteilt haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung der Beklagten wird nicht eingetreten.