Art. 10 O.R.; federal competence and cantonal law in disputes over promises of gratuitous transfers and inheritance arrangements; questions whether an unexecuted promise to share an estate is binding, revocable, or transformed into an actionable claim belong to cantonal law where no federal norm governs the gift relationship. A purported natural obligation cannot be derived from federal law merely because a moral duty to transfer property is alleged; Art. 7 Abs. 2 O.R. only excludes condictio indebiti after performance of a moral duty and does not create actionability of otherwise unenforceable promises (consid. 3). If the claim's legal basis is cantonal, federal review is excluded ex officio.
titel im Betrage von 205,000 Fr. vorhanden waren, welche in der Abrechnung nicht figurierten. Karl Günther behauptete, diese Werttitel schon bei Lebzeiten des Vaters von diesem geschenkt er halten zu haben, so daß sie nicht zu dessen Nachlasse gehören. Die Strafuntersuchung wurde sistiert und die Sache auf den Civilweg gewiesen. Im Civilprozesse behauptete Arnold Günther, sein Bruder habe ihm vor und nach dem Tode des Vaters, schrift lich und mündlich, die bestimmte Zusicherung gegeben, den väter lichen Nachlaß ehrlich und redlich mit ihm zu teilen, woraus für ihn ein klagbarer Anspruch auf hälftige Teilung des Nachlasses entstanden sei. Der Beklagte gab zu, daß er versprochen habe, den Nachlaß mit dem Bruder teilen zu wollen; darin liege aber ein bloßes Schenkungsversprechen, welches, so lange es nicht vollzogen sei, gemäß Art. 749 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches, vom Schenker jederzeit widerrufen werden könne und von ihm widerrufen werde. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. 2. Es muß von Amtes wegen geprüft werden, ob das Bundes gericht zu Beurteilung der Beschwerde zuständig sei. Dies hängt davon ab, ob in der Sache eidgenössisches oder aber kantonales Recht anwendbar ist. 3. Der Kläger hat zu Begründung seiner Klage zunächst be hauptet, durch die ihm vom Beklagten erteilten Zusicherungen habe letzterer auf den Auskaufsvertrag und das Testament des Vaters Günther verzichtet und es sei infolge dessen die Intestaterbefolge ordnung hergestellt worden. Die kantonalen Gerichte haben diese Behauptung zurückgewiesen, indem sie ausführen, von einem Ver zichte des Beklagten auf sein testamentarisches Alleinerbrecht könne nicht die Rede sein, der Beklagte habe vielmehr die Erbschaft an getreten und sein Erbrecht weder übertragen wollen noch können. Diese Entscheidung ist erbrechtlicher Natur; für dieselbe ist daher antonales Recht maßgebend und es ist somit das Bundesgericht zu deren Überprüfung nicht kompetent. Es kann sich also nur fragen, ob der Beklagte sich wirksam verpflichtet habe, die Hälfte des ihm angefallenen väterlichen Nachlasses dem Kläger zuzuwen den. Auch diese Frage aber ist kantonalrechtlicher Natur. Der Kläger behauptet nicht ein entgeltliches Rechtsgeschäft, sondern eine unentgeltliche Zuwendung, also eine Schenkung. Das Recht der Schenkung aber ist im eidgenössischen Obligationenrecht nicht normiert, sondern dessen Regelung ist dem kantonalen Rechte an heimgegeben (siehe Art. 10 O. R.). Das kantonale Recht bestimmt also darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein (noch nicht vollzogenes) Schenkungsversprechen bindend oder aber frei widerruflich sei, wann ein Schenkungsversprechen als vollzogen gelten könne u. s. w. Nun behauptet allerdings der Kläger noch, es handle sich hier nicht um eine Schenkung, sondern um die Anerkennung einer Naturalobligation, welche nicht als Schenkung könne betrachtet werden. Für den Beklagten sei durch die Willens äußerung des sterbenden Vaters und die gegebene Zusicherung die sittliche Pflicht begründet worden, dem Kläger die Hälfte des väterlichen Nachlasses herauszugeben. Allein diese Ausführung geht offenbar fehl. Einen Rechtssatz eidgenössischen Rechts, nach welchem hier eine Naturalobligation bestände, welche durch Aner kennung klagbar hätte werden können, hat der Kläger nicht be hauptet und es besteht ein solcher auch nicht. Das Obligationen recht (Art. 7 Abs. 2) bestimmt bloß, daß, wenn in Erfüllung einer sittlichen Pflicht Zahlung geleistet wurde, die condictio in debiti ausgeschlossen sei. Dagegen ist eine Vorschrift, daß sonst klaglose Versprechen ausnahmsweise dann klagbar seien, wenn sie in Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung gegeben wurden, dem Bundesgesetze völlig fremd. Da es sich um das Versprechen einer unentgeltlichen Vermögenszuwendung handelt und das Recht der Schenkung kantonalrechtlicher Regelung anheimgegeben ist, könnte es sich nur um eine Naturalobligation kantonalen Rechtes han deln; ob aber eine solche bestehe, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Übrigens dürfte klar sein, daß ein Rechtssatz, wonach Schenkungsversprechen ausnahmsweise dann unwiderruflich wären, wenn eine sittliche Verpflichtung zu unentgeltlicher Zu wendung bestand, dem aargauischen Rechte fremd ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Klägers wird wegen Inkompetenz des Gerichts nicht eingetreten.