- Urteil vom 24. Februar 1893 in Sachen
Kofmehl gegen Gotthardbahn.
A. Durch Urteil vom 2./19. November 1892 hat das Bezirks
gericht Luzern erkannt:
Die Beklagte sei nicht pflichtig, dem Kläger für den ihm am
- April 1891 im Bahndienste zugestoßenen Unfall (erhaltenen
leistenbruch) eine Aversalentschädigung von 18,000 Fr. oder eine
Monatspension von 70 Fr. und eine Aversalentschädigung von
12,000 Fr. zu leisten, sondern es sei die Klage des Gänzlichen ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger, nachdem die Beklagte
ihre Zustimmung zu Umgehung der zweiten kantonalen Instanz
erklärt hatte, die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der
heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt, es sei dem Kläger
in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils, eine Aversalentschädi
gung von 18,000 Fr. oder eine Monatspension von 70
und eine Aversalentschädigung von 12,000 Fr. zuzusprechen, unter
Kostenfolge; er beantragt im weitern eventuell, dem Kläger sei
gemäß Art. 11 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes und Art. 153 der
eidgenössischen Civilprozeßordnung der Ergänzungseid über ver
schiedene, in einem Briefe des Klägers vom 16. Februar 1893
näher bezeichnete Behauptungen betreffend die das Zutagetreten
des Leistenbruches begleitenden Umstände zu überbinden.
Der Vertreter der Beklagien trägt auf Abweisung der Weiter
ziehung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte stand seit Ende 1882 als Lokomotivheizer
im Dienste der Gotthardbahngesellschaft. Nachdem er bis zum 4.
April 1891 in dieser Stellung tätig gewesen war, meldete er sich
am 5. gleichen Monats als krank. Eine am 6. April 1891 vom
Bahnarzte Dr. Steiger vorgenommene Untersuchung ergab: einen
rechtsseitigen Leistenbruch und auf der linken Seite einen weit
offenen Leistenring, also eine Bruchanlage. Der Kläger konnte
seine Tätigkeit als Heizer nicht mehr aufnehmen und wurde auf
- Oktober 1891 aus dem Dienste der Gotthardbahn entlassen.
Er belangte die Gotthardbahngesellschaft gestützt auf Art. 2 des
Eisenbahnhaftpflichtgesetzes auf Entschädigung. In der Klage be
hauptete er, der Dienst, welchen er als Lokomotivheizer zu be
sorgen hatte, sei ein übermenschlich anstrengender gewesen. Am
- April 1891 sei denn auch infolge dieser Überanstrengung im
Bahndienste der eingeklagte Unfall (d. h. der Leistenbruch) einge
treten. Der Kläger, welcher vorher keine Anlage zu einem Bruche
gehabt habe, sei damals von Biasca nach Airolo gefahren; in
Rodi Fiesso habe er die ersten Schmerzen in der Leistengegend
verspürt und dann beim Übernachten in Airolo die Nacht schlaf
los und in den größten Schmerzen zugebracht. Am folgenden
Tage habe er sich als dienstuntauglich gemeldet. In seiner Replik
berichtigte er: Er habe den Unfall nicht am 4., sondern am
- April erlitten. Die spezifische äußere Veranlassung des Leisten
bruches sei die dienstliche Fahrt von Biasca nach Airolo vom
- April gewesen, wobei eben irgend eine anstrengende Körper
bewegung oder Kraftentfaltung bei Ausübung des Heizerberufes
den Bruch bewirkt habe. Nicht die Summe der in 9 Jahren ver
richteten Diensthandlungen habe er als Unfall hingestellt, sondern
irgend eine einzelne Dienstverrichtung am verhängnisvollen 3. April
in der Nähe von Rodi Fiesso. Worin diese Verrichtung bestanden
habe, könne er nicht sagen, und es sei dies der Natur der Sache
nach nicht bestimmbar. Die Gotthardbahngesellschaft bestritt ihre
Haftpflicht, weil es sich nicht um einen durch den Eisenbahnbe
trieb verursachten Unfall, sondern um eine infolge fehlerhafter
Leibesbeschaffenheit nach und nach entstandene Krankheit handle.
Die Vorinstanz führt, gestützt auf die eingeholten gerichtsärztlichen
Gutachten, aus: Es dürfe als erwiesen erachtet werden, daß der
Leistenbruch seit dem Eintritt des Klägers in den Dienst der
Gotthardbahn und zum Teil infolge dieses Dienstes entstanden
sei. Die Disposition zur Bruchbildung dagegen sei bei dem Kläger
stets vorhanden gewesen. Das Vorhandensein einer solchen Dis
position schließe allerdings die Anwendbarkeit des Begriffes des
Unfalls nicht aus. Allein damit das Austreten des Leistenbruches
als Unfall qualifiziert werden könnte, müßte dasselbe auf ein
einzelnes zeitlich bestimmbares Ereignis, eine durch plötzliche Ein
wirkung eines äußern Tatbestandes entstandene Verletzung zurück
geführt werden können. Dies sei aber hier nicht der Fall. In der
Klage bezeichne der Kläger selbst als Ursache des Bruches seine
stetige übermenschliche Überanstrengung, also seine normale Berufs
tätigkeit. Mit seinen Behauptungen, daß ihm auf der Fahrt nach
Airolo unwohl geworden sei, u. s. w., mache er kein einzel
nes bestimmtes Ereignis als Ursache des Bruches namhaft; er
führe die betreffenden Umstände nur dafür an, daß die Folge der
Überanstrengung im Bahndienste sich am 4. April 1891 gezeigt
habe. Die fraglichen Behauptungen seien übrigens nur zu einem
fehr geringen Teile bewiesen; keiner der angeführten Zeugen wisse
etwas davon, daß der Kläger in Airolo Unwohlsein gezeigt habe
und nicht habe schlafen können. In der Replik behaupte der Kläger
dann allerdings, die Fahrt von Biasca nach Airolo vom 3. April
1891 sei Veranlassung der Verletzung. Allein auch hier könne
der Kläger nicht eine bestimmte Dienstverrichtung oder Überan
strengung als Ursache des Bruches nennen; er behaupte gar nicht,
daß auf der Fahrt vom 3. April eine größere Anstrengung statt
gefunden habe, als auf andern Fahrten. Bewiesen sei nur, daß
der Dienst des Klägers überhaupt ein schwerer gewesen sei, da er
per Fahrt circa 80 100 Zentner Kohlen einzuschaufeln gehabt
habe. Auch die Anbringen der Replik laufen daher wieder darauf
hinaus, daß der Bruch eine Folge der gewöhnlichen Anstrengung
oder beruflichen Tätigkeit des Klägers gewesen sei. Es mangle
überhaupt jeder Beweis dafür, daß der Bruch im Betrieb der
Gotthardbahn (d. h. infolge einer dienstlichen Verrichtung, ent
standen sei; es stehe nur fest, daß der Bruch im Zeitraum vom
- August 1883 bis 4. April 1891 sich gebildet habe. Die Klage
müsse mangels jeden Beweises für ein bestimmtes Unfallsereignis
abgewiesen werden.
- Das klägerische Aktenvervollftändigungsbegehren ist unzu
lässig. Art. 153 der eidgenössischen Civilprozeßordnung findet in
Sachen, welche vom Bundesgerichte als Oberinstanz zu beurteilen
sind, überhaupt keine Anwendung. Hier gilt vielmehr der Grund
satz des Art. 30 Abs. 4 O. G., wonach die tatsächlichen Fest
stellungen der kantonalen Gerichte für das Bundesgericht verbind
lich sind und dieses nur dann eine Aktenvervollständigung an
ordnen kann, wenn das kantonale Gericht anerbotene erhebliche
Beweise wegen vermeintlicher Unerheblichkeit des Beweisthemas ab
gelehnt hat. Dieser Grundsatz gilt auch in Haftpflichtsachen; auch
in Haftpflichtsachen ist das Bundesgericht als Oberinstanz grund
sätzlich nicht Richter der Tat , sondern nur der Rechtsfragen. Der
vom Rekurrenten angerufene Art. 11 des Eisenbahnhaftpflichtge
setzes ändert hieran nichts; Art. 11 statuiert einfach das pro
zeßuale Prinzip der freien Beweiswürdigung; darüber, inwiefern
das Bundesgericht berufen ist, Tatfragen selbständig zu beurteilen,
bestimmt er nichts. Diese Frage ist für alle Fälle der oberinstanz
lichen Kompetenz des Bundesgerichtes einheitlich durch Art. 30
O. G. geregelt. Dieses Gesetz bestimmt die Natur des Rechts
mittels der Weiterziehung an das Bundesgericht und die dadurch
gegebene Stellung des letztern als Oberinstanz. Das Aktenver
vollständigungsbegehren des Rekurrenten nun bezweckt nicht eine
Ergänzung der Akten durch Erhebung von Beweisen, welche die
Vorinstanz wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas abgelehnt hätte,
sondern vielmehr die Widerlegung der tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz durch eine neue Beweisaufnahme über Tatsachen,
über welche bereits die Vorinstanz Beweis erhoben hat. Es ist
daher, wie gefagt, unzulässig.
- Auf Grund des vorinstanzlich festgestellten Tatbestandes nun
muß die vorinstanzliche Entscheidung ohne weiteres bestätigt wer
den. Zwar ist, entgegen den heutigen Ausführungen des Anwaltes
der Beklagten, daran festzuhalten, daß das Austreten eines Leisten
bruches dann als Unfall betrachtet werden muß, wenn es auf ein
einzelnes, zeitlich bestimmbares Ereignis zurückzuführen ist, wenn
es infolge äußerer gewaltsamer Einwirkung, bei einer ungewöhn
lichen Anstrengung u. s. w. plötzlich erfolgt (siehe Entscheidung
des Bundesgerichtes in Sachen Lehmann gegen Gotthardbahn vom
16. Januar 1892, Amtliche Sammlung XVII, S. 237 u. ff.).
Allein dies ist eben hier nicht festgestellt. Im Gegenteil ist fest
gestellt, daß der Leistenbruch allmälig, unter der Einwirkung der
durch die normale Berufstätigkeit des Klägers geforderten fort
währenden Anstrengungen, sich entwickelte. Ein Unfall liegt also
nicht vor, sondern vielmehr eine Krankheit, deren Entwickelung
durch die Berufstätigkeit des Klägers befördert wurde. Auf Krank
heiten aber, auch wenn diese ganz oder teilweise durch die dienst
liche Tätigkeit im Eisenbahnbetriebe bedingt sind, erstreckt sich die
Haftpflicht der Eisenbahnen nach dem klaren Wortlaute des Eisen
bahnhaftpflichtgesetzes nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen
Urteile des Bezirksgerichtes Luzern sein Bewenden.