Art. 30 O.G.; railway-liability appeal and inadmissibility of new evidence; contributory fault of the injured employee. New evidence is inadmissible on federal appeal. Liability is excluded where the injured railway employee knowingly breaches a service prohibition, thereby missing departure, and then causes the accident by attempting to board a rapidly moving train; a mere tolerated practice of minor rule breaches does not justify or excuse such manifestly dangerous conduct. A signal procedure is not negligently violated where the train staff may rely on the employee’s presence at his post as required by the service arrangement (consid. 1, 4-6).
lungen. Bewiesen ist allerdings, daß hie und da Kondukteure durchfahrender Züge das Bahnhofbuffet in Thun besuchen; dagegen ist ebenso erwiesen, daß diese Übertretungen des bestehenden Ver bots im geheimen zu geschehen pflegen, und, wenn entdeckt, von den Aufsichtsbeamten geahndet werden. Ebenso ist nach der Fest stellung der Vorinstanz nicht erwiesen, daß Wangler am Tage des Unfalles an Magenbeschwerden gelitten habe und dadurch bestimmt worden sei, das Buffet zu besuchen, um dort als Linderungsmittel ein Magenbitter zu genießen. Es steht somit fest, daß Wangler, indem er den Zug zum Zwecke des Besuches des Buffets verließ gegen eine bestimmte Dienstvorschrift handelte, ohne daß dieser Verstoß durch besondere Gründe entschuldigt werden könnte. Dieser Verstoß steht in kausalem Zusammenhange mit dem Unfalle inso fern, als er zur Folge hatte, daß Wangler die Abfahrtszeit des Zuges versäumte und sich dadurch zu dem verhängnisvollen Ent schlusse bestimmen ließ, das Aufspringen auf den fahrenden Zug zu versuchen. 5. Auch dieser Versuch, welcher den Unfall unmittelbar herbei führte, verstieß gegen ein reglementarisches Verbot. Wenn die Klä gerin dies im Hinblick auf die für den Rangierdienst bestehenden Vorschriften leugnet, so ist zu erwidern, daß die Bestimmungen über den Rangierdienst hier offenbar gar nicht zur Anwendung kommen, sondern die Vorschriften, welche für den Fahrdienst gelten, und diese verbieten das Aufspringen auf in Bewegung befindliche Fahrzeuge ganz allgemein, auch den Bahnangestellten. Festgestellt ist nun allerdings, daß Übertretungen dieses Verbotes da und dort vorkommen und geduldet werden. Allein nach der Feststellung der Vorinstanz war diese Duldung keine allgemeine, sondern beschränkte sich auf Fälle dienstlicher Nötigung, so daß nicht etwa gefolgert werden konnte, das Verbot habe überhaupt seine Geltung verloren, es werde auf dessen Handhabung verzichtet. Sodann aber befand sich der Zug 101 festgestelltermaßen in dem Augenblicke, wo Wangler den Versuch machte, aufzuspringen, bereits in so rascher Bewegung, daß das Aufspringen als ein für Jedermann, auch für einen mit dem Bahndienste vertrauten Angestellten, als ein augenscheinlich gefährliches Wagnis, als ein Unternehmen, welches auch ein Eisenbahnbeamter sich nicht zutrauen durfte, erscheinen mußte. Die Handlungsweise des Wangler war daher, auch abge sehen von jedem reglementarischen Verbot, eine unzulässige, gegen die Regeln der gewöhnlichsten Vorsicht verstoßende. Dieselbe kann auch nicht dadurch entschuldigt werden, daß Wangler dienstlich genötigt gewesen sei, das gefährliche Wagnis zu unternehmen. Allerdings machte Wangler den Versuch, auf den fahrenden Zug aufzuspringen, deshalb, um dort seinen Dienst verrichten zu kön nen. Allein dieses Motiv vermöchte, bei den hier, angesichts der raschen Bewegung des Zuges mit dem Aufspringen verbundenen großen und augenscheinlichen Gefahren, seine Handlungsweise schon im allgemeinen kaum rechtfertigen; vielmehr durfte Wangler unter diesen Umständen, um die Folgen seiner Versäumung der Abfahrt des Zuges wettzumachen, kaum etwas anderes tun, als beim Stationspersonal darum nachsuchen, den Zug anhalten zu lassen. Dazu kommt aber noch, daß, wenn Wangler die Abfahrt des Zuges versäumt hatte, dies nicht etwa durch die dienstliche Be schäftigung desselben, sondern vielmehr durch einen von ihm began genen Dienstfehler verursacht war. Wangler suchte, indem er es unternahm, auf den fahrenden Zug aufzuspringen, einfach einen von ihm begangenen Dienstfehler durch einen zweiten wettzumachen. Nicht die Anforderungen des Dienstes hatten ihn in eine Lage gebracht, in welcher das Aufspringen auf den fahrenden Zug ihm verführerisch nahe gelegt sein mochte, sondern sein eigenes Ver schulden, ein von ihm begangener Verstoß gegen eine bestimmte Dienstvorschrift. 6. Es ist demnach in der That ein mit dem Unfalle in kausalem Zusammenhange stehendes Verschulden des Getödteten erwiesen. Mitverschulden der Bahngesellschaft kann, nach den vorliegenden Akten, nicht angenommen werden. Der Umstand, daß ab und zu Übertretungen des Verbotes des Aufspringens auf rollende Fahr zeuge geduldet wurden, vermag, wie schon bemerkt, die Handlungs weise des Wangler nicht zu rechtfertigen. Diese beschränkte Duldung erstreckte sich keineswegs auf so gefährliche Handlungen, wie die von Wangler unternommene und konnte daher diesen auch nicht zu seinem Tun bestimmen. Im weitern hat die Klägerin ein Mit verschulden darin gefunden, daß der Zugführer das zweite Abfahrts signal gegeben habe, ohne sich vorher zu vergewissern, daß das
Zugspersonal sich auf seinem Posten befinde. Nun ist allerdings richtig, daß nach Art. 38 des allgemeinen Fahrdienstreglementes und Ziffer 4 der Dienstinstruktion der Schweizerischen Centralbahn vom 28. März 1883 der Zugführer das Abfahrtssignal erst zu geben hat, wenn er sich von der Anwesenheit seiner gesammten Mannschaft überzeugt hat und es mag zugegeben werden, daß diese beiden Vorschriften sich auch auf die Abfahrt von Zwischen stationen beziehen. Allein eine schuldhafte Übertretung dieser Vor schriften hat hier nicht stattgefunden. Es ist nämlich nicht zu übersehen, daß Wangler als Gepäckkondukteur auf der Station Thun nicht, wie die übrigen Kondukteure, abzusteigen, sondern im Gepäckwagen zu verbleiben hatte. Der Zugführer durfte nun wohl voraussetzen, daß Wangler demgemäß auf seinem Posten bleibe, oder wenn er veranlaßt sei, denselben zu verlassen, ihn davon in Kenntnis setze, dies um so mehr, als am Unglückstage der Zug erhebliche Verspätung hatte und daher der Aufenthalt auf den Stationen, wie dem Zugspersonal natürlich bekannt war, möglichst abgekürzt werden mußte. Wenn bei dieser Sachlage der Zugführer das Abfahrtssignal gab, ohne vorher noch besonders im Gepäck wagen nachzusehen, ob Wangler nicht etwa seinen Posten verlassen habe, so kann ihm dies nicht zum Verschulden angerechnet werden. Danach muß die Klage, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern sein Bewenden.