Art. 1 des BG vom 26. September 1890; Art. 18 ff. desselben Gesetzes; Markenschutz nach altem und neuem Recht umfasst nur am Erzeugnis selbst oder an dessen Verpackung angebrachte Herkunftszeichen. Äußerungen in Reklamen, Zeugnissen, Ladenschildern oder an Fabrikgebäuden können zwar unlauter sein, stellen aber keine Markenrechtsverletzung dar, sofern sie nicht als Bestandteil der Marke oder des Warenzeichens verwendet werden. Der Begriff der Herkunftsbezeichnung bezieht sich auf örtliche Herkunftsangaben; ein Personenname oder eine Sachbezeichnung fällt grundsätzlich nicht darunter (vgl. Erw. 2 und 3). Unlauterer Wettbewerb ist im Markenprozess nicht zu beurteilen, sondern einem besonderen Verfahren vorzubehalten.
er Reklamen verbreiten, in denen ebenfalls seine Uhren Roskopf Uhren genannt seien und an seinem Fabrikgebäude in Biel habe er die Inschrift: Montres Roskopf anbringen lassen. Die Vorin stanz hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen, indem sie davon ausgieng, angenommen auch die Kläger genießen den Schutz der beiden Bundesgesetze für ihre Marke, welche nach ihrer Beschreibung die Worte Roskopf Patent enthalte, so erstrecke sich dieser Schutz doch nicht auf die dem Beklagten zur Last gelegten Handlungen; weder nach dem Bundesgesetze vom 19. Dezember 1879, welches für die unter seiner Herrschaft begangenen Hand lungen maßgebend sei, noch nach dem gegenwärtig geltenden Markenschutzgesetze vom 26. September 1890. 2. Es ist der Auffassung der Vorinstanz in allen Teilen bei zutreten. Es ist zunächst gewiß richtig, daß für die unter der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1879 began genen Handlungen des Beklagten die Bestimmungen dieses Ge setzes, und nur für die seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 26. September 1890 begangenen, die Grundsätze dieses neuen Gesetzes gelten. Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1879 nun schützt, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Singer Cie. gegen Aebischer und Konsorten vom 10./12. Januar 1885 (Amtliche Sammlung XI, S. 53, Erw. 3) ausgesprochen hat, nur das Waarenzeichen, d. h. das auf der Laare selbst oder deren Verpackung angebrachte Herkunftszeichen; es gewährt seinen Schutz nur gegen rechtswidrige Anfertigung oder Benutzung von solchen, zum Anbringen auf der Waare selbst oder ihrer Verpackung bestimmten oder verwendeten Waarenzeichen. Manipulationen anderer Art, welche zu einer Täuschung über den Ursprung der feilgebotenen Waare führen können, wie Auße rungen in Prospekten und Reklamen, Angaben auf Ladenschildern, Fabrikgebäuden u. s. w., enthalten, auch wenn sie rechtswidrig sind, doch keine Markenrechtsverletzung, sie involvieren keine Ver letzung des Rechts des Markeninhabers auf den ausschließlichen Gebrauch seiner Marke als solcher, d. h. als auf der Waare selbst oder deren Verpackung angebrachten Herkunftszeichens. Hie ran hat auch das neue Markenschutzgesetz vom 26. September 1890 nichts geändert. Wie das frühere schützt auch das neue Ge setz als Fabrik und Handelsmarken nur die Geschäftsfirmen und die auf der Waare selbst oder deren Verpackung angebrachten Herkunftszeichen (Art. 1 des Gesetzes vom 26. September 1890). Danach ist denn hier, auch wenn alle Tatsachen wahr sein follten, welche die Kläger behauptet haben, eine Markenrechtsverletzung nicht gegeben. Es ist gar nicht behauptet, daß der Beklagte die Worte Roskopf oder Roskopf Patent auf seinen Waaren oder deren Verpackung anzubringen pflege oder dieselben in seine Marken, d. h. in die Herkunftszeichen, welcher er sich zu Be zeichnung seiner Produkte bedient, als Bestandteil aufgenommen habe. Behauptet ist vielmehr nur, daß er sich in Zeugnissen, Re klamen und Prospekten, auf Ladenschildern und in der Aufschrift an seinen Fabrikräumlichkeiten als Fabrikant von Roskopf Uhren, seine Uhren als Roskopf Uhren bezeichne. Hierin liegt, nach dem Ausgesagten, überall keine Markenrechtsverletzung. Daran ändert es auch nichts, daß die Reklamen, Prospekte und Zeugnisse hie und da den Waaren selbst beigelegt werden mögen. Denn dadurch werden ja diese Reklamen und dergleichen doch nicht zu auf der Waare selbst oder deren Verpackung angebrachten Herkunftszeichen oder Bestandteilen von solchen. Fraglich kann nur sein, ob nicht die Handlungen des Beklagten sich als Akte unredlicher Konkur renz qualifizieren und daher nach Art. 50 u. ff. O. R. zum Schadenersatze verpflichten. Hierüber aber ist im gegenwärtigen Prozesse, wo es sich einzig um die Markenrechtsklage handeln kann, nicht zu entscheiden, sondern es ist dies dem weitern bereits eingeleiteten Verfahren vorzubehalten. 3. Wenn die Kläger noch behauptet haben, der Gebrauch des Namens Roskopf durch den Beklagten enthalte eine nach Art. 18 u. ff. des Bundesgesetzes vom 26. September 1890 rechtswidrige Herkunftsbezeichnung, so ist dies offenbar unrichtig. Art. 18 u. ff leg. cit. beziehen sich, wie ihr Inhalt klar ergibt, auf die ört lichen Herkunftsbezeichnungen, auf Bezeichnungen, welche die Her kunft eines Erzeugnisses aus einer bestimmten Stadt, Ortschaft, Gegend und dergleichen, welche einem Erzeugnisse seinen Ruf geben, betreffen. Eine derartige örtliche Herkunftsbezeichnung enthält das Wort Roskopf jedenfalls nicht. Dasselbe deutet, wenn es nicht zu einer Sachbezeichnung, zu Bezeichnung einer bestimmten Art von
Uhren, geworden sein sollte, auf einen bestimmten Fabrikanten nicht auf eine bestimmte Gegend hin. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern sein Bewenden.