- Urteil vom 10. Februar 1893 in Sachen
Soller gegen Kolb.
A. Durch Urteil vom 30. November 1892 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage: Ist der Anspruch
der Appellatin auf die bei der Kantonalbank deponierte Lebens
versicherungssumme ihres verstorbenen Mannes Albert Kolb Zuber
abzuweisen unter Kostenfolge? erkannt: Sei die Rechtsfrage ver
neinend entschieden.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Gleichzeitig beantragte er beim Obergerichte
Ergänzung des obergerichtlichen Protokolls. Nachdem das Ober
gericht dieses Gesuch durch Beschluß vom 31. Dezember 1891
abgewiesen hatte, ergriff er gegen diesen Beschluß den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht. Dieser Rekurs ist durch
Entscheidung des Bundesgerichtes vom heutigen Tage abgewiesen
worden.
C. Für die civilrechtliche Weiterziehung meldete der Kläger mit
Eingabe vom 20. Dezember 1892 folgende Anträge an: 1. Es
sei der Anspruch der Appellatin auf die bei der Kantonalbank
deponierte Lebensversicherungssumme ihres verstorbenen Mannes
abzuweisen unter Kostenfolge. 2. Eventuell sei die Streitsache an
das Obergericht zurückzuweisen zur erneuten Beurteilung der Frage,
ob der Anspruch der Appellatin nicht gestützt auf die Voraus
setzungen der actio Paulliana zu verwerfen sei. 3. Weiter even
tuell, es sei der Anspruch des Appellanten im Betrage von 321 Fr.
85 Cts. nebst 10 Fr. für Policekosten und für 327 Fr. nebst
Zins (ursprüngliche Forderung der Frau Engeli Schadegg) zu
schützen, eventuell die Beurteilung dieser Frage gleichfalls an das
Obergericht zurückzuweisen.
Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt des Klägers
die schriftlich gestellten Anträge aufrecht, mit dem Beifügen: Je
denfalls sollte in den Motiven des Urteils aufgenommen werden,
daß der Rekurrent berechtigt sei, seine Rechte gegen Fischer Heß
ungehindert, ohne Sistierung des Prozesses, zu verfolgen.
Der Anwalt der Beklagten und Rekursbeklagten trägt auf Be
stätigung des angefochtenen Urteils an, indem er in erster Linie
die Kompetenz des Bundesgerichtes bezweifelt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der im November 1889 in Konkurs geratene und von seiner
Ehefrau güterrechtlich getrennte Ehemann der Beklagten, Albert
Kolb Zuber, hat sich am 21. Juni 1891 bei der Versicherungs
gesellschaft Le Phénix in Paris auf sein Ableben hin für 12,000 Fr.
versichert. Die Versicherungssumme ist laut der Police nach dem
Tode des Versicherten an Frau Kolb geb. Lina Zuber und in
ihrer Ermangelung an deren Kinder auszubezahlen. Am 1. März
1892 starb Albert Kolb und es wurde über seinen Nachlaß der
Konkurs eröffnet. In demselben hat der Kläger eine Glücksschein
forderung von 1238 Fr. 25 Cts. sammt 99 Fr. 04 Ets. an Zins
angemeldet; im weitern hat Wittwe Engeli Schadegg eine Glücks
scheinforderung von 327 Fr. 15 Cts. sammt Zins angemeldet,
welche seither an den Kläger abgetreten wurde. Für diese letztere
Forderung hatte Wittwe Engeli Schadegg gegen Albert Kolb bei
dessen Lebzeiten Betreibung eingeleitet. Laut Pfändungsurkunde
vom 26. Januar 1892 waren dafür zwei Stücke Vieh gepfändet
worden, welche indes von der Beklagten zu Eigentum beansprucht
wurden. An der Lebensversicherungspolice beanspruchte I. Fischer
Heß in Romanshorn gestützt auf einen Abtretungsschein der
Beklagten vom 19. August 1891 für eine Forderung von cireg
8000 Fr. Faustpfandrecht, welches von der Beklagten anerkannt,
von einzelnen Gläubigern, insbesondere dem Kläger, dagegen be
stritten wurde. Die Beklagte beanspruchte die (auf der thurgauischen
Kantonalbank deponierte) Lebensversicherungssumme respektive den
nach Deckung des Faustpfandgläubigers Fischer Heß noch verblei
benden Rest derselben als Eigentum. Die Konkursgläubiger, mit
Ausnahme des Klägers, haben auf ihre Ansprüche auf die Ver
sicherungssumme verzichtet und dieselben gemäß Art. 260 des Schuld
betreibungs und Konkursgesetzes dem Kläger abgetreten, welcher
hierauf gegen die Beklagte Klage erhob mit dem Antrage, es sei
der Anspruch der Beklagten auf diese Versicherungssumme, wie
sie bei der Kantonalkank deponiert sei, abzuweisen unter Kostenfolge.
2. Der gesetzliche Streitwert ist gegeben. Die Klage macht den
dem Kläger abgetretenen Rechtsanspruch der Masse auf die ge
sammte Versicherungssumme (nach Abrechnung des allfällig dem
Faustpfandgläubiger Fischer Heß gebührenden Betrages) geltend.
Es liegt also dieser gesammte Betrag im Streite und kommt nichts
darauf an, daß der klagende Gläubiger persönlich im Konkurse
des A. Kolb nur mit einem Forderungsbetrage von circa 1600 Fr.
beteiligt ist und daher, wenn er im Prozesse obsiegt, nur diesen
Betrag aus der streitigen Versicherungssumme erhalten wird. Der
Überschuß fällt eben gemäß Art. 260 des Schuldbetreibungs und
Konkursgesetzes in die Masse. Der Kläger macht (wenn auch auf
eigene Gefahr und in erster Linie zu seinem eigenen Vorteile)
die Rechte der Gesammtgläubigerschaft geltend. Ebenso ist die Sache
nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen. Es bestehen im Kanton
Thurgau keinerlei besondere Gesetzesbestimmungen über den Ver
sicherungsvertrag, welche hier zur Anwendung kämen, und es sind
daher gemäß der vom Bundesgerichte schon häufig betätigten Aus
legung des Art. 896 O. R. die allgemeinen Grundsätze des Ob
ligationenrechtes maßgebend. Wenn der Anwalt der Beklagten
heute angedeutet hat, es bestehen im Kanton Thurgau, wenn auch
keine gesetzlichen, so doch gewohnheitsrechtliche Normen über den
Versicherungsvertrag, so kann hierauf schon deshalb nichts ankom
men, weil die kantonalen Gerichte gar nicht auf kantonales Ge
wohnheitsrecht abstellen.
3. In der Versicherungspolice ist die Beklagte ausdrücklich und
namentlich als Begünstigte bezeichnet; die Versicherungsgesellschaft
hat sich verpflichtet, die Versicherungssumme nach dem Tode des
Versicherten an die Beklagte zu bezahlen. Der Versicherungsver
trag ist danach zu Gunsten der letztern abgeschlossen worden; er
qualifiziert sich als Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des
Art. 128 O.-N. Aus diesem zu ihren Gunsten abgeschlossenen
Versicherungsvertrag hat die Begünstigte, da nach dem Typus des
Geschäfts und nach den konkreten Umständen der Wille der Par
teien offenbar hierauf gerichtet war, jedenfalls mit dem Tode des
Versicherten ein eigenes, selbständiges Recht erworben; die Ver
sicherungssumme gehört daher nicht zum Nachlasse des Versicherten
und fällt also nicht in den über diesen Nachlaß eröffneten Konkurs
sondern sie gebührt jure proprio der Begünstigten. Der Begünstigte
ist jedenfalls dann, wenn er im Versicherungsvertrage bestimmt
bezeichnet ist, zum Bezuge der Versicherungssumme nicht als Erbe
des Versicherten berechtigt, sondern sein Anspruch auf die Ver
sicherungssumme, wenn er auch erst mit dem Tode des Versicherten
zu einem präsenten und unwiderruflichen wird, stützt sich doch
unmittelbar auf den zu seinen Gunsten abgeschlossenen Versicherungs
vertrag; dieser hat für den Begünstigten auf den Tod des Ver
sicherten hin eigene Rechte gegenüber dem Versicherer begründet.
Dieser Grundsatz ist in Theorie und Praxis wohl weitaus über
wiegend anerkannt (siehe u. a. König, Zeitschrift des bernischen
Juristenvereins XI, S. 297 u. ff.; Rivière, Pandectes fran
çaises, X, Assurances sur la vie, Nr. 466 u. ff.). Die An
schauung des Klägers, daß die Versicherungssumme als Bestandteil
des Nachlasses des Versicherten zu behandeln sei, kann also nicht
gebilligt werden. Wenn der Kläger behauptet hat, die Versicherungs
summe sei für die Masse deponiert worden, letztere befinde sich im
rechtlichen Besitze derselben, so hat zunächst das Obergericht
diese Behauptung als ein unzulässiges novum zurückgewiesen und
es kann daher auf dieselbe schon aus diesem Grunde keine Rück
sicht genommen werden. Allein dieselbe wäre auch, selbst wenn
richtig sein sollte, völlig unerheblich. Nicht darauf ja kommt es
an, in wessen Besitz die Versicherungssumme sich befinden mag,
sondern darauf, wem sie rechtlich gebührt.
- Im weitern hat der Kläger vor den kantonalen Instanzen
geltend gemacht, die Versicherungspolice hätte schon in die zu
Gunsten seiner Rechtsvorgängerin Wittwe Engeli Schadegg aus
geführte Pfändung vom 26. Januar 1892 aufgenommen werden
sollen; dieselbe sei damals der Pfändung zu Unrecht entzogen
worden. Eventuell seien die Ansprüche der Beklagten mit der actio
Paulliana gemäß Art. 288 des Schuldbetreibungs und Konkurs
gesetzes anfechtbar, da der Versicherte seinen Gläubigern den Be
trag zu Zahlung der Versicherungsprämie entzogen habe. Heute
hat der Kläger eventuell in erster Linie Rückweisung der Sache
an das Obergericht zu erneuter Beurteilung der Frage, ob nicht
der Anspruch der Beklagten gestützt auf die actio Paulliana an
fechtbar sei, beantragt. Dieser Rückweisungsantrag entbehrt jeglicher
Begründung; das Obergericht hat die sachbezüglichen Vorbringen
des Rekurrenten beurteilt und es liegt zu einer Rückweisung überall
kein Grund vor. Auf Grund der thatsächlichen Feststellungen des
Obergerichtes ist vielmehr die vorinstanzliche Entscheidung in dieser
Richtung ohne weiters zu bestätigen. Denn das Obergericht stellt
thatsächlich, in beim Bundesgerichte nicht anfechtbarer Weise fest,
daß die einzige auf die Versicherungspolice geleistete Prämienzah
lung nicht aus dem Vermögen des Ehemannes Kolb, sondern aus
demjenigen der beklagten Ehefrau geleistet worden sei. Danach ist
denn aber in der That klar, daß die Gläubiger des Versicherten
durch den Versicherungsvertrag, respektive durch die Prämienzah
lung, nicht widerrechtlich geschädigt worden sind, da ja für die
Versicherung eine Aufwendung aus dem Vermögen des Versicher
ten gar nicht gemacht wurde. Damit fällt das weitere eventuelle
Begehren des Rekurrenten betreffend Rückerstattung der geleisteten
Prämienzahlung von selbst dahin. Was endlich die Behauptung
anbelangt, es sei die Lebensversicherungspolice bei der von der
Rechtsvorgängerin des Klägers erwirkten Pfändung verheimlicht
worden, so ist zu bemerken: Es mag dahingestellt bleiben, ob be
ziehungsweise unter welchen Voraussetzungen und mit welcher
irkung Lebensversicherungsansprüche im Allgemeinen bei Lebzeiten
des Versicherten als Bestandteile des Vermögens des letztern von
dessen Gläubigern gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen wer
den können. Im vorliegenden Falle nämlich war die Versicherungs
police offenbar schon vor dem Tode des Versicherten und der
Pfändung vom 26. Januar 1892 der begünstigten Ehefrau über
lassen und von ihr, unter Anzeige an die Versicherungsgesellschaft,
verpfändet worden. Bei dieser Sachlage konnte schon zur Zeit der
Pfändung der Versicherungsanspruch nicht mehr als zum Vermö
gen des Ehemannes gehörig betrachtet werden; es war bereits
damals der Begünstigten, welche gegenüber der Versicherungsge
sellschaft sich als Gläubigerin des Versicherungsanspruchs geriert
hatte, ein, wenn auch vorerst noch bedingtes, so doch nicht mehr
frei widerrufliches Recht aus dem Versicherungsvertrage erworben.
Die Police konnte daher überhaupt nicht mehr als Vermögens
stück des Ehemannes gepfändet werden. Damit fallen die sämmt
lichen vom Kläger aus der Pfändung vom 26. Januar 1892
gezogenen Folgerungen dahin.
- Auf das Verhältnis des Klägers zu dem Faustpfandanspre
cher Fischer Heß ist im gegenwärtigen Prozesse in keiner Weise
einzutreten, wie denn auch vor den kantonalen Instanzen darüber
gar nicht ist verhandelt worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen
Urteile des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 30. Novem
ber 1892 sein Bewenden.