Art. 33 OR; enrichment claim after a failed transfer and burden of proof; the claim for restitution of a performance already rendered is admissible where the plaintiff does not vindicate the asset itself but relies on the alleged non-formation or invalidity of the transfer. However, restitution presupposes an enrichment of the recipient; where the cantonal court, on the basis of circumstantial evidence, finds that no payment was in fact made, the enrichment claim fails. The Federal Supreme Court is bound by the cantonal findings of fact insofar as no legal error is shown; it will not review whether a vindication claim might have existed if that was not sought (consid. 2-4).
gründung führte sie aus: Es handle sich nicht darum, ob die Abtretung des Kapitalbriefes vom 16. Dezember 1885 gültig sondern darum, ob die Beklagten nicht verpflichtet seien, die den abgetretenen Kapitaltitel bezahlte Summe zurückzubezahlen. Durch den Schein vom 16. Dezember 1885 sei nämlich bewiesen. daß der Kaufpreis teils durch Verrechnung, teils in baar bezahlt worden sei. Die Beklagten haben nun nach dem Tode der Frau Ulrich die Abtretung nicht anerkannt, sondern sich durch einen Amtsbefehl in den Besitz des Titels gesetzt. Die Klägerin verlange daher, gemäß Art. 33, 34, 35, 70, 71 und 15 O. R. mit Recht die bezahlte Kaufsumme zurück. Die kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen, indem sie, im wesentlichen übereinstimmend, ausführen: Der angeblich abgetretene Kapitaltitel sei noch vorhan den und befinde sich im Besitze der Beklagten. Die Klägerin könne daher nur Herausgabe desselben in natura verlangen und nicht die Beurteilung der maßgebenden Frage nach der Gültigkeit der Abtretung durch Erhebung der Klage auf Wiedererstattung des angeblichen Kaufpreises umgehen. Erst wenn die Vindikation über haupt unmöglich wäre, könnte, falls nicht ein Scheingeschäft vor liege, auf Restitution des Kaufpreises geklagt werden. Das Klage begehren, wie es gestellt sei, erscheine daher schon formell als unzulässig. Im weitern aber sei zu bemerken: Frau Ulrich sei zur Zeit der Abtretung als, nicht handeltreibende, Ehefrau nach schwy zerischem Rechte handlungsunfähig, speziell zur Vornahme eines so wichtigen Rechtsgeschäftes wie die streitige Abtretung, unfähig ge wesen. Die Abtretung sei also wegen mangelnder Handlungsfähigkeit der Cedentin ungültig. Die Klägerin hätte daher nach Art. 70 u. f. O. R. das Recht auf Restitution des Kaufpreises. Allein nach Art. 73 O. R. erstrecke sich die Forderung auf Rückerstattung nur soweit, als der Empfänger zur Zeit der Rückforderung noch bereichert sei, oder sich der Bereicherung böswillig entäußert habe (Art. 32, 33 O. R.). Nun sei aber konstatiert, daß die Frau Ulrich bei dem ein Jahr nach der Abtretung erfolgten Tode nicht nur von den angeblich empfangenen 8000 Fr. nichts hinterlassen habe, sondern daß sie sogar zu Deckung der Kranken und Sterbe kosten schon bald nach der angeblichen Abtretung den Titel gegen Erhebung von 2000 Fr. habe versetzen wollen und kurz vor ihrem Tode auch wirklich versetzt habe. In ihrem Nachlasse haben sich, nebst einem kleinern Titel, nur 20 Fr. in baar vorgefunden. Die materielle Prüfung der Abtretungsurkunde vom 16. Dezember 1885 und der darin enthaltenen Zahlungsbescheinigung ergebe übrigens deren innere Unwahrheit und Unrichtigkeit. Obschon zur Abtretung von Eigentum an beweglichen Sachen Besitzesübergabe erforderlich sei, sei der Titel stets in den Händen der Frau Ulrich verblieben; diese habe stetsfort über denselben verfügt und bis zu ihrem Tode den Zins bezogen, auch bei der Inventuraufnahme angegeben, sie besitze einen Titel von 10,000 Fr., der nach ihrem Tode der Frau Laad gehöre. Es sei nicht anzunehmen, daß Frau Laad 10,000 Fr. für einen Titel bezahlt hätte, ohne je Zinse dafür zu fordern, oder daß sie, wenn sie diese Summe wirklich bezahlt hätte, in die Verpfändung des Titels eingewilligt haben würde. Woher die an gebliche Schuld von 2000 Fr., mit welcher bei der Abtretung kompensiert werde, herrühren möchte, sei nirgends ersichtlich; von der angeblich geleisteten Zahlung von 8000 Fr. habe sich im Nach lasse der Frau Ulrich keine Spur gefunden; die Klägerin habe in keiner Weise dartun können, daß zwischen ihr und der Frau Ulrich irgendwelcher Geldverkehr bestanden habe, was ihr doch leicht gewesen wäre, wenn ein solcher wirklich stattgefunden hätte. Dazu komme, daß Frau Ulrich noch anderweitige Titel sowohl an Frau Laad als an deren Vater, den Notar Borell, im Gesammtwerte von 25,000 Fr. abgetreten habe, wovon die Abtretung an Borell bereits durch rechtskräftiges Urteil als Scheingeschäft erklärt wor den sei. Diese Abtretungen legen überhaupt die Tendenz der Frau Ulrich nahe, der Klägerin zu Ungunsten der rechtmäßigen Erben Vermögenszuwendungen zu machen. Diese konkludenten Tatsachen beweisen mit aller Sicherheit, daß die am 16. Dezember 1885 von Frau Rosa Ulrich zu Handen der Frau Laad ausgestellte Beschei nigung dem Sachverhalte nicht entspreche (Art. 16 O. R.), son dern daß damit lediglich zu Ungunsten der rechtmäßigen Erben eine Schenkung auf Ableben hin habe ermöglicht werden sollen. Eine solche Vermögenszuwendung gestatte jedoch das schwyzerische Statutar Recht nicht. 2. Wenn die kantonalen Instanzen meinen, die Klägerin habe, da der ihr angeblich abgetretene Titel noch in natura vorhanden
sei, nur auf dessen Herausgabe, nicht aber auf Rückerstattung des angeblich bezahlten Kaufpreises klagen können, so verkennen die Natur des Klagefundaments. Die Klägerin behauptet ja gar nicht, daß die Abtretung des Titels gültig und sie infolge dessen berechtigt sei, denselben herauszuverlangen; sie stellt vielmehr, wie sowohl das Klagebegehren als die von ihr angerufenen Gesetzes stellen zeigen, darauf ab, die Abtretung sei, da die Erben der, in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkten, Abtreterin deren Genehmi gung verweigern, nicht zu Stande gekommen und sie sei daher, gemäß Art. 33 O. R. berechtigt, die ihrerseits schon vollzogene Gegenleistung zurückzufordern. Die Klage ist nicht eine Vindika tions oder Vertragsklage, sondern eine Bereicherungsklage, und als solche gewiß vollkommen statthaft; sie ist auch nach eidgenös sischem Rechte zu beurteilen. 3. Sachlich dagegen ist, nach dem von den kantonalen Instan zen festgestellten Thatbestande, die Bereicherungsklage unbegründet. Zwar kann allerdings das Vorhandensein einer Bereicherung nicht, wie die kantonalen Instanzen meinen, einfach deshalb verneint werden, weil die angeblich geleisteten Kaufpreiszahlungen sich im Nachlasse der Frau Ulrich nicht mehr vorgefunden haben. Dieser Imstand schließt das Vorhandensein einer Bereicherung nicht aus. Möchten immerhin die empfangenen Kaufgelder von der Frau Ulrich wieder verausgabt worden sein, so wäre eine Bereicherung doch vorhanden, wenn dieselben zu Bestreitung notwendiger Aus gaben, zur Bezahlung von Schulden u. drgl., wären verwendet worden und daher das Vermögen der Frau Ulrich, zur Zeit ihres Todes, infolge des Empfanges der Kaufgelder höher gewesen wäre als ohne diesen Umstand. Allein eine Bereicherung ist nun deshalb schlechthin ausgeschlossen, weil die kantonalen Instanzen ja feststellen, daß die Klägerin irgendwelche Zahlungen überhaupt gar nicht geleistet habe, der angebliche Verkauf des Titels sich vielmehr als Schenkung auf den Todesfall qualifiziere. Diese Ent scheidung beruht auf keinem Rechtsirrtum. Zwar ist richtig, daß durch den Schein vom 16. Dezember 1885 der Beweis der von der Klägerin behaupteten Zahlungen an sich erbracht war und die Beklagten den Gegenbeweis zu erbringen hatten, nicht etwa die Klägerin die Richtigkeit der in dem Scheine enthaltenen Er klärung noch durch anderweitige Beweismittel dartun mußte. Allein dies wird von den Vorinstanzen nicht verkannt. Diese erklären vielmehr den Gegenbeweis, gestützt auf eine Reihe konkludenter Thatsachen, als geleistet. 4. Danach ist denn die erhobene Bereicherungsklage, in Über einstimmung mit den Vorinstanzen, abzuweisen. Ob die Klägerin berechtigt gewesen wäre, Herausgabe des Titels zu verlangen, weil eine gültige Schenkung auf den Todesfall vorliege, hat das Bun desgericht nicht zu untersuchen, weil dahin nicht geklagt und üb rigens in dieser Richtung kantonales, nicht eidgenössisches Recht maßgebend ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des Kantonsgerichtes des Kantons Schwyz vom 26. Oktober 1892 sein Bewenden.