Art. 250 SchKG; Art. 512 O.N.; standing of a single creditor and gambling defense in securities transactions. A creditor may, after the bankruptcy estate has abandoned an originally contested claim and waived appeal, continue the dispute on his own account under the principles of Art. 250 SchKG, without requiring a cession under Art. 260 SchKG. The action is admissible because each creditor may oppose the admission of another creditor to the estate. On the merits, a pure difference transaction exists only where, by express or implied agreement, actual delivery and acceptance of the traded securities are excluded and only the price difference is intended. The burden of establishing such an arrangement lies on the party invoking the game defense; absent concrete indications of a wager-like contract, the defense fails (consid. 1 and 3).
Kantonsgerichtes St. Gallen d. d. 10./13. Januar 1893 aufzu heben und infolge dessen die klägerische Forderung abzuweisen. C. Bei der heutigen Verhandlung ist die Rekurrentin nicht er schienen oder vertreten. Der Anwalt des Klägers und Rekursbe klagten trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dem Eisenhut effektiver Bezug der Papiere anerboten worden, Möge auch letzterer in der Regel nicht beabsichtigt haben, die für ihn gekauften Papiere wirklich zu beziehen, so habe ihm doch wiß das Recht zugestanden, effektive Lieferung zu verlangen. Die Thatsache, daß Eisenhut Stickfabrikant, nicht Banquier gewesen sei, beweise nichts dafür, daß es sich um bloße Spielgeschäfte ge handelt habe. Ebensowenig folge dies daraus, daß die gekauften Papiere vielfach reportiert worden seien. Diesen Ausführungen liegt ein Rechtsirrtum nicht zu Grunde; dieselben beruhen gegen teils auf richtiger Auffassung des Rechtsbegriffs des reinen Dif ferenzgeschäftes und auf richtiger rechtlicher Würdigung der fest gestellten Thatsachen. Nach diesen liegt nichts dafür vor, daß die zwischen den Parteien bestandene Gesellschaft zum Zwecke des Ab schlusses reiner Differenzgeschäfte, welche den Charakter des Spiels oder der Wette an sich tragen, eingegangen worden sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Rekurrentin wird als unbegründet ab gewiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefoch tenen Urteile des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen sein Bewenden.