Art. 59 Abs. 1 BV; Art. 109 SchKG; Gerichtsstand bei Streit über einen verarrestierten Erbschaftsanteil. Die aus Art. 59 Abs. 1 BV folgende Garantie des Wohnsitzrichters gilt nur für interkantonale Verhältnisse und nicht für die innerkantonale örtliche Zuständigkeitsordnung. Wird ein noch ungeteilter Erbteil im Rahmen des Arrestes gegen den Schuldner erfasst und machen Dritte daran ein Eigentums- oder Vindikationsrecht geltend, so liegt kein persönlicher Forderungsstreit und keine eigentliche Anfechtungsklage vor. Materiell sind die Dritten als Ansprecher zu behandeln; die Klage auf Beseitigung ihres Widerspruchs ist am Ort des Arrestobjekts bzw. der gelegenen Sache zu führen (vgl. Erw. 1–2).
Beklagten bestritten die Kompetenz des Bezirksgerichtes Laufen burg. Das Bezirksgericht wies diese Einrede durch Entscheidung vom 24. November 1892 kostenfällig ab, mit der Begründung, es werde nicht ein persönlicher Anspruch gegen die Kinder Geiß mann verfolgt, sondern die Abweisung eines von ihnen erhobenen Vindikationsanspruchs auf das Arrestobjekt beantragt. Es sei also der Gerichtsstand der gelegenen Sache begründet. B. Gegen diesen Entscheid ergriffen Emil Geißmann in Lenz burg und Rosa Geißmann in Chaux de Fonds den staatsrecht lichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage: 1. Es sei der Rekurs als begründet zu erklären. 2. Demzufolge sei das in Beilage 1 enthaltene Urteil des Bezirksgerichtes Laufenburg d. d. 24. November 1892, aufzuheben und auszusprechen, daß die Rekurskläger nicht pflichtig seien, sich in Laufenburg auf die Klage der Rekursbeklagten einzulassen, unter Kostenfolge. Sie behaupten, sie seien aufrechtstehend und in der Schweiz fest do niziliert, so daß sie auf die Gewährleistung des Art. 59 Abs. 1 B. V. Anspruch haben. Die von den Rekursbeklagten erhobene Klage sei weder die Aberkennungsklage des Art. 83 des Schuldbe treibung und Konkursgesetzes noch eine Vindikations oder Erb schaftsklage. Die Rekursbeklagten beanspruchen ja kein Erbrecht am Nachlasse des Pfarrer Geißmann. Die Klage sei vielmehr eine gegen den Erbverzicht des Xaver Geißmann gerichtete Anfechtungs klage im Sinne der Art. 285 ff. des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes, diese aber sei persönlicher Natur und müsse daher am Wohnorte der Beklagten angebracht werden. Die Rekurrenten haben nichts zu vindizieren; sie seien durch den Erbverzicht ihres Vaters Erben geworden und werden von den Miterben als solche anerkannt. Es frage sich nur, ob der Verzicht gültig habe ausge sprochen werden können, oder ob die Rekurrenten pflichtig seien, den in ihrem Besitz befindlichen Erbteil den Rekursbeklagten zum Zwecke der Pfändung zur Verfügung zu stellen. Der Erbteil sei in Aarau deponiert und auch der Erbverzicht des Vaters Geiß mann in Aarau ausgesprochen worden. C. Die Rekursbeklagten Arzt Furter und Ersparnißkasse Brem garten Muri führen in ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde wesentlich aus: Xaver Geißmann habe die ihm angefallene Erb schaft nicht ausgeschlagen; er sei also Erbe geworden und nicht seine Kinder. Dagegen habe er diesen seine Rechte an der Erb schaft abzutreten versucht. Daß die Miterben die Kinder Geiß mann als Erben anerkennen, sei unrichtig und wäre überdem unerheblich. Der Arrestgegenstand befinde sich im Gewahrsam des Gemeinderates von Frick und sei dort, also im Sprengel des Bezirksgerichtes Laufenburg, verarrestiert worden. Von den Re kurrenten sei Ernst Geißmann, welcher im Kanton Aargau wohne, gar nicht berechtigt, sich auf Art. 59 Abs. 1 B. V. zu berufen. Auch gegenüber der Rosa Geißmann in Chaux de Fonds, welche einzig in Frage kommen könne, seien verfassungsmäßige Rechte nicht verletzt. Streitig sei die Frage, wem das Eigentum am Arrestgegenstande zustehe, dem Arrestschuldner oder seinen Kindern. Dieser Eigentumsstreit sei zwischen den Gläubigern und Arrest nehmern einer und den Kindern des Schuldners andererseits bei dem Gerichte auszufechten, wo der Arrestgegenstand liege und der Arrest gelegt worden sei. Eine Anfechtungsklage, bei welcher die Gläubiger wirklich Kläger wären, liege nicht vor. In Wirklichkeit machen vielmehr die Kinder Geißmann einen Vindikationsanspruch geltend und stellen die Gläubiger demselben die Anfechtungseinrede entgegen. Daß infolge eines aus dem Pfändungsverfahren abge leiteten Prozedere (Art. 109 B. G.) die Parteirollen äußerlich anders vertheilt worden seien, ändere hieran nichts. Es sei auch gar nicht richtig, daß eine Anfechtungsklage in allen Fällen am Domizil des Beklagten anzubringen sei. Wenn sie einen Streit über eine unverteilte Erbschaft enthalte, sei sie im Gerichtsstande der Erbschaft, wenn sie einen Streit über Besitz oder Eigentum an einer Sache enthalte, im Gerichtsstande der gelegenen Sache anzubringen. Vindikationsstreitigkeiten im Sinne der Art. 106 und 109 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes gehören immer vor das Gericht, in dessen Sprengel die vorsorgliche Pfän dung stattgefunden habe. So müsse es schon des Sachzusammen hanges und der kurzen Klagefrist wegen sein. Die gegenteilige Ansicht würde im vorliegenden Falle zu der Absurdität führen, daß die Rekursbeklagten binnen der Frist von zehn Tagen drei Klagen, eine in Lenzburg, die zweite in Chaux de Fonds und die dritte im Königreich Sachsen, hätten anheben müssen. Der Re XIX 1893
kurs sei ein trölerischer, so daß sich die Verurteilung der Re kurrenten in Gerichtsgeld und Parteientschädigung rechtfertige. Demnach werde beantragt: Der gegnerische Rekurs sei abzuweisen und es sei den Rekurrenten eine Prozeßentschädigung an die Re kursbeklagten aufzuerlegen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: