Art. 346 Abs. 1 OR; premature termination of an employment contract for important cause. Important cause exists only where the factual basis of the contract’s essential personal or material assumptions has failed, assessed under a legal standard and subject to federal review. Earlier tolerated shortcomings, known defects, or delayed invocation of a breach generally do not suffice to justify immediate dismissal. The damage claim of the prematurely dismissed employee is measured by the agreed remuneration less saved expenses and probable interim earnings; an approximate assessment based on the likely duration needed to find comparable employment is permissible (consid. 3-6).
führen. Es bleibt für Sie nur die Besorgung der Fergerei und Spedition übrig und werden Sie wohl begreifen, daß die Firma für diesen Posten keine 5000 Fr., Wohnung und Holz, auswer fen kann. Lieb ist es mir, wenn Sie in einem andern Hause Stellung finden; andernfalls bin ich bereit, jedoch lediglich um Sie als Familienvater nicht ohne Stellung zu lassen, Ihnen eine Anstellung unter noch zu vereinbarenden Bedingungen zu geben. Ein weiterer Grund zur Kündigung ist der, daß Sie und Ihre Frau durch unwahre Angaben und Verleumdungen Herrn Imhof mit mir zu überwerfen suchten und daß Sie mich in der gleichen Angelegenheit angelogen haben. Im Falle es dazu kommt, daß Sie in einer neuen Stellung bei mir verbleiben, so erkläre ich Ihnen schon heute, daß, wenn Ihre Frau sich nochmals untersteht, Verleumdungen über mich auszustreuen, ich Ihnen dann sofort künden und daß ich unter keinen Umständen mehr diejenigen Rücksichten gegen Sie nehmen werde, die ich heute gegen Sie genommen habe. B. Meier erwiderte, die Kündigung sei vertragswidrig und unbegründet; er verzichte zwar nunmehr auch seinerseits auf Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses, ver lange aber eine Entschädigung von 20,000 Fr. Weniger wies letzteres Begehren zurück und es hat daher B. Meier die Ent schädigungsforderung von 20,000 Fr. sammt Zins à 5 % seit
Zeit und es wurde diesen Verstößen vom Haupte des beklagten Hauses selbst eine wesentliche Bedeutung offenbar nicht beigemessen. wie sich daraus ergibt, daß dem Kläger, obschon damals diese Verstöße bereits begangen und bekannt waren, noch am 1. Januar 1891 die Prokura erneuert wurde und daß der Chef sich zu Mah nungen und Warnungen wegen dieser Verstöße seiner Zeit nicht veranlaßt fand. Nach dem Sachverhalte liegt nicht ferne anzuneh men, daß dem Kläger eben anfänglich ein zu umfangreicher Wir kungskreis war angewiesen worden und daß größtenteils daraus die begangenen einzelnen Verstöße sich erklären dürften. Wenn die Beklagte behauptet hat, der Kläger habe sich speziell auch zu Füh rung der Korrespondenz unfähig erwiesen, so ist davon soviel richtig, daß die bei den Akten liegenden, vom Kläger geschriebenen Briefe grammatikalisch und stylistisch nicht einwandsfrei sind. Allein das Verhältnis, in welchem der Kläger zu den Regeln der deut schen Sprache steht, war dem Chef des beklagten Hauses, der mit dem Kläger schon vor Abschluß des Anstellungsvertrages in eif riger Korrespondenz stand, zweifellos von Anfang an bekannt; er kann daher hieraus nicht nachträglich einen Grund zu vorzeitiger Entlassung herleiten. 5. Im weitern hat die Beklagte als Auflösungsgrund geltend gemacht, der Kläger und dessen Ehefrau haben sich arge Verleum dungen des A. Weniger zu Schulden kommen lassen. In dieser Richtung wird als durch die Vorinstanz festgestellt erachtet werden müssen, daß im Sommer 1890 die Ehefrau des Klägers gegen über dem Kaufmann Emanuel Imhof aus Basel, welcher Gelder im Geschäfte des Weniger stecken hatte, Außerungen dahin tat, Weniger bringe durch seine luxuriöse Lebensweise das Geschäft in Gefahr; wenn Imhof nicht sofort einschreite, sei sein Kapital verloren u. drgl., daß daraufhin Imhof sich beim Kläger nach der Richtigkeit dieser Behauptungen erkundigte und der Kläger diesel ben bestätigte. Imhof sah sich dadurch veranlaßt, den A. Weniger zur Rede zu stellen, ließ sich aber durch Vorlage der Geschäfts bücher von der Unrichtigkeit der Behauptungen über den übeln Stand des Geschäftes überzeugen. Unzweifelhaft ist nun, daß der Kläger, wenn er sich gegenüber einem Dritten, zumal einem Ge schäftsgläubiger, in der angegebenen Weise ausließ, pflichtwidrig handelte; er gefährdete in rechtswidriger Weise den Kredit seines Prinzipals, welchen zu wahren eine selbstverständliche Pflicht der von ihm bekleideten Vertrauensstellung war. Unter andern Um ständen dürfte eine derartige Handlungsweise eines leitenden An gestellten den Prinzipal zu Entlassung des Angestellten ohne weiters berechtigen. Allein hier fällt nun in Betracht: Die dem Kläger vorgeworfenen Außerungen fallen in den Sommer 1890 Kunde von denselben erhielt A. Weniger festgestelltermaßen im Sommer (Juni) 1891. Die Kündigung aber vollzog er erst im November 1891 und zwar berief er sich dabei in erster Linie gar nicht auf die Außerungen des Klägers gegenüber Imhof, sondern nahm auf diese nur nebensächlich und in zweiter Linie Bezug, während er als wesentlichen Aufhebungsgrund die angebliche man gelhafte Geschäftsführung und Unfähigkeit des Klägers geltend machte. Diese Tatsachen lassen einen Schluß darauf zu, daß der Chef des beklagten Hauses, A. Weniger, in dem Vorgange nich eine so schwere Pflichtverletzung erblickte, daß dadurch sein Ver trauen in den Angestellten völlig wäre vernichtet worden und ihm eine weitere Beibehaltung desselben in seiner Vertrauensstellung als unmöglich erschienen wäre. Allerdings besteht eine Frist, bin nen welcher ein Vorgang als Aufhebungsgrund geltend gemacht werden müßte, nicht. Immerhin darf daraus, daß dies während längerer Zeit nicht geschieht, geschlossen werden, es sei hierauf ver zichtet, der Fehltritt sei verziehen worden; alsdann kann die be treffende Verfehlung nicht mehr für sich allein, sondern nur in Verbindung mit andern neuen Tatsachen noch als Aufhebungsgrund verwertet werden (siehe von Hahn, Kommentar zum Allge meinen deutschen Handelsgesetzbuch I, 3. Aufl., S. 242, 4). Im vorliegenden Falle darf dieser Schluß um so mehr ge zogen werden, als der Kaufmann Imhof überhaupt mit Wissen des A. Weniger sich eine gewisse Aufsicht über die Führung der Geschäfte des letztern scheint zugeschrieben zu haben, so daß Auße rungen, welche der Kläger ihm gegenüber tat, nicht in ganz glei chem Lichte erscheinen, wie wenn sie einem fernerstehenden Dritten gegenüber geschehen wären. Abgesehen nun von den Außerungen gegenüber Imhof, sind nachteilige Auslassungen des Klägers über seinen Prinzipal aus der Zeit seiner Anstellung nicht festgestellt.
Außerungen, welche sich die Frau des Klägers über das Vorleben des A. Weniger u. s. w. soll haben zu Schulden kommen lassen können als Aufhebungsgrund gegenüber dem Ehemann Meier ernsthaft nicht in Betracht kommen, um so weniger, als gar nicht erhellt, daß dieser jemals wäre aufgefordert worden, diesen Klat schereien ein Ende zu machen. 6. Die vorzeitige Entlassung des Klägers erscheint also in der Tat als eine durch wichtige Gründe nicht gerechtfertigte und es ist daher die klägerische Entschädigungsforderung prinzipiell begrün det. In quantitativer Beziehung ist eine Erhöhung der vorinstanz lich gesprochenen Entschädigung geboten. Der Schaden, dessen Ersatz der ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassene Dienstpflichtige ver langen kann, besteht in dem Betrage der ihm vertraglich verspro chenen Gegenleistung, unter Abrechnung desjenigen Vorteils, der ihm durch die Befreiung von der Pflicht zur Vertragserfüllung erwächst, d. h. der Auslagen, die ihm dadurch etwa erspart werden und desjenigen Erwerbs, welchen er während der Vertragsdauer vermittelst seiner freigewordenen Arbeitskraft anderweitig zu machen in der Lage ist. Im vorliegenden Falle nun hat der Kläger eine lohnende Anstellung verloren, welche mit einem jährlichen Ein kommen von circa 6000 Fr. verbunden und die ihm vertraglich noch auf lange Zeit hinaus gesichert war. Es ist nun ohne wei ters klar, daß der Kläger eine gleichwertige Stellung nicht sofort, von heute auf morgen, finden konnte; dagegen darf erfahrungs gemäß als feststehend angenommen werden, daß ihm eine ange messene Verwertung seiner Arbeitskraft doch in nicht zu langer Zeit wieder möglich war. In Würdigung aller Verhältnisse erschein es danach als angemessen, die Entschädigung auf 6000 Fr., als den ungefähren Betrag des vertraglichen Einkommens des Klägers während eines Jahres, festzusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird dahin für begründet er klärt, daß in Abänderung des Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils die Entschädigung, welche die Beklagte dem Kläger zu be zahlen hat, auf 6000 Fr., nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 1892, erhöht wird.