Art. 65 OR; liability of the animal holder and burden of exculpation; Art. 52 OR; compensable loss of support expectations. Damage is attributable to animals even where the injury is inflicted indirectly through the vehicle drawn by them. The holder is exonerated only by proving all objectively necessary care in custody and supervision; customary lax practice does not suffice. Where draft animals are left unattended on busy streets, the required care is lacking as a rule. For compensation of loss of maintenance, it is enough that the deceased spouse had a legal duty and realistic future capacity to support the claimant; actual prior support is not required.
geriet und getötet wurde, hat genauer nicht ermittelt werden kön nen. Die Ehefrau Hubschmid hat die Beklagten, unter Berufung auf Art. 65, eventuell Art. 62 O. R., auf Bezahlung einer Ent schädigung von 3000 Fr. belangt. Die erste Instanz (das Bezirks gericht Zürich, II. Sektion, links der Limmat) hat die Klage aus dem doppelten Grunde abgewiesen, weil der Unfall als ein zufäl liger zu erachten und der Klägerin überdem durch den Tod ihres Ehemannes ein ökonomischer Schaden nicht entstanden sei. Die zweite Instanz dagegen hat in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt. 2. Die Beklagten haben bestritten, daß Art. 65 O. R. zur nwendung komme, denn Hubschmid sei nicht durch die Pferde selbst getödtet, sondern es sei sein Tod dadurch herbeigeführt wor den, daß er durch den Wagen überfahren worden sei. Diese Ein wendung ist unbegründet. Wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt, ist der Schaden durch die Tiere gestiftet, gleichviel ob die Ver letzungen des Hubschmid unmittelbar durch die Hufe der Pferde oder durch die Räder des von ihnen gezogenen Wagens zugefügt wurden. 3. Die Beklagten haben nicht behauptet, daß nicht sie, sondern die Nordostbahngesellschaft, welcher das Fuhrwerk vermietet gewesen zu sein scheint, als Halter der Tiere im Sinne des Art. 65 O. R. zu betrachten seien. Es braucht also hierauf nicht weiter eingetreten zu werden. Wenn die Beklagten behauptet haben, die Haftpflicht für den Unfall treffe nicht sie, sondern den Metzger meister Bleuler, welchem einzig ein Verschulden zur Last gelegt werden könne, so ist dies unbegründet. Da der Schaden unmittel bar durch die von den Beklagten gehaltenen Pferde herbeigeführt wurde, so sind die Beklagten gemäß Art. 65 O. R. verantwortlich, sofern sie den Entlastungsbeweis, daß sie alle erforderliche Sorg falt in der Verwahrung und Beaufsichtigung ihrer Tiere ange wendet haben, nicht zu erbringen vermögen. Ob den Beklagten allfällig der Rückgriff gegen den Metzgermeister Bleuler gemäß dem zweiten Satze des Art. 65 cit. zustehe, ist im gegenwärtigen Prozesse nicht zu untersuchen. 4. Fragt sich, ob die Beklagten den ihnen obliegenden Entla stungsbeweis erbracht haben, so ist festgestellt, daß die Schimmel, mit welchen das Fuhrwerk bespannt war, vertraute und ruhige Pferde, keine Schläger oder Durchgänger sind, daß der Wagen mit gehöriger Spannvorrichtung versehen und daß endlich auch der Fuhrknecht Job ein durchaus zuverlässiger Mann und kundiger Fuhrmann war. Allein damit ist der Entlastungsbeweis nicht er bracht. Es ist vielmehr der zweiten Instanz beizutreten, daß ein Mangel gehöriger Sorgfalt in der Beaufsichtigung der Tiere darin liegt, daß die letztern ohne Aufsicht eines Fuhrmannes auf der Straße stehen gelassen wurden. Dem Fuhrmann freilich kann daraus ein Vorwurf nicht gemacht werden; denn dieser mußte, um dem Camionneur bei dem Transporte der Waaren behülflich zu sein, sein Fuhrwerk verlassen. Allein eben darin, daß der Dienst so eingerichtet war, daß überall, auch in den belebtesten Straßen, die Fuhrleute während des Transports der Waaren vom Wagen in die Häuser, das schwere Lastfuhrwerk sich selbst überlassen, auf eine gewisse längere oder kürzere Zeit aus den Augen verlieren mußten, liegt ein Mangel der erforderlichen Sorgfalt seitens der Fuhrunternehmer. Allerdings scheint die Vorschrift der zürcherischen städtischen Polizeiverordnung, daß kein bespanntes Fuhrwerk ohne Aufsicht auf Straßen oder öffentlichen Plätzen stehen gelassen wer den dürfe, es wäre denn, daß die Zugtiere auf sichernde Weise (nicht durch bloßes Zurückbinden der Zügel an das Fuhrwerk) angebunden seien, von der Polizeibehörde in den gewöhnlichen Fällen nicht strikte gehandhabt zu werden. Es scheint also lokal üblich zu sein, daß bespannte Lastfuhrwerke auch auf belebten Straßen und Plätzen vorübergehend ohne alle Aufsicht stehen ge lassen werden; es ist danach hier wohl nicht gegen die übliche Sorgfalt verstoßen worden. Allein das Gesetz fordert nun von demjenigen, der Tiere zu seinem Nutzen oder Vergnügen hält, nicht nur die Aufwendung der üblichen, sondern aller erfor derlichen Sorgfalt in ihrer Verwahrung oder Beaufsichtigung Wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Christen gegen Mühlemann vom 3. Oktober 1891 (Amtliche Sammlung XVII, S. 640) ausgeführt hat, kann daher derjenige, der seine Tiere unter Umständen, welche eine genaue Aufsicht zur Abwendung von Schädigungen Dritter objektiv erfordern, ganz ohne Aufsicht oder unter ungenügender Aufsicht läßt, sich, wenn
daraus Schaden entsteht, nicht damit entschuldigen, daß überhaupt in seinen Kreisen gewohnheitsmäßig nicht sorgfältiger pflege ver fahren zu werden. Er muß vielmehr, da er es an der vom Gesetze verlangten objektiv erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen, für den Schaden aufkommen, den seine Tiere in Ermangelung dersel ben gestiftet haben. Nun ist aber klar, daß die Sicherung Dritter erfordert, daß bespannte Fuhrwerke, zumal schwere Lastfuhrwerke, an belebten, verkehrsreichen Straßen und Plätzen bewacht und nicht die Pferde auf längere oder kürzere Zeit sich selbst überlassen werden. Die Pferde sind bekanntlich allgemein, auch insoweit sie nicht gerade zur Klasse der Durchgänger gehören, schreckhafte Tiere. Die Möglichkeit liegt daher stets vor, daß irgend ein Ereignis des Straßenverkehrs auch sonst fromme Tiere zum Durchgehen bestimme und tritt dies einmal ein, so ist die Gefahr einer Ver letzung von Personen in den belebten Straßen volkreicher Städte eine imminente, zumal wenn die Pferde großen und schweren Last fuhrwerken vorgespannt sind. Wenn daher ein Fuhrhalter sein Ge werbe in der Weise betreibt, daß, mangels genügenden Personals, seine Pferde auf belebten Straßen und Plätzen ohne Aufsicht stehen gelassen werden müssen, so läßt er es an der erforderlichen, vom Gesetze allgemein verlangten, Sorgfalt in der Beaufsichtigung feh len. Er kann sich nicht damit entschuldigen, daß seine Tiere im allgemeinen gelassenen Temperaments seien, denn erfahrungsgemäß ist eben die Gemütsruhe auch frommer Pferde durchaus keine un erschütterliche. Vertraut der Pferdehalter nichtsdestoweniger auf die unerschütterliche Ruhe seiner Tiere, so tut er dies auf seine Gefahr. 5. Die Einrede, der Getödtete habe seine Verletzung selbst ver schuldet, haben die Beklagten heute nicht mehr festgehalten, und gewiß mit Recht nicht. Denn derselben mangelt, nach der vorin stanzlichen Feststellung des Tatbestandes, die tatsächliche Unterlage vollständig. Danach ist denn auch das eventuelle Aktenvervollstän digungsbegehren des Klägers, welches sich lediglich auf diesen Punkt bezog, gegenstands und zwecklos. 6. Die klägerische Schadenersatzforderung ist somit grundsätzlich begründet, sofern der Klägerin ein Schaden überhaupt entstanden ist. Auch dies aber ist, mit der Vorinstanz, zu bejahen. Zwar steht fest, daß die Klägerin nicht von ihrem Ehemanne ist unter halten worden, sondern sich ihren Lebensunterhalt selbst (als Köchin) verdient hat, während der Ehemann zur Zeit seines Todes keinen regelmäßigen, ständigen Verdienst hatte. Allein auf der andern Seite steht ebenso fest, daß dem (vollständig arbeitsfähigen) Ehe manne rechtlich die Alimentationspflicht gegenüber seiner Ehefrau oblag, und ist durchaus nicht erwiesen, daß er nicht im Stande gewesen wäre, die Frau zu unterstützen. Bei dieser Sachlage ist eine ökonomische Schädigung der Ehefrau allerdings anzunehmen. Die Ehefrau hat durch den Tod ihres Mannes zwar nicht einen gegenwärtigen tatsächlichen Versorger , wohl aber eine Stütze für die Zukunft, einen Angehörigen, welcher für ihren zukünftigen Unterhalt eventuell zu forgen hatte, verloren. Als Versorger im Sinne des Art. 52 O. R. aber erscheint nicht nur derjenige, wel cher eine Person oder Familie tatsächlich, im Zeitpunkte seines Todes, bereits unterstützt, sondern auch derjenige, von welchem dies in Zukunft zu erwarten ist (siehe Entscheidungen des Bun desgerichtes, Amtliche Sammlung XVI, S. 816 u. f., Erw. 5). 7. In Bezug auf das Quantitativ der Entschädigung sind heute besondere Einwendungen nicht erhoben worden und es erscheint der vorinstanzlich gesprochene Entschädigungsbetrag als den Verhält nissen angemessen. Die vorinstanzliche Entscheidung ist danach ge stützt auf Art. 65 und 52 O. R. einfach zu bestätigen. Auf den, von der Vorinstanz beiläufig angezogenen, Art. 54 O. R. dagegen ist nicht abzustellen. Denn weder ist der Unfall auf ein schweres Verschulden der Beklagten zurückzuführen, noch sind im übrigen die Umstände derart, daß die Gewährung einer Entschädigung für Nachteile nicht vermögensrechtlicher Natur als geboten erschiene. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich sein Bewenden.