Proof of an alleged loan secured by an irregular pledge; burden of proof and interpretation of business correspondence. A party asserting an unusual banking arrangement must prove its existence clearly and unambiguously. An isolated expression in a letter that is capable of several meanings does not suffice to establish a loan agreement. Weak or derivative witness testimony and the absence of corroborating bookkeeping entries may justify the finding that the alleged agreement was not proved. Where the asserted transaction is exceptional in commercial practice, equivocal wording is insufficient to shift the legal characterization in favour of the claimant.
den Gegenwert von 76,802 Fr. a Cts. Die Beklagte schrieb dem Kläger diesen Betrag im Kontokurrent pro 30. September 1892 als Kompensation Gamper gut. Am 16. November 1891 gab die Beklagte ihre Insolvenzerklärung ab; die Konkurser öffnung wurde verschoben und vom Bezirksgerichtspräsidenten eine gerichtliche Verwaltung bestellt. Am 18. November 1891 zeigte der Kläger der Beklagten unter Berufung auf 13 der Statuten des Zürcher Börsenvereins an, daß er, sofern ihm nicht innert 24 Stunden Deckung verschafft werde, ihre bei ihm an hängigen Engagements auf dem Exekutionswege abwickeln werde, und als die Beklagte untätig blieb, schrieb er ihr am 26. gleichen Monats, sie habe ihm in Liquidation per Ende September lauf Zuschrift vom 23. genannten Monats für seine eigene Rechnung 125 Aktien des Zürcher Bankvereins in Depot gegeben, wogegen er ihr 76,802 Fr. a Ets. bezahlt habe. Infolge der beklag tischen Zahlungsstockung habe er heute diese Aktien per Exekution mit 40,000 Fr. abzüglich 63 Fr. 65 Cts. für Courtage und Stempel gekauft und die Beklagte hiefür mit 39,936 Fr. erkannt. In Wirklichkeit hat indes der Kläger eine Exekution nicht vorgenommen, sondern einfach den Tageskurs der Bankvereins aktien notiert. Im Prozesse fordert er die Differenz zwischen diesem Kurse und der von ihm seiner Zeit für die 125 Aktien der Be klagten bezahlten Summe von 76,802 Fr. a Cts. mit 36,866 Fr. 45 Cts. nebst Zins à 5 % seit 1. Dezember 1891. Zur Be gründung brachte er an: Er sei im September 1891 für fremde Rechnung in einer Baissespekulation in Bankvereinsaktien be griffen gewesen und habe per ultimo 250 Stück solcher mehr verkauft gehabt als gekauft. Diese fehlenden Stücke habe er sich zur Hälfte durch feste Käufe, zur Hälfte durch das in Rede stehende Geschäft mit der Kreditbank verschafft. Sein Brief an letztere vom 23. September 1891 habe den Sinn gehabt, daß die Beklagte ihm die verlangten 125 Aktien gegen die Vergütung von 76,802 Fr. a Ets. vorschieße, in der Meinung, daß die Operation auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sei, d. h. von jeder Partei in jedem ihr beliebigen Momente rückgängig gemacht werden könne, durch Rückgabe jener Summe seitens der Beklagten und von 125 Stück Bankvereinsaktien von seiner Seite. Nach dem die Beklagte infolge ihrer eingetretenen Insolvenz nicht im Stande gewesen sei, ihm gegen Rückgabe von 125 Stück Bank vereinsaktien die von ihm bezahlte Summe zu erstatten, habe er die Aktien nicht zum Zwecke der Rückgabe an die Beklagte wirk lich zu kaufen brauchen, sondern sei er ohne weiters berechtigt, die Differenz zwischen der von ihm bezahlten Summe und dem Tageskurse, zu dem er die Aktien hätte erwerben können, als seinen Schaden einzufordern. Juristisch bezeichnete der Kläger das von ihm behauptete Geschäft ursprünglich als Neportgeschäft später gab er zu, daß dasselbe, weil nicht auf einen bestimmten Termin abgeschlossen, nicht als eigentliches börfenmäßiges Report geschäft bezeichnet werden könne; dasselbe sei vielmehr ein Leih geschäft. Heute hat der klägerische Anwalt dies dahin präzisiert, daß nicht eine Gebrauchsleihe, sondern ein Leihgeschäft im öko nomischen Sinne behauptet werde; juristisch liege eine Kombi nation zweier Darlehen auf unbestimmte Zeit vor, an den 125 Stück Bankvereinsaktien einerseits, der von ihm bezahlten Summe von 76,802 Fr. a Ets. andererseits. Die Beklagte hat die Forderung grundsätzlich bestritten; sie bestreitet, daß ein Geschäft der vom Kläger behaupteten Art abgeschlossen worden sei. Der Kläger habe vielmehr die 125 Stück Bankvereinsaktien fest ge kauft. Das Geschäft sei durch die kompensationsweise Lieferung der Stücke endgültig abgewickelt; dasselbe habe übrigens dazu gedient, dem Kläger die von ihm als Anteilhaber eines von der Kreditbank geleiteten Syndikats in Bankvereinsaktien übernom menen Stücke zukommen zu lassen. 2. Die Vorinstanz führt aus, ein Vertrag des vom Kläger behaupteten Inhalts könnte rechtlich nicht als Gebrauchsleihe oder Darlehen, sondern müßte als Kaufgeschäft aufgefaßt werden, sei es, daß man annehme, es liege ein Reportgeschäft vor, abge schlossen zunächst auf ultimo Oktober, aber mit der Beredung, daß bei Stillschweigen der Parteien das Geschäft jeweilen auf einen Monat prolongiert werde, sei es, daß man annehme, es sei dem Kaufe nur überhaupt, ohne Bezugnahme auf den speziellen Ver tragstypus als Reportgeschäft, eine resolutive Protestativbedingung beigefügt worden. Diesen Ausführungen dürfte nicht beizutreten sein. Ein Reportgeschäft des von der Vorinstanz angedeuteten
Inhalts kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Kläger ein solches Geschäft gar nicht behauptet; er behauptet nicht ein zunächst auf ultimo Oktober abgeschlossenes, hernach sich jeweilen von Monatsende zu Monatsende stillschweigend prolon gierendes Geschäft, sondern stellt vielmehr darauf ab, es sei ver einbart gewesen, jede Partei könne jederzeit, auch innerhalb eines Monats, die (generische) Rückerstattung ihrer Leistung gegen Rückgabe der Leistung des Gegners verlangen. Auch von einem Kauf mit beigefügter resolutiver Protestativbedingung kann wohl nicht gesprochen werden, denn nach den Vorbringen des Klägers war ja nicht ungewiß, daß die beidseitig gemachten Leistungen in Zukunft (in genere) zurückerstattet werden sollen, sondern war nur der Zeitpunkt dieser Rückerstattung dem Willen der Parteien anheimgestellt. Ebensowenig wie die juristische Konstruktion der Vorinstanz dürfte allerdings die heute vom klägerischen Anwalte vertretene, daß eine Kombination zweier Darlehen vorliege, für das vom Kläger behauptete Geschäft zutreffen. Dersel ben widerspricht, daß nach dem klägerischen Vorbringen jede Partei die (generische) Rückerstattung ihrer Leistung nur gegen Rückgabe der Leistung des Gegners verlangen kann, was bei Annahme zweier selbständiger Darlehen aus der Natur dieser Geschäfte durchaus nicht folgen würde. Am einfachsten und natürlichsten dürfte vielmehr das Vorbringen des Klägers juristisch dahin auf zufassen sein, daß Ein einheitliches, durch irreguläres Pfandrecht versichertes Darlehen behauptet werde. Der Kläger behauptet, die 125 Stück Bankvereinsaktien auf unbestimmte Zeit gegen die Verpflichtung generischer Rückerstattung und gegen Sicherstellung durch die von ihm geleistete Zahlung geliehen zu haben. Er be hauptet also den Tatbestand eines versicherten Darlehens. Nun ist ja allerdings richtig, daß die Zahlung des Klägers offenbar in das Eigentum der Beklagten überging und daß daher von einem regulären Faustpfand hier nicht gesprochen werden konnte; allein ganz unbedenklich darf in dem Vorbringen des Klägers die Behauptung eines Darlehens gegen irreguläres Faustpfand, bei welchem das letztere in das Eigentum des Gläubigers übergeht und nicht in specie, sondern nur der Summe nach zu erstatten ist, erblickt werden. Das pignus irregulare ist, wenn auch das Obligationenrecht von demselben nicht ausdrücklich spricht, doch gewiß auch nach diesem Gesetze möglich. Mit dieser rechtlichen Auffassung stimmt denn völlig überein, was der Kläger über die beidseitigen Verpflichtungen der Parteien behauptet. Waren die 125 Bankvereinsaktien dem Kläger auf unbestimmte Zeit gegen Bestellung eines irregulären Faustpfandes geliehen, so konnte er jederzeit durch Rückgabe der gleichen Stückzahl dieser Aktien seine Schuld tilgen und war alsdann berechtigt, gleichzeitig die (gene rische) Rückerstattung seiner zum Zwecke der Darlehensversicherung gemachten Leistung zu verlangen. Umgekehrt war die Beklagte als Darlehensgläubigerin berechtigt, jederzeit das Darlehen zurück zufordern, gleichzeitig aber verpflichtet, dem Schuldner die als Kaution eingehändigte Summe herauszugeben. 3. Allein wenn auch danach die rechtliche Auffassung des klägerischen Vorbringens, wie sie in der Begründung des vorin stanzlichen Urteils gegeben wird, nicht als zutreffend erscheint, so muß diese Entscheidung selbst doch aufrecht erhalten werden. Zu nächst ist klar, daß selbst wenn eine Übereinkunft des vom Kläger behaupteten Inhalts nachgewiesen wäre, doch das prinzipale Be gehren der Klage abgewiesen werden müßte. Denn ein Rechts grund, aus welchem der Kläger einfach die Differenz zwischen dem Börsenkurse der Bankvereinsaktien an dem von ihm für die angebliche Exekution gewählten Tage und der bezahlten Summe einzufordern berechtigt wäre, ist keinenfalls ersichtlich. Der Kläger wäre vielmehr, auch wenn die von ihm behaupteten Beredungen nachgewiesen wären, zu nichts anderem berechtigt, als gegen Til gung seiner Darlehensschuld Rückgabe der geleisteten Kaution zu verlangen. Allein es ist nun überhaupt nicht nachgewiesen, daß ein Übereinkommen des vom Kläger behaupteten Inhalts abgeschlossen worden. Die Vorinstanz hat dies verneint und bei Beurteilung dieser reinen Beweisfrage ist ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen. Vom Kläger ist wesentlich auf den Inhalt seines Briefes vom 23. September 1891, speziell auf den dort gebrauch ten Ausdruck vorlegen abgestellt worden; er behauptet, daß vorlegen soviel wie vorschießen , leihen bedeute, während, wenn es sich um ein festes Kaufgeschäft gehandelt hätte, nicht von vorlegen , sondern von liefern , gesprochen worden wäre.
Allein die Vorinstanz führt nun aus, der Ausdruck vorlegen ermangle der nötigen Klarheit. Wörtlich genommen bedeute der selbe nichts weiteres als ein vorweisen im körperlichen Sinne und es sei damit nicht angegeben, in welcher Meinung und zu welchem Zwecke letzteres geschehe, ob zu Besicht oder zur Behän digung und in welchem Sinne. Tatsächlich sei der Ausdruck in der Geschäftssprache nach dem Wissen kaufmännischer Mitglieder des Gerichts nicht gerade sehr gebräuchlich und könne derselbe nicht als ein technischer Ausdruck mit bestimmtem, allgemein an erkanntem Sinne gelten. Es falle zwar auf, daß nicht liefern gesagt worden sei, wenn solches gemeint war, aber andererseits weise das Wort nicht eben bestimmt auf ein Leihen hin, wenn es auch nicht unmöglich sei, solches darunter zu verstehen. In diesen Ausführungen liegt kein Rechtsirrtum; das Bundesgericht ist insbesondere nicht in der Lage, der Behauptung des Handels gerichtes entgegenzutreten, daß das Wort vorlegen kein in der Geschäftssprache anerkannter und allgemein bekannter lechnischer Ausdruck für leihen sei. In dem Briefe vom 23. September 1891 für sich allein liegt also kein Beweis dafür, daß das zwischen den Parteien abgeschlossene Geschäft ein Darlehensgeschäft der vom Kläger behaupteten Art war. Auch sonstige Tatumstände welche diese Willensmeinung der Parteien für den vorliegenden Fall außer Zweifel stellen würden, sind nicht festgestellt. Die Zeugenaussage des gewesenen Direktors der Beklagten, des wegen Betrugs und leichtsinnigen Bankerotts zu Arbeitshausstrafe ver urteilten F. Manz ist, nach der Feststellung des Vorderrichters, mit Vorsicht aufzunehmen und wenig glaubwürdig. Zudem hat auch der gewesene Direktor Manz bloß ausgesagt, daß die Kredit bank einzelne Geschäfte der vom Kläger behaupteten Art in Bankvereinsaktien (mit Dritten) abgeschlossen habe und daß ein mal eine Besprechung zwischen ihm und dem Kläger über ein solches Geschäft stattgefunden habe. Dagegen hat er nicht auszu sagen vermocht, daß das Geschäft dann in der Tat im Sinne jener Besprechung abgeschlossen worden sei. Die Aussagen des hemaligen Prokuristen der Kreditbank, Bachmann, sind nach der Entscheidung der Vorinstanz schon deshalb ohne Bedeutung, weil sie auf (unglaubwürdige) Angaben des Manz zurückgehen. Im weitern ist nach den vorliegenden Akten in den Büchern der Be klagten keinerlei Buchung des streitigen Geschäftes enthalten, welche zum Ausdrucke brächte, daß dasselbe mit der kompensations weisen Lieferung der Titel nicht definitiv abgewickelt sei, sondern daraus noch eine Pflicht zu Rücknahme der Titel gegen Erstattung der klägerischen Zahlung fortbestehe; und das Gleiche gilt nach der vorinstanzlichen Feststellung auch rücksichtlich der Bücher des Klägers. Denn eine in den klägerischen Büchern sich findende Buchung auf Reportkonto der Kreditbank ist, nach der Fest stellung der Vorinstanz, erst nachträglich gemacht worden und daher nicht beweiskräftig. Danach hat denn in der Tat der Kläger das Fundament seiner Klage nicht bewiesen; es steht nicht fest, daß die Lieferung der Bankvereinsaktien auf Grund einer Vereinbarung erfolgte, welche den Kläger zu (generischer) Rück gabe derselben und Rückforderung seiner Leistung berechtigte. Hieran ist umsomehr festzuhalten, als ein Geschäft, wie der Klä ger es behauptet, im Bankverkehr wohl jedenfalls ein außerge wöhnliches wäre; wenn der Kläger wirklich ein derartiges außer gewöhnliches Geschäft abzuschließen beabsichtigte, so mußte er dies zu klarem unzweideutigem Ausdrucke bringen und sich nicht schwankender Wendungen bedienen, welche verschiedene Auffassungen zuließen. Die Klage ist demnach, da der Kläger den ihm ob liegenden Beweis nicht erbracht hat, abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des Handelsgerichtes des Kantons Zürich sein Bewenden.