Art. 202 OR; constitutum possessorium and creditor prejudice; Art. 210 OR does not exclude a genuine sale with reserved possession for security purposes. A transfer of ownership by constitutum possessorium is valid where the parties clearly intend transfer and the transferor retains possession as detentor under a special legal relationship. The fact that the economic purpose is to secure a claim does not by itself establish simulation or fraudem legis. Invalidity against creditors under Art. 202(2) OR requires proof that, at the time of the transaction, transferor and transferee knew that other creditors would lose, wholly or partly, their prospects of satisfaction. Mere suspicion or later bankruptcy is insufficient; the burden of proof lies on the objecting creditor.
Der Mietzins und besagte 1 ½ % sind je vierteljährlich zu be zahlen. 4. Der Mieter hält die gemieteten Gegenstände in gutem Zustande und macht die nötigen Reparaturen auf eigene Kosten. Die Untermiete ohne Einwilligung des Vermieters ist ausge schlossen. 5. Die Vermieter verpflichten sich, diese Gegenstände an keinen andern als an Herrn Ed. Drexler zu vermieten. Am 9. August 1890 fiel Ed. Drexler in Konkurs. In diesem bean spruchten S. und E. Triefus, gestützt auf den Vertrag vom 15. November 1887, das Eigentum an dem Inventar der Diamant schleiferei. Dieser Anspruch wurde ursprünglich von mehreren Kon kursgläubigern bestritten; schließlich wurde indes die Bestreitung nur von der gegenwärtigen Beklagten, der Ehefrau des Konkur siten Drexler, welche an die Stelle des frühern bestreitenden Gläubigers Julius Kaiser in Zug getreten ist, aufrecht erhalten. Festgestellt ist, daß S. und E. Teiefus im November 1887 an Eduard Drexler eine Forderung von 20,000 Fr. besaßen und daß der Kaufvertrag über das Schleifereiinventar zum Zwecke der Deckung dieser Forderung abgeschlossen wurde. 3. Vor den kantonalen Instanzen hatten die Kläger in erster Linte behauptet, es habe eine körperliche Übergabe des Schleiferei inventars an sie stattgefunden; heute haben sie hieran, mit Recht, nicht mehr festgehalten und nur noch behauptet, sie haben Besitz und Eigentum durch constitutum possessorium gemäß Art. 202 Abs. 1 O. R. erlangt; der Veräußerer als ihr Stellvertreter habe ihnen den Besitz an den in seinem Gewahrsam zurückbleibenden Sachen erworben. Die Beklagte hat hiegegen eingewendet, ein Eigentumsübergang durch constitutum possessum liege nicht vor. Denn der Wille der Parteien sei gar nicht auf Eigentumsüber tragung gerichtet gewesen. Die beiden Verträge vom 15. Novem ber 1887 seien simulierte Geschäfte; in Wirklichkeit seien nicht Kauf und Miete beabsichtigt gewesen, sondern liege eine verschleierte Verpfändung vor, welche wegen mangelnder körperlicher Besitzes übergabe ungültig sei. Es mangle auch an einem das Zurückbleiben des Gewahrsams beim Veräußerer rechtfertigenden besondern Rechts verhältnisse, denn dieses besondere Rechtsverhältnis müsse schon vor der Veräußerung begründet sein. Eventuell wäre die Besitzesüber tragung durch constitutum possessorium der Beklagten gegenüber gemäß Art. 202, Abs. 2 O. R. unwirksam, da eine Benachteiligung der Gläubiger des Veräußerers beabsichtigt gewesen sei. 4. Wird zunächst geprüft, ob die Einwendung der Simulation begründet sei, so ist zu bemerken: Aus der Tatsache für sich allein, daß das Geschäft zum Zwecke der Sicherstellung einer Forderung des Klägers abgeschlossen wurde, folgt nicht, daß der Wille der Parteien nicht auf Kauf und Eigentumsübertragung, sondern auf Verpfändung gerichtet gewesen sei. Der gedachte Zweck schließt an sich die Ernstlichkeit des Kaufs und Eigentumsübertragungswillens nicht aus. Trotz dieses Zweckes können vielmehr die Rechtsfolgen von Kauf und Eigentumsübertragung ernstlich gewollt sein. Denn an sich steht ja nichts entgegen, daß die Sicherstellung einer For derung durch Übereignung von Sachen erfolge. Wenn ein Schuld r dem Gläubiger eine Sache verkauft und übergibt mit der Beredung, daß der Kaufpreis auf die Schuld verrechnet werde, dem Schuldner aber freistehen solle, die Sache gegen Rückerstat tung des Kaufpreises binnen bestimmter Frist zurückzuerwerben, so verfolgt das Geschäft ökonomisch den Zweck der Sicherstellung der Forderung; nichtsdestoweniger enthält dasselbe juristisch einen gültigen Kauf. Auch daraus, daß hier der Gewahrsam zunächst, zufolge des Mietvertrages, beim Veräußerer bleiben sollte, ergibt sich an sich nicht, daß die Parteien die Rechtsfolgen von Kauf und Eigentumsübertragung nicht gewollt haben, denn mit dem Eintreten dieser Rechtsfolgen ist gemäß Art. 202 O. R. das ver einbarte Zurückbleiben des Gewahrsams beim Veräußerer nicht unvereinbar. Überhaupt liegen hinlängliche Anhaltspunkte für die Annahme einer Simulation, deren Vorhandensein von der Beklag ten nachzuweisen wäre, nicht vor. Einzelne Bestimmungen der Verträge vom 15. November 1887 sind freilich auffällig, so ins besondere die Vorschrift, daß die Vermieter sich verpflichten, die Gegenstände an keinen andern als den frühern Eigentümer zu vermieten. Allein es ergibt sich doch nicht mit Sicherheit, daß die Parteien nur den Namen des Kaufes gebraucht, die Rechtsfolgen eines solchen, Pflicht und Recht auf Übertragung der Sache zu vollem Rechte (Art. 229 O. N.) dagegen nicht gewollt haben. Zunächst ist das Geschäft nicht etwa in dem Sinne ein simulier tes, daß die als Kaufpreis bezeichnete Leistung der Kläger gar
nicht geschehen wäre. Dieselbe ist vielmehr festgestelltermaßen ge schehen. Sodann aber ist doch anzunehmen, daß, trotz der oben erwähnten Bestimmung des Mietvertrages, die Kläger, sofern bei Kündigung des Mietvertrages der Veräußerer von seinem Rück kaufsrechte keinen Gebrauch macht, volles Verfügungsrecht über die verkauften Gegenstände erlangten; es ist auch nirgends be stimmt, daß etwa der Veräußerer, trotz der Veräußerung, fort während die Gefahr der Sachen trage. Auf die Außerung des als Zeugen einvernommenen E. Drexler, daß das Schleifereiinventar lediglich den Klägern als Sicherheit für ihren Vorschuß habe die nen sollen und eine eigentliche Eigentumsübertragung nicht beabsichtigt gewesen sei, kann kein wesentliches Gewicht gelegt wer den. Denn auf der andern Seite hat E. Drexler auch wieder an gegeben, er habe das Inventar den Klägern verkauft und den Kaufpreis erhalten und sodann hat Drexler überhaupt bei seinen Aussagen offenbar lediglich die ökonomische, nicht aber die juristische Seite des Verhältnißes im Auge. Es ist also nicht hergestellt, daß in Tat und Wahrheit nicht die Rechtsfolgen von Kauf und Eigentumsübertragung, sondern von bloßer Verpfändung gewollt waren. 5. Wenn also das Geschäft als ein ernstlich gemeintes, nicht simuliertes zu betrachten ist, so muß sich weiter fragen, ob das selbe nicht trotzdem ungültig sei, weil es als ein in fraudem legis, zum Zwecke der Umgehung des Art. 210 O. R. abgeschlossenes, betrachtet werden müsse. In dieser Richtung ist ganz klar, daß die Parteien zu der Rechtsform der kaufsweisen Übereignung vermit telst constitutum possessorium mit vorbehaltenem Rückkaufsrechte des Veräußerers lediglich deshalb griffen, weil nach Art. 210 O. R. ein Pfandrecht an beweglichen Sachen nur durch körperliche Be sitzübergabe begründet werden kann. Bestände dieser Grundsatz nicht, so hätten die Parteien sicher einfach einen Pfandvertrag abgeschlos sen. Allein es kann doch das Geschäft nicht als ein in fraudem legis abgeschlossenes bezeichnet werden. Art. 210 O. R. bezieht sich seinem Wortlaute nach nur auf die Verpfändung; es kann nun nicht ohne weiteres angenommen werden, daß er trotzdem nicht nur die Verpfändung im Auge habe, sondern schlechthin alle Geschäfte betreffe, durch welche einem Gläubiger an beweglichen Sachen seines Schuldners, unter Belassung des Gewahrsams bei letzterm, ein seine Forderung sicherndes dingliches Recht eingeräumt werden wolle. Wenn auch die wirtschaftliche Wirkung einer zu Sicherung einer Forderung durch constitutum possessorium voll zogenen Übereignung wesentlich die gleiche ist, wie diejenige einer Verpfändung ohne Besitzübergabe, so ist doch die Rechtsform, ver mittelst welcher diese Wirkung erzielt wird, eine verschiedene. Und nun kann nicht gesagt werden, daß Art. 210 O. R. auf dem all gemeinen Grundsatz beruhe, daß überhaupt jede Belastung beweg lichen Vermögens Dritten gegenüber äußerlich erkennbar sein müsse so daß jede äußerlich nicht erkennbare Belastung schlechthin, ohne Unterscheidung der dafür benützten Rechtsform, verboten sei. Neben Art. 210 O. R. steht eben Art. 202, welcher die Eigentumsüber tragung durch constitutum possessorium, ohne Rücksicht auf ihren Zweck, zuläßt und nur für den Fall, daß eine Benachteiligung Dritter beabsichtigt wird, diese Dritten schützt (vergleiche übrigens im gegenteiligen Sinne die beachtenswerten Ausführungen von Bähr, Urteile des Reichsgerichts mit Besprechungen, S. 52 u. ff., auch Entscheidung des Civilgerichts Baselstadt, Revue der Gerichtspraxie III, Nr. 85). 6. Ist also das Geschäft weder simuliert noch zu Umgehung des Gesetzes abgeschlossen, so liegt eine wirksame Eigentumsüber tragung durch constitutum possessorium unzweifelhaft vor. Der Wille, daß der Veräußerer hinfort als Stellvertreter des Erwer bers besitzen solle, ist in den Verträgen vom 15. November 1887 zu unzweideutigem Ausdrucke gelangt. Auch ein das Zurückbleiben des Gewahrsams beim Veräußerer rechtfertigendes besonderes Rechts verhältnis ist, eben in dem vereinbarten Mietvertragsverhältnisse, gegeben. Die Einwendung, daß das besondere Rechtsverhältnis nicht erst mit der Eigentumsübertragung zur Entstehung gelangen dürfe, sondern schon früher bestehen müsse, geht, wie das Bundes gericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Schaller Schweg ler gegen Kinder Kaufmann vom 20. Mai 1887, Erw. 3, Amt liche Sammlung XIII, S. 226 ausgeführt hat, fehl; in der Tat ist klar, daß der Eigentümer, so lange er Eigentümer ist, eben in dieser Eigenschaft und nicht kraft eines anderweitigen besondern Rechtsverhältnisses detinirt.