Art. 3 AVB; authority of insurance agents; effect of undisclosed pre-existing defects in collective accident insurance: A worker suffering from a serious permanent defect, such as near-total bilateral deafness, falls within a contractual exclusion for persons with grave or lasting defects and is not covered where the insurer was unaware of the defect at conclusion of the policy. Acceptance of premiums does not constitute waiver absent knowledge. A general agent who merely intermediates the contract and lacks special authority cannot bind the insurer by a subsequent acknowledgment of liability; binding recognition requires knowledge by the competent corporate organ and conduct clearly constituting acceptance of responsibility.
gegen die Folgen von Betriebsunfällen versichert. Art. 3 der in der Police abgedruckten allgemeinen Versicherungsbedingungen be stimmt (unter dem Titel Ausschluß von der Versicherung ) u. a.: Personen mit schweren oder bleibenden, sichtbaren oder nicht sichtbaren Gebrechen werden von der Gesellschaft nicht versichert. In litt. F der Besondern Bedingungen ist vereinbart: Im Falle der durch Urteil oder im Einverständnisse mit der Gesell schaft durch gütlichen Vergleich festgestellten Haftpflicht des Ver sicherungsunternehmers bezahlt die Gesellschaft, sofern die vor stehenden bestimmten Entschädigungen nicht ausreichen, demselben den Betrag zurück, welchen er dem Verunglückten oder seinen Rechtsnachfolgern bezahlen muß, und zwar im Maximum den sechsfachen Jahreslohn in baar ausbezahlt, Maximum 6000 Fr. auf einen Verunglückien.... Die Police trägt das Datum Lu zern, den 31. März 1891 und ist für die Versicherungsgesell schaft von dem Generalagenten Burlet in Luzern und dem Spezial direktor Paquier in Lausanne unterzeichnet; im weitern trägt die Genehmigung der Direktion der Versicherungsgesellschaft in Paris mit dem Vormerke, daß der Beginn der Vertragsdauer auf 15. April 1891 festgesetzt sei. Im Ingresse der Police ist bemerkt: Die Verbindlichkeit der Versicherung ist von der Genehmigung durch die Direktion abhängig. Am 23. November 1891 verunglückte im Schieferbruche der Beklagten der Arbeiter Giovanni Sartori er geriet beim Bohren eines Sprengloches mit dem Bohrer auf ein altes Sprengloch, in welchem sich noch eine Ladung befand; diese explodierte und der Arbeiter wurde schwer verletzt. Die klä gerische Firma machte von dem Unfalle dem Agenten der Ver sicherungsgesellschaft Burlet am 23./27. November 1891 Anzeige. Im Laufe der in der Folge zwischen dem Versicherungsagenten Burlet und der klägerischen Firma über die Regulierung der Ent schädigung für diesen Unfall gewechselten Korrespondenz schrieb die klägerische Firma (am 4. Februar 1892) an Burlet u. a., der Fall Sartori komme glücklicherweise nicht ganz so schlimm heraus, wie anfangs berichtet worden sei. Das eine Auge sei allerdings ganz verloren, hingegen sei das andere so weit hergestellt, daß der Verletzte wieder leidlich lesen könne und zudem war derselbe schon vorher teilweise invalid, da derselbe absolut nichts gehört hat, was bei der Entschädigung jedenfalls auch in Betracht gezogen wird. Derselbe, respektive ein Verwandter, will nun betreffs Entschädigung in Unterhandlungen treten und wollen Sie uns gefl. mitteilen, inwiefern wir demselben handreichen sollen. Der Agent teilte eine Kopie dieses Briefes seiner Gesellschaft mit; allein in dieser Kopie ist derjenige Satz ausgelassen, welcher von der schon vor dem Unfalle vom 23. November bestandenen Taubheit des Klägers spricht. Nachdem ein ärztliches Gutachten über die Folgen des Unfalles vom 23. November eingegangen war, teilte der Agent Burlet dasselbe der Spezialdirektion für die Schweiz der beklagten Gesellschaft in Lausanne mit, wobei er der Klägerin am 16. Fe bruar 1892 bemerkte, er könne betreffend den Unfall Sartori noch keinen Bericht geben, da er das ärztliche Gutachten erst heute der Gesellschaft habe einsenden können. Mit Schreiben vom 20. Februar 1892 ermächtigte die Spezialdirektion den Agenten Burlet, dem Verletzten eventuell eine Entschädigung von 680 Fr. für Invali dität dritten, nötigenfalls eine solche von 1360 Fr. für solche zweiten Grades anzubieten. Sartori forderte aber, wie die klägerische Firma dem Agenten Burlet am 21. Februar 1892 mitteilte, 6000 Fr. Der Agent erwiderte hierauf der Klägerin am 24. Februar, durch eine solche Forderung werde eine gütliche Vereinbarung ausge schlossen; sie offerieren die Entschädigung für Invalidität zweiten Grades mit 1360 Fr.z weil die Sache rechtlich entschieden werden müsse, so erinnere er an den Art. XIII der allgemeinen Versiche rungsbedingungen (welcher bestimmt, daß der Versicherungsnehmer in Haftpflichtfällen, in welchen ein Vergleich nicht zu Stande komme, dem dazu von der Gesellschaft bestimmten Anwalt Prozeß vollmacht zu erteilen habe, daß die Prozesse aus Haftpflicht im Namen des Versicherungsnehmers durch die Gesellschaft geführt werden müssen u. s. w.). Die klägerische Firma schlug hierauf dem Agenten Burlet vor, als Anwalt den Advokaten Gallati in Glarus zu bestellen und bemerkte, sie werde dem Verletzten die Offerte der Gesellschaft mitteilen. Als hierauf der Verletzte die klägerische Firma vor Vermittleramt vorladen ließ, teilte die Klägerin diese Ladung dem Agenten Burlet mit dem Ersuchen um Weisung mit. Der Agent erwiderte am 11. März 1892, er werde nicht persönlich vor Vermittleramt erscheinen, sondern ersuche die Klägerin, dies
für die Gesellschaft zu tun. Sie wissen ja am besten, worin die Forderung des Klägers übertrieben, da er ja schon vor dem Unfalle durch seine Taubheit teilweise invalide, was nicht unsere Sache; wir haben ihn nur für den Unfall zu entschädigen. Wie ich Ihnen unterm 24. Februar gemeldet, offerieren wir ihm nur 1360 Fr. Am 21. März übermittelte die klägerische Firma dem Agenten Burlet den vom Verletzten erhobenen Leitschein mit dem Ersuchen um Weisung. Der Agent erwiderte am 24. März, er habe die Gesellschaft ersucht, den Advokaten Gallati als Anwalt zu bezeichnen und ersuche um Zustellung einer Vollmacht für den selben sowie der Akten. Am 29. März 1892 übermittelte die klä gerische Firma dem Agenten eine Vollmacht für den Advokaten Gallati zur Unterzeichnung durch die Versicherungsgesellschaft. Der Agent schrieb am 1. April 1892 an den Advokaten Gallati, er ersuche ihn, sowohl die Firma Blumer Cie. als die Ver sicherungsgesellschaft in der Sache vertreten zu wollen. Die mir zugesandte Vollmacht mußte ich der Spezialdirektion zur Unter zeichnung einsenden und werde ich diese nach Erhalt Ihnen um gehend zustellen. Inzwischen genügt ja auch jene der Herren Blumer Cie. Die Spezialdirektion der Beklagten in Lausanne teilte am 7. April 1892 dem Advokaten Gallati rücksichtlich der von dem Agenten Burlet für diesen verlangten Vollmacht mit, da der Prozeß auf den Namen des Versicherten zu führen sei, so habe die Versicherungsgesellschaft keine Vollmacht zu unterzeichnen. Dagegen habe der Anwalt in allen den Prozeß betreffenden Fra gen mit der Spezialdirektion zu korrespondieren; gleichzeitig ersuchte sie den Anwalt um Mitteilung seiner Ansicht über den Fall. Advokat Gallati erwiderte hierauf am 10. April; er setzte aus einander, die Haftpflicht der Firma Blumer, Marty, Rhyner Cie. sei unbestreitbar und es könne sich nur um Feststellung des Quantitativs der Entschädigung handeln; in dieser Richtung sei die Forderung des Verletzten allerdings zu hoch, das Angebot der Versicherungsgesellschaft dagegen zu niedrig. Mit Zuschrift vom 20. April antwortete die Spezialdirektion, diese Auseinandersetzun gen mögen an sich richtig sein, allein die Versicherungsgesellschaft müsse sich fragen, ob der Fall überhaupt in der Versicherung in begriffen sei; sie habe schon wiederholt Mitteilung eines ärztlichen Gutachtens über die Taubheit, an welcher Sartori schon vor dem Unfalle gelitten habe, verlangt, speziell darüber, ob diese Taubheit nur an einem Ohr oder an beiden bestanden habe und in wel chem Grade. Advokat Gallati möge alles erforderliche tun, um die nötigen Aufschlüsse baldmöglichst einzusenden, damit die Gesellschaft die erforderlichen Instruktionen erteilen könne. In der Tat hatte die Gesellschaft inzwischen in Erfahrung gebracht, daß Sartori an Taubheit leide und hatte den Agenten Burlet schon am 27. Fe bruar und wieder am 31. März und 16. April 1892 beauftragt, ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen, wie es sich mit dieser Taubheit verhalte; nach Einlangen dieses Gutachtens werde sie dem Agenten ihre weitern Instruktionen erteilen. Am 20. April erhielt nunmehr die Spezialdirektion von dem Agenten Burlet ein vom 19. April datiertes Gutachten des Spitalarztes Dr. Fritzsche in Glarus, welches dahin ging: Die Schwerhörigkeit des Sartori bestehe seit circa acht Jahren und datiere von einem Unfalle her, den Sartori mit andern Arbeitern in einem Caisson mit kompri mirter Luft (beim Brückenbau) erlitten habe. Die Schwerhörigkeit sei doppelseitig und fast eine vollständige Gehörlosigkeit. Nur wenn man ihm aus nächster Nähe ins rechte Ohr schreie, verstehe er etwas, links gar nichts. Die stark angeschlagene Stimmgabel höre er aus nächster Nähe nicht. Nach Empfang dieses Gutachtens schrieb die Spezialdirektion in Lausanne am 25. April 1892 so wohl an die klägerische Firma als an den Advokaten Gallati: Aus dem Gutachten ergebe sich, daß Sartori vor dem Unfalle vom 23. November an einem schweren und dauernden Gebrechen (Taubheit) gelitten habe; die Gesellschaft lehne daher gestützt auf Art. 3 der allgemeinen Versicherungsbedingungen jede Verantwort lichkeit für den Unfall ab. An diesem Standpunkte hielt die Ge sellschaft auch gegenüber einem Proteste der klägerischen Firma fest. In dem von Sartori vor den glarnerischen Gerichten gegen die klägerische Firma eingeleiteten Haftpflichtprozesse, in welchem sie von der klägerischen Firma in's Recht gerufen wurde, gab die Versicherungsgesellschaft die Erklärung ab, daß sie jegliche Ersatz pflicht gegenüber Blumer Cie. wegen des Unfalls Sartori grund sätzlich ablehne und sich für den Fall, daß Blumer Cie. Re greßansprüche aus dem Versicherungsvertrage gegen sie sollten
geltend machen wollen, sich alle ihre Rechte und Einreden in formeller und materieller Richtung für den zwischen ihr und Blu mer Cie. auszutragenden Rechtsstreit vorbehalte. Die Versiche rungsgesellschaft beteiligte sich demgemäß an dem zwischen Sartori und Blumer, Marty, Rhyner Cie. geführten Rechtsstreite nicht, Dieser wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Eivilgerichtes Glarus vom 21. Mai 1892 dahin erledigt, daß Blumer, Marty, Rhyner Cie. kostenfällig verurteilt wurden, an Sartori eine Entschädigung von 4500 Fr., Wert 21. Mai 1892, zu bezahlen und für denselben die sämmtlichen Heilungs und Verpflegungs kosten zu bestreiten. Im gegenwärtigen Prozesse forderte die Firma Blumer, Marty, Rhyner Cie. von der Versicherungsgesellschaft den Betrag von 4818 Fr. 65 Cts., den sie zufolge des erwähnten Urteils an Sartori habe bezahlen müssen, zurück. Die Beklagte bestritt die Forderung grundsätzlich, erklärte sich dagegen bereit, der Klägerin auf den von ihr zu leistenden Ausweis hin den Betrag der Prämie zurückzubezahlen, welche dieselbe für den ver unglückten Arbeiter Giovanni Sartori an sie entrichtet habe. 2. Die nahezu vollständige, beidseitige Gehörlosigkeit, an wel cher der verunglückte Arbeiter Sartori litt, ist offenbar ein schweres bleibendes Gebrechen im Sinne des Art. III der allgemeinen Ver sicherungsbedingungen. Denn es ist ja klar, daß nahezu vollstän dige Taubheit die Unfallsgefahr für einen von ihr betroffenen Arbeiter wesentlich erhöht. Nach Maßgabe des Art. III der allge meinen Versicherungsbedingungen war daher Sartori von der auf Grund dieser Bedingungen abgeschlossenen Versicherung ausge schlossen. Der Umstand, daß die Gesellschaft die Prämie auch für diesen Arbeiter entgegennahm, ändert hieran nichts. Denn unbe strittenermaßen war der Gesellschaft damals die Tatsache, daß Sartori an nahezu völliger Gehörlosigkeit leide, unbekannt; der Versicherungsnehmer hatte ihr dieselbe, obschon sie ihm bekann war (wohl weil er sie irrtümlicherweise für unerheblich hielt), nicht angezeigt. Die Versicherungsgesellschaft hat also nicht etwa die Versicherung auch für den Arbeiter Sartori übernommen, trotz dem ihr dessen Gebrechen bekannt war; es kann daher keine Rede davon sein, daß sie von dem Inhalte der allgemeinen Versicherungs bedingungen für den konkreten Fall stillschweigend abgegangen sei. Art. III der allgemeinen Versicherungsbedingungen blieb vielmehr als lex contractus unverändert bestehen und die Übernahme der Versicherung für Sartori ist demgemäß wegen wesentlichen Irr tums, nach Maßgabe der Bestimmungen des Versicherungsvertra ges selbst, für die Gesellschaft unverbindlich. Wenn der Anwalt der Klägerin ausgeführt hat, die Haftpflichtversicherung gelte, ge mäß der besondern Bestimmungen der Police, für alle Haftpflicht fälle ohne Ausnahme, so ist darauf zu erwidern, daß die Haft pflichtversicherung sich selbstverständlich nur auf Unfälle bezieht, die Arbeitern zustoßen, welche in der Kollektivversicherungspolice inbegriffen sind. 3. Eine Verpflichtung der Gesellschaft aus dem ursprünglichen Versicherungsvertrage besteht also nicht. Dies wird auch von der zweiten kantonalen Instanz anerkannt. Dagegen hat diese ange nommen, die Gesellschaft habe, nach dem Unfalle, ihre Verantwort lichkeit für denselben in verpflichtender Weise anerkannt. Die zweite Instanz nimmt an, eine solche Anerkennung ergebe sich aus der zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Generalagenten Burlet in Luzern nach dem Unfalle gewechselten Korrespondenz; der Ge neralagent erscheine auf dem Vertragsinstrumente mit seiner Un terschrift als Kontrahent und qualifiziere sich mithin als bevoll mächtigter Vertreter der Gesellschaft, dessen Handlungen für diese verbindlich seien. Diese Entscheidung beruht auf einem Rechtstrrtum. der Generalagent Burlet war, wenn er auch den Versicherungs vertrag mitunterzeichnet hat, zum selbständigen Abschlusse desselben nicht bevollmächtigt. Dies ergibt sich aus der Policebestimmung, daß die Verbindlichkeit der Versicherung von der Genehmigung durch die Direktion abhängig sei, auf's klarste; gemäß dieser Be stimmung ist der Versicherungsvertrag erst durch die Genehmigung seitens der Direktion der Gesellschaft in Paris für die Gesellschaft verbindlich geworden und erst auf den von der Direktion festge setzten Zeitpunkt in Kraft getreten. Der Generalagent hat ledig lich als Vermittler mitgewirkt und seine Unterschrift beigesetzt. Ebensowenig war der Generalagent Burlet bevollmächtigt, die Ersatzpflicht der Gesellschaft nachträglich, sei es im Prinzip, sei es dem Maße nach, verbindlich anzuerkennen. Eine derartige Be fugnis eines Agenten (selbst wenn derselbe den Titel eines General
agenten führt) folgt nicht von selbst aus der Stellung des Agen ten, welcher lediglich zur Vermittlung des Geschäfsverkehrs zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsinteressenten berufen ist, Es bedarf dazu vielmehr einer dem Agenten erteilten Spezialvoll macht (siehe Ehrenberg, Versicherungsrecht I, S. 235). Eine solche besaß aber der Generalagent Burlet im vorliegenden Falle unzweifelhaft nicht. Es konnte auch dem Versicherungsnehmer un möglich entgehen, daß der Agent zu selbständiger Entscheidung über die Anerkennung der Ersatzpflicht nicht ermächtigt sei, sondern darüber die Entscheidung der Gesellschaftsbehörde einzuholen habe; der Versicherungsnehmer mußte dies aus der ganzen Haltung des Agenten, u. a. dem Briefe desselben vom 16. Februar 1892 ent nehmen, in welchem dieser erklärte, über den Unfall Sartori noch keinen Bericht geben zu können, da er das ärztliche Gutachten erst heute der Gesellschaft habe einsenden können. Durch eine vom Agenten Burlet ausgesprochene Anerkennung der Ersatzpflicht wurde also die Gesellschaft nicht verpflichtet; es braucht daher nicht un tersucht zu werden, ob aus dem Verhalten des Agenten eine An erkennung durch diesen wirklich folge. Danach liegt denn aber eine für die Gesellschaft verbindliche Anerkennung überhaupt nicht vor. Eine solche könnte jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn die zuständige Gesellschaftsbehörde in Kenntnis des Umstandes, daß der Verunglückte nach Art. III der allgemeinen Versicherungs bedingungen zufolge Taubheit von der Versicherung ausgeschlossen sei, eine Entschädigung anerboten hätte. Allein hievon ist gar keine Nede. Vielmehr ergibt sich aus dem in Erw. 1 dargestellten Sach verhalte, daß sobald die Spezialdirektion der Gesellschaft in Lausanne von dem Umstande, daß der Verunglückte an einem Gehörfehler gelitten habe, Kenntnis erhielt, sie ein ärztliches Gutachten ver langte und nachdem dieses nahezu völlige Gehörlosigkeit feststellte, die Ersatzpflicht der Gesellschaft bestritt. Daß, bevor die Gesellschaft Kenninis von dem Gebrechen des Verunglückten hatte, der Agent ermächtigt wurde, über eine Entschädigung zu verhandeln, ist of fenbar bedeutungslos. Ebenso der Umstand, daß der Agent persön lich allerdings schon vor den von ihm gepflogenen Verhandlungen von der Klägerin von dem Gebrechen des Verunglückten beiläufig war benachrichtigt worden. Denn diese Nachricht wurde eben nicht sofort, sondern, wenn überhaupt, so jedenfalls erst später der Ge sellschaft respektive der Spezialdirektion in Lausanne mitgeteilt. Bei dieser Sachlage braucht auch nicht untersucht zu werden, ob die Spezialdirektion in Lausanne ihrerseis berechtigt gewesen wäre, eine verpflichtende Anerkennung Namens der Gesellschaft auszusprechen, oder ob dieses Recht nur der Direktion in Paris zustehe, der Spezialdirektor in Lausanne dagegen, trotz seines Titels, tatsächlich nur die Stellung eines Agenten einnehme. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird für begründet erklärt und es wird mithin, in Abänderung des angefochtenen Urteis des Obergerichtes des Kantons Glarus, die Klage abgewiesen.