Extended liability law; business accident and worker’s route to work; the notion of business operation is to be construed broadly and may include auxiliary connected work, but not the ordinary path of workers to and from the workplace unless the employer has itself organized the transport. Where the injured worker is still on the way to the worksite and the work has not yet commenced, an accident on a transport installation not then used as an operating means is not a business accident (consid. 3).
die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er den Antrag anmeldete: es sei Beklagter zur Zahlung einer Entschädigung von 4000 Fr. und Zins à 5 % seit 1. Juli 1892 an den Kläger zu verfällen. C. Bei der heutigen Verhandlung sind die Parteien nicht er schienen oder vertreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Arbeit aufnehmen sollte. Die Arbeit, welche den Geschäftsbetrieb des Beklagten bildet, war also zur Zeit des Unfalles noch nicht begonnen. Danach kann denn der Unfall nicht als Betriebsunfall aufgefaßt werden. Daß er beim Betreten des für Materialtrans porte angelegten Schienengeleises sich ereignete, ändert hieran nichts, denn dieses Geleise war im Augenblicke des Unfalles nicht als Betriebsmittel benützt oder zu benützen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefoch tenen Urteile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt sein Bewenden.