Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 17. Februar 1893 in Sachen
Gottenkieny gegen Albert.
A. Durch Urteil vom 12. Dezember 1892 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erst
instanzliche Urteil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil des Civil
gerichtes Baselstadt ging dahin: Kläger ist mit seiner Klage
abgewiesen.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil ergriff der Kläger
die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er den Antrag
anmeldete: es sei Beklagter zur Zahlung einer Entschädigung
von 4000 Fr. und Zins à 5 % seit 1. Juli 1892 an den
Kläger zu verfällen.
C. Bei der heutigen Verhandlung sind die Parteien nicht er
schienen oder vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Tatsächlich ist durch die Vorinstanzen festgestellt. Der Kläger
war vom Beklagten angestellt worden, um als Arbeiter bei der
vom Beklagten übernommenen Reparatur des Zielwalles auf der
Schützenmatte in Basel mitzuwirken; er begab sich am 23. Februar
1892 Nachmittags nach der Schützenmatte, um seine Arbeit auf
zunehmen, und zeigte seine Anstellung dem dort befindlichen Polier
an. Zum Transporte des für die Reparatur des Zielwalles
nötigen Materials war ein Schienengeleise angelegt worden
als der Kläger über diese Schienenanlage gehen wollte, glitt er
auf dem etwas gefrorenen Boden aus, fiel über die Schienen
und verletzte sich am linken Arm und an der linken Schulter.
Wegen der Folgen dieses Unfalles hat der Kläger vom Beklagten
eine Entschädigung von 4000 Fr. gestützt auf das erweiterte
Haftpflichtgesetz verlangt.
- Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen,
das Civilgericht mit der Begründung, der Unfall sei nicht durch
den Betrieb des Geschäftes des Beklagten erfolgt. Die Zeugen
aussagen haben vielmehr ergeben, daß der Unfall dem Kläger auf
dem Wege zur Arbeit, zur Zeit, wo die Arbeit noch nicht auf
genommen worden war, zugestoßen sei und zwar bevor er auf
dem Arbeitsplatze angelangt war. Für seine Behauptung, daß er
bei Aufnahme der Arbeit den Unfall erlitten habe, habe Kläger
keinen Beweis zu erbringen vermocht. Das Appellationsgericht
dagegen führt aus: Beim Aktenschlusse habe der Kläger Zeugen
beweis dafür beantragt, daß er sein Werkzeug ausgepackt gehabt
habe und gerade an die Arbeit habe gehen wollen, als er über
die Schienen gefallen sei. Das Gericht finde sich nicht veranlaßt,
diese Abhörung noch vorzunehmen, da das Eine, was die Zeugen
gesehen haben und worüber sie vernommen werden sollen, der
Fall des Klägers auf den Schienen, mit dem von den andern
Zeugen schon Ausgesagten übereinstimme, über das Weitere aber
ob der Kläger damals schon die Arbeit zu beginnen gehabt habe
und ob die Stelle, wo der Kläger fiel, schon der Arbeitsplatz
selbst gewesen sei, eine Anzahl gegenteiliger Aussagen vorliege.
Und wenn auch die zum Zwecke des Materialtransportes erstellte
Geleiseanlage allerdings in Bezug auf einen bei einem solchen
Transporte verletzten Arbeiter als Teil des Arbeitsplatzes zu be
trachten wäre, so sei doch gegen den Kläger entscheidend, daß er
diesen Schienenweg nicht habe benutzen müssen, um zu der Ar
beit zu gelangen, im Gegenteil ohne Anlaß und unbesonnen ihn
betreten habe, da auf beiden Seiten der Zugang zum Zielwalle
offen gewesen sei und er die Benützung der Schienen um so eher
hätte vermeiden sollen, wenn sie infolge des Frostes besonders
glatt waren. Es wäre daher, auch wenn man die Schienenanlage
im allgemeinen in den Arbeitsplatz einbeziehen wolle, der Kläger
wegen Selbstverschuldens abzuweisen.
- Das Bundesgericht hat schon wiederholt ausgesprochen, daß
der Begriff des Betriebs und Betriebsunfalles im weiten Sinne
Hülfsarbeiten ge
aufzufassen ist, wonach darunter auch konnexe
hören (siehe Entscheidungen in Sachen Grod gegen Schumacher
vom 28. November 1891, Amtliche Sammlung XVII, S. 743
in Sachen Gribi gegen Hasler vom 5. März 1892, Amtliche
Sammlung XVIII, S. 363 Erw. 3). Von dieser Auffassung aus
gehend, hat das Bundesgericht in der erwähnten Sache Gribi gegen
Hasler den Transport der Arbeiter von und nach den Arbeits
plätzen, wenn derselbe durch Einrichtung von Arbeiterzügen u. drgl.
von einer Bauunternehmung selbst organisiert worden ist, als zum
Betriebe gehörig behandelt. Dagegen kann einem Zweifel nicht
unterliegen, daß in Ermangelung derartiger vom Unternehmer
selbst getroffener Transporteinrichtungen der Weg der Arbeiter
von und nach dem Arbeitsplatze nicht zum Betriebe gehört. Nun
ist nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen anzu
nehmen, daß der Kläger im Augenblicke des Unfalles sich noch
auf dem Wege zu der Arbeitsstelle befand; er hatte, wie nach
dem zweitinstanzlichen Urteile offenbar anzunehmen ist, sein Ar
beitsgeräte noch nicht ausgepackt, sondern befand sich noch mit
demselben auf der Schulter unterwegs nach dem Orte, wo er seine
Arbeit aufnehmen sollte. Die Arbeit, welche den Geschäftsbetrieb
des Beklagten bildet, war also zur Zeit des Unfalles noch nicht
begonnen. Danach kann denn der Unfall nicht als Betriebsunfall
aufgefaßt werden. Daß er beim Betreten des für Materialtrans
porte angelegten Schienengeleises sich ereignete, ändert hieran
nichts, denn dieses Geleise war im Augenblicke des Unfalles nicht
als Betriebsmittel benützt oder zu benützen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefoch
tenen Urteile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt
sein Bewenden.
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