Art. 1-4 of the Factory Liability Act of 25 June 1887; territorial and functional scope of factory liability; separation of brewery operation and independent agricultural business. An accident occurring in premises used for agriculture and in the course of agricultural work does not fall under factory liability merely because steam power from the factory drives the machine used. A merely indirect economic or operational connection between the two businesses is insufficient; the activity must belong to, or at least be sufficiently connected with, the factory operation. Unconditional signing of an accident protocol does not, by itself, constitute recognition of statutory liability. Where the residual contractual claim falls below the statutory amount in dispute, Federal Court jurisdiction is lacking for that part.
Unfall versichert hatte, einen Vergleich ab, wodurch er gegen Be zahlung von 2500 Fr. auf weitere Entschädigungsansprüche so wohl gegenüber der Beklagten als gegenüber der Versicherungs gesellschaft verzichtete. Am 21. September 1891 widerrief indes der bevollmächtigte Anwalt des Klägers diesen Vergleich, gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes; daraufhin wurde der Prozeß durchgeführt. Beide Instanzen haben die Klage abgewiesen. 3. Nach dem in Erwägung 1 Bemerkten kann es sich für das Bundesgericht nur noch um den Haftpflichtanspruch des Klägers handeln. Dieser nun ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen deßhalb abzuweisen, weil der Unfall überhaupt nicht unter di Haftpflichtgesetzgebung fällt. Derselbe ereignete sich nicht in den Näumlichkeiten und durch den Betrieb der Fabrik (Bierbrauerei) der Beklagten, sondern in einer dem landwirtschaftlichen Betriebe dienenden Räumlichkeit und bei einer Dienstverrichtung, welche unmittelbar nicht der Ausübung des Brauereigewerbes, sondern eben dem Betriebe der Landwirtschaft diente. Es ist daher klar daß die Voraussetzungen der Art. 1 und 2 des Fabrikhaftpflicht gesetzes vom 25. Juni 1887 nicht gegeben sind. Der landwirt schaftliche Betrieb der Beklagten nämlich kann offenbar nicht etwa als ein Bestandteil des Brauereigewerbes derselben aufgefaßt wer den. Es mag zwar der landwirtschaftliche Betrieb insofern mit dem Brauereigewerbe in einer gewissen Verbindung stehen, als vielleicht Nebenprodukte des letztern in der Landwirtschaft Ver wendung finden, oder landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Be trieb des Brauereigewerbes benutzt werden; allein zum Betriebe des Brauereigewerbes gehört die daneben von der Beklagten be triebene Landwirtschaft deshalb doch gewiß nicht. Sie bildet viel mehr einen selbständigen Betrieb, welcher als solcher, als land wirtschaftlicher, der Haftpflichtgesetzgebung nicht untersteht. Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß landwirtschaftliche Ma schinen durch Dampf, der von der Fabrik hergeleitet wird, betrieben werden; dadurch werden die betreffenden, vermittelst dieser Ma schine vorgenommenen landwirtschaftlichen Verrichtungen nicht zu des Brauereigewerbes.einem Bestandteile des Fabrikbetriebes Wenn der Kläger im weitern meint, zufolge der Verwendung von Dampfkraft für den Betrieb einzelner Maschinen sei der Land wirtschaftsbetrieb der Beklagten zu den Gewerben zu rechnen, in welchen explodierbare Stoffe gewerbemäßig verwendet werden, und falle daher unter Art. 1 Ziff. 1 des erweiterten Haftpflicht gesetzes, so ist auch dies unrichtig. Abgesehen davon, daß Wasser dampf wohl kaum zu den explodierbaren Stoffen im Sinne der citierten Gesetzesbestimmung zu rechnen ist, gehört eben der land wirtschaftliche Betrieb, auch wenn dabei Dampfkraft benutzt wird, nach dem klaren Willen des Gesetzes, nicht zu den der Haft pflichtgesetzgebung einzig unterstellten Gewerben. Fraglich hätte nur sein können, ob nicht die Verrichtung, bei welcher der Kläger verletzt wurde, sich als eine mit dem Fabrikbetriebe im Zusammen hange stehende Hülfsarbeit oder eine mittelbar mit dem Fabrik betriebe im Zusammenhange stehende Dienstverrichtung im Sinne der Art. 3 und 4 des erweiterten Haftpflichtgesetzes qualifiziere. Hievon hätte dann vielleicht gesprochen werden können, wenn das Futter, welches der Kläger zu schneiden hatte, für Zugtiere be stimmt gewesen wäre, welche für Transportzwecke des Brauerei betriebes gehalten wurden. Allein eine sachbezügliche Behauptung ist gar nicht aufgestellt. Es mangelt also an jedem, auch nur mittelbaren, Zusammenhange zwischen der Verrichtung, bei welcher der Kläger verletzt wurde, und dem Betriebe des Brauereigewerbes. Wenn schließlich der Kläger noch behauptet hat, die Beklagte habe ihre gesetzliche Haftpflicht durch vorbehaltlose Unterzeichnung des über den Unfall aufgenommenen Protokolls anerkannt, so ist dies, wie die Vorinstanz hinlänglich gezeigt hat, völlig unbe ründet. 4. Ist somit die vorinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache in allen Teilen zu bestätigen, so muß es gemäß feststehender Praxis auch rücksichtlich der Kosten einfach bei der Verfügung der kantonalen Gerichte sein Bewenden haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet ab gewiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefoch tenen Urteile des Obergerichtes des Kantons Aargau sein Be wenden.