Concurrent negligence in workplace-machine accidents; employer's duty to install suitable safeguards and reduction of damages according to predominant contributory fault. A worker who operates a dangerous machine in a manifestly unsafe manner is guilty of negligence. However, the proprietor of an industrial establishment must protect employees by technically appropriate safety devices adapted to the circumstances. Where both parties are at fault, damages are assessed by weighing the respective degrees of fault; the worker's predominant fault justifies a reduction, not a denial, of compensation (consid. 3-5).
des Klägers auch offenbar unbegründet. Allerdings hatte der An walt des Beklagten ursprünglich seine Behauptung dahin gefaßt. der Kläger habe gegen den Strich gehobelt; allein darunter verstand er, wie sich klar ergibt, von Anfang an nicht das Hobeln gegen den Verlauf der Holzfaser, was darunter gewöhnlich ver standen wird, sondern vielmehr das Rückwärtshobeln , d. h. die Tatfache, daß der Kläger von der rückwärtigen Seite des Hobel tisches das Brett zurück über die Messer geschoben habe. 3. Ist also davon auszugehen, daß der Kläger das Brett von links nach rechts, in der Richtung der rotierenden Messer, über die Messerwalze zurückgeschoben hat und dadurch der Unfall herbei geführt worden ist, so liegt ein Verschulden des Klägers unzwei felhaft vor. Denn eine derartige Verwendung der Hobelmaschine ist, wie die Vorinstanz gestützt auf den von ihr eingenommenen Augenschein ausführt, eine ungemein gefährliche und ist, nach den Ergebnissen des Zeugenbeweises, dies jedem Arbeiter an einer solchen Maschine bekannt. Der Kläger hat denn auch selbst nicht behauptet, daß er die Gefahr nicht gekannt habe. Der Kläger hat daher in offenbar unvorsichtiger Weise eine gefährliche Manipu lation, zu welcher er nicht genötigt war, vorgenommen und sich dadurch einer Fahrlässigkeit schuldig gemacht. Dagegen kann ein in kausalem Zusammenhange mit dem Unfalle stehendes Selbstver schulden nicht auch darin erblickt werden, daß der Kläger die Messer zu hoch gestellt habe; denn es steht nach den Aussagen der Vorinstanz nicht fest, daß der Unfall durch zu hohe Stellung r Messer, respektive durch zu tiefe Stellung des beweglichen Plattentischs veranlaßt worden sei und es ist auch nicht ersichtlich, daß überhaupt die in dieser Richtung vom Kläger getroffene An ordnung fehlerhaft gewesen sei. 4. Trifft danach den Verletzten allerdings ein Verschulden, so steht aber demselben ein Mitverschulden des Beklagten gegenüber. Die Fraise, bei deren Bedienung sich der Unfall ereignete, ist ohne Zweifel eine gefährliche Maschine, welche bei auch nur momen taner Unachtsamkeit oder Unvorsichtigkeit der daran beschäftigten Arbeiter deren körperliche Integrität gefährdet. Nichtsdestoweniger war an derselben im Etablissement des Beklagten eine zweckdien liche Schutzvorrichtung nicht angebracht. Eine Schutzvorrichtung war zwar vorhanden, allein dieselbe war, wie auch die Vorinstanz anerkennt, nicht richtig konstruiert und es scheint, da sie die Ar beiter in der Arbeit bedeutend hinderte, deren Benützung überhaupt außer Übung gekommen zu sein, derart, daß sie z. B. bei dem Augenscheine der Vorinstanz überhaupt nicht in Funktion gesetzt werden konnte. Dieser Mangel einer zweckdienlichen Schutzvorrich tung bei einer gefährlichen Maschine ist dem Beklagten zum Ver schulden anzurechnen. Denn es ist ohne Zweifel die Pflicht des Inhabers eines gewerblichen Etablissements, Leben und Gesundheit seiner Arbeiter gegen die Gefahren, welche ihnen durch die maschi nellen Einrichtungen drohen, möglichst zu sichern und zu diesem Zwecke die den Umständen angemessenen und durch die technische Wissenschaft und Erfahrung angeratenen Schutzvorrichtungen an zubringen. Es steht auch hier der Mangel einer zweckdienlichen Schutzvorrichtung in kausalem Zusammenhange mit dem Unfalle. Denn es darf wohl angenommen werden, daß eine zweckmässige, richtig konstruierte Schutzvorrichtung von dem Arbeiter wäre be nutzt worden und den Unfall verhütet hätte. 5. Es ist demnach, in Abweichung von der Auffassung der Vorinstanz, in Übereinstimmung dagegen mit der ersten Instanz, konkurrierendes Verschulden beider Parteien anzunehmen. Immer hin erscheint das Verschulden des Arbeiters als das überwiegende und es ist diesem Umstande bei Feststellung des Quantitativs der Entschädigung Rechnung zu tragen. Der Schaden, den der erst 27 jährige Kläger durch die Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit zufolge des Unfalls erleidet, übersteigt oder erreicht doch mindestens das gesetzliche Entschädigungsmaximum von 6000 Fr. Denn zu folge der erlittenen Verletzung ist der Kläger wohl kaum mehr fähig, seinen erlernten Beruf als Schreiner in lohnender Weise auszuüben; er ist also darauf angewiesen, eine andere Beschäfti gung zu suchen, wobei er in der Auswahl derselben wie in seiner Leistungsfähigkeit durch den Verlust der drei Mittelfinger der linken Hand dauernd nicht unwesentlich beschränkt bleiben wird. Die Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit darf wohl auf 20 30 % veranschlagt werden. Wird danach einerseits die Größe des dem Kläger entstandenen Schadens in Betracht gezogen, andrerseits dagegen erwogen, daß denselben das überwiegende Verschulden an
dem Unfalle trifft, so erscheint eine Entschädigung von 2000 Fr. als den Verhältnissen angemessen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird dahin für begründet erklärt, daß, in Abänderung des Dispositivs 1 des angefochtenen Urteils, der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger außer dem an erkannten Betrage von 230 Fr. für Heilungs und Verpflegungs kosten, eine Entschädigung von 2000 Fr., sammt Zins zu 5 seit 27. November 1891, zu bezahlen.