Art. 12 Fabrikhaftpflichtgesetz; Art. 154 OR; interruption of limitation of factory-liability claims and assessment of damages for permanent incapacity. A limitation period under the Factory Liability Act is not a forfeiture period; in the absence of special rules, the general provisions of the OR on interruption of limitation apply, including interruption by debt enforcement. An accident caused by a defective operating device during business-related presence on the workplace remains attributable to the enterprise even if the worker momentarily interrupts his task for a natural need, absent proven prohibition or misuse. Where the factual findings establish probable lasting incapacity, the appellate assessment of compensation is binding unless manifestly excessive; capitalized loss of earnings may justify a substantial lump-sum award. If the parties agree, an insurer may be directly included and held jointly liable in the dispositive part.
einer Betriebsvorrichtung, die Morschheit eines Ladens des Hoch gerüstes, herbeigeführt worden und hat den Verletzten betroffen, während dieser zu Zwecken des Betriebs auf dem Hochgerüste aufhielt. Der Kaufalzusammenhang mit dem Betriebe ist also ge geben. Daß der Verletzte im Augenblicke des Unfalles seine dienst lichen Verrichtungen momentan unterbrochen hatte, um ein na türliches Bedürfnis zu befriedigen, ändert hieran nichts. Eigenes Verschulden des Verletzten liegt nicht vor. Von einem solchen könnte nur dann gesprochen werden, wenn den Arbeitern verboten gewesen wäre, die Stelle des Hochgerüstes, wo der Unfall sich ereignete, zu betreten und zu Zwecken, wie der Verletzte sie ver folgte, zu benutzen. Dies ist aber gar nicht behauptet; die Ar beiter durften daher diese, wie alle andern Stellen des Gerüstes für solid halten und sich für befugt erachten, dieselbe zu betreten. Unvorsichtigkeit des Verletzten, daß derselbe etwa zu weit hinaus getreten wäre u. drgl., hat bei Herbeiführung des Unfalles keine Rolle gespielt. 4. Ebenfo ist die Einrede der Verjährung unbegründet. Die Fabrikhaftpflichtgesetze enthalten (abweichend vom Eisenbahnhaft pflichtgesetze) keine Sonderbestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung. Es greifen daher die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes Platz, welche (soweit nicht Spezialgesetze abweichende Vorschriften enthalten) für die Verjährung aller (bun desrechtlichen) Ansprüche gelten, mag nun die Verjährungsfrist im Obligationenrecht selbst oder in andern Gesetzen bestimmt sein (siehe Entscheidungen, Amtliche Sammlung XVII, S. 00 Erw. 4, XVIII, S. 927 Erw. 2). Anders wäre dies allerdings dann, wenn Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgesetzes nicht eine Verjährung, sondern eine Verwirkungsfrist statuierte. Allein dies ist offenbar nicht der Fall. Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgefetzes führt, wie sein Wortlaut deutlich zeigt, eine besondere kurze Verjährung ein, nicht eine Verwirkungsfrist. Wenn der Anwalt des Beklagten heute darauf hingewiesen hat, daß jedenfalls die in Art. 13 des Fabrik haftpflichtgesetzes für Begehren um Rektifikation eines Urteils be stimmte Frist nur durch Klageanhebung unterbrochen werden könne, so ist dies nicht beweisend. Auch wenn die Frist des Art. 13 cit. nur durch Klagerhebung unterbrochen werden kann, so be weist dies doch nichts für die Unterbrechung der in Art. 12 nor mierten Verjährung. Denn in den Fällen des Art. 13 handelt es sich eben speziell um Rektifikation eines Urteils, welche nur durch den Richter geschehen kann, nicht um die Geltendmachung der ursprünglichen Schadenersatzforderung. Sind also die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Unterbrechung der Verjährung anwendbar, so ist die Verjährung nicht eingetreten. Denn nach Art. 154 O. R. wird die Verjährung auch durch die Betreibung unterbrochen und diese ist in casu am 15. Juni 1892, also noch innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist des Art. 12 des Fabrik haftpflichtgesetzes, angehoben worden. 5. Rücksichtlich der Folgen des Unfalles steht fest, daß der Kläger durch den Fall eine ziemlich ausgedehnte Quetschung und Zerreißung der Ohrmuschel nebst verschiedenen Kontusionen an Brust, Armen und Beinen erlitt. Er behauptet im fernern, er sei infolge einer durch den Fall verursachten traumatischen Neurose noch gegenwärtig völlig arbeitsunfähig und werde es voraussicht lich zeitlebens bleiben. Der Beklagte hat bestritten, daß der Kläger infolge des Unfalles an traumatischer Neurose leide; derselbe sei vielmehr ein Simulant. Das Gutachten des Oberarztes der kan tonalen Krankenanstalt spricht sich dahin aus, wenn auch Gründe für die Annahme von Simulation vorhanden seien, so sei doch möglich, daß die Krankheitserscheinungen des Verletzten mit dem am 19. Juni 1891 erlittenen Unfall im Zusammenhange seien und daß er infolge dessen an traumatischer Neurose leide. Sei diese Annahme richtig, so müsse die Aussicht auf Genesung bei der bereits langen Dauer der Krankheit, bei Anwesenheit nicht nur spinaler, sondern auch cerebraler Erscheinungen, als eine schlechte bezeichnet werden. Das Obergericht hat ausgesprochen, es sei der beklagtischen Behauptung, der Kläger sei ein Simulan kein Gewicht beizumessen; es sei in dieser Beziehung auf das Gut achten des Oberarztes der kantonalen Krankenanstalt aufmerksam zu machen. Das Obergericht geht demnach offenbar davon aus es seien nach dem Sachverständigengutachten die Krankheitser scheinungen des Verletzten als reelle, nicht simulierte zu betrachten; es sei also als erwiesen zu betrachten, daß der Kläger infolge des Unfalles an traumatischer Neurose leide und daß die Aussichten
auf Genesung schlechte seien. Diese Entscheidung ist tatsächlicher Natur und das Bundesgericht daher an dieselbe gebunden. Hievon ausgegangen aber ist die vorinstanzlich für Schmälerung resp. Aufhebung der Erwerbsfähigkeit gesprochene Entschädigung von 4500 Fr. die Heilungskosten sind nicht bestritten keines wegs übersetzt. Denn nach der gedachten Annahme ist der Kläger voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig, so daß ihm mutmaßlich, ein dauernder Einkommensausfall von circa 900 Fr. entsteht Diesem Einkommensausfall würde bei dem Alter des Klägers ein den geforderten Betrag von 4500 Fr. sehr erheblich übersteigendes Rentenkapital entsprechen. Danach ist die vorinstanzliche Ent scheidung einfach zu bestätigen. Denn der Kläger hat sich über den vom Obergericht zu Gunsten des Beklagten gemachten Vorbehalt, wonach diesem vorbehalten wird, bei wesentlicher Besserung des Befindens des Verletzten 1500 Fr. von der gesprochenen Entschä digung, welche zu diesem Zwecke während der Frist des Art. 13 des Fabrikhaftpflichtgesetzes zu deponieren sind, zurückzufordern, nicht beschwert. Gemäß den heutigen Erklärungen der Parteien ist lediglich der Zusatz aufzunehmen, daß für die dem Beklagten auf erlegten Leistungen die Intervenientin die Unfallversicherungsgesell schaft Winterthur, dem Kläger solidarisch einzustehen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des Obergerichtes des Kantons Aargau sein Bewenden.