Art. 271 Ziff. 2 SchKG, Art. 273 SchKG; arrest ground and creditor's liability for unjustified arrest. A debtor's planned departure abroad with removal of assets constitutes an arrest ground where the conduct is apt to place the assets beyond the creditor's reach or to materially hinder enforcement, even if permanent evasion of the debt is not intended. Liability under Art. 273 SchKG is strict as to patrimonial damage, but it does not extend to moral harm; compensation for non-pecuniary loss requires an additional delictual basis. If the arrest is justified, no damages claim arises.
sein Anwalt, es sei die gestützt auf Art. 273 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom Kläger angestrengte Klage gutzuheißen und demgemäß das obergerichtliche Urteil auf zuheben. Dagegen beantragt der Vertreter des Beklagten, es sei das obergerichtliche Urteil zu bestätigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gewesen seien. Mit dieser Tatsache sei die Außerung des Klägers im Briefe vom 22. Juni, sowie der Umstand zusammenzuhalten daß der Kläger bereits vor mehreren Monaten seine Salonmöbel nach Frankreich versandt gehabt und in Balsthal notorischerweise keine weitern pfändbaren Aktiven besessen habe. Durch diese Tat sachen sei der Beweis für die Zahlungsflucht des Klägers erbracht. Sodann habe der Kläger im Laufe des Monates Juli Balsthal verlassen und sei nach Raon L 'Etape übergesiedelt. Durch diesen Wohnsitzwechsel sei ein zweiter Arrestgrund, derjenige des Art. 271 Ziff. 4 entstanden, auf welchen sich der Beklagte mit Recht berufen könne. . Nach Art. 273 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes haftet der Gläubiger für den aus einem ungerechtfertigten Arrest entstandenen Schaden schlechthin, ohne Rücksicht darauf, ob ihm ein Verschulden zur Last fällt. Der Arrest wird eben auf Gefahr des Gläubigers bewilligt; stellt derselbe sich als ungerechtfertigt heraus, so haftet der Gläubiger unbedingt für den Schaden. Da gegen beschränkt sich denn auch die Haftpflicht des Gläubigers aus Art. 273 cit. auf den Schaden im eigentlichen Sinne, d. h. den Vermögensschaden; eine Ersatzpflicht für moralisches Leid folgt aus Art. 273 nicht. Eine solche kann dem Gläubiger nur dann auferlegt werden, wenn ihn nachweislich ein Verschulden trifft und daher mit der obligatio ex lege aus Art. 273 gleich zeitig eine Deliktsobligation gemäß Art. 50 u. ff. O. R. konkur riert. Soweit daher der Kläger mit seiner Klage Ersatz für ernstliche Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse fordert, müßte seine Forderung auch dann abgewiesen werden, wenn der Arrest gesetzlich nicht gerechtfertigt wäre. Denn ein Verschulden des Beklagten ist in keiner Weise dargetan. 3. Allein die Klage muß des gänzlichen abgewiesen werden. Denn der Arrest war gesetzlich gerechtfertigt. Es ist nicht bestritten, daß dem Beklagten eine verfallene, nicht durch ein Pfand gedeckte Forderung zustand. Bestritten ist bloß, daß ein Arrestgrund vor gelegen habe. Der Kläger macht geltend, der Arrestgrund des Art. 271 Ziff. 2 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes treffe nicht zu; er habe nicht beabsichtigt, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen und habe sich nicht flüchtig gemacht oder Anstalten zur Flucht getroffen, sondern nur seine Übersiede lung nach Frankreich vorbereitet, um dort an einem seinem Gläu biger bekannten Orte die Stelle eines Fabrikdirektors zu übernehmen. Allein wenn ja nun auch richtig sein mag, daß der Kläger nicht beabsichtigte, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Beklagten für immer zu entziehen und wenn auch der Ort, wohin er zu übersiedeln gedachte, bekannt gewesen sein mag, so liegt der Arrestgrund des Art. 271 Ziff. 2 doch vor. Denn soviel steht, nach dem vorliegenden Tatbestande, jedenfalls fest, daß der Kläger beabsichtigte, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Beklagten für einstweilen zu entziehen, daß er im Begriffe war, durch seine Übersiedelung in's Ausland und die Wegschaffung seiner Habe diese dem Zugriffe des Gläubigers für's erste zu entrücken und dem letztern die Verfolgung seiner Rechte wenn auch nicht für immer zu verunmöglichen, so doch wesentlich zu erschweren. Damit aber ist der Tatbestand des Art. 271 Ziff. 2 gegeben; der Kläger beabsichtigte in der Tat, zahlungsflüchtig zu werden. Danach braucht denn nicht untersucht zu werden, ob der Beklagte nicht auch berechtigt sei, den erst seit der Arrest legung eingetretenen Arrestgrund des Art. 271 Ziff. 4 geltend zu machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird abgewiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des Ober gerichtes des Kantons Solothurn vom 9. November 1892 sein Bewenden.