Art. 287 Ziff. 2 SchKG; Anfechtung einer entgeltlichen Rechtshandlung zur Deckung einer Bürgschaftsforderung; eine als Kaufvertrag mit Verrechnung ausgestaltete Hingabe von Vermögenswerten an Zahlungsstatt ist wirtschaftlich wie eine Bevorzugung zu behandeln. Für die Anfechtung genügt, dass der Schuldner überschuldet war und der Anfechtungsgegner seine Unkenntnis der Vermögenslage nicht beweist; eine besondere Darlegung des Gläubigerschadens ist nicht erforderlich, da die Beeinträchtigung aus der Natur der Rechtshandlung folgt (vgl. Erw. 3-5).
klägerische Rechtsbegehren abzuweisen und die beklagtische Rechts frage zu schützen. Dagegen beantragt der Anwalt der Kläger, es sei die gegnerische Appellation abzuweisen und das klägerische Rechtsbegehren gutzuheißen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
tilgt worden, daß der Beklagte in dem angefochtenen Kaufvertrage die von ihm verbürgte Schuld auf Rechnung des Kaufpreises übernahm. Darin liegt der Sache nach eine Tilgung der eventuellen Bürgschaftsforderung des Beklagten durch Hingabe an Zahlungs statt. Der Beklagte wurde für seine eventuelle Bürgschaftsforderung durch Hingabe der Kaufsobjekte und Verrechnung der Bürgschafts forderung auf den Kaufpreis befriedigt. Es handelt sich also in Tat und Wahrheit um eine Hingabe an Zahlungsstatt, welche in die Gestalt eines Kaufvertrages mit Kompensation des Kaufpreises gekleidet wurde. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorin stanz erscheint denn auch als sicher, daß durch den Kaufvertrag der Beklagte eben diese Deckung für seine Bürgschaftsforderung zu erlangen bezweckte. Das abgeschlossene Geschäft fällt somit allerdings unter Art. 287 Ziffer 2 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes. 5. Demnach ist denn die Anfechtung begründet, sofern der Be kagte nicht bewiesen hat, daß ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses die Vermögenslage des Gemeinschuldners unbekannt war. Davon ist aber keine Rede; im Gegenteil dürfte klar sein, daß die Über schuldung des Carli Bodmer dem Beklagten beim Kaufsabschlusse bekannt war. Aus der zwischen dem Gemeinschuldner und dem Beklagten vor diesem Zeitpunkte gewechselten Korrespondenz, wie aus dem den ökonomischen Verfall des Carli Bodmer unzweideutig kennzeichnenden frühern Kaufvertrage vom 1. September 1891 ergibt sich, daß der Beklagte von der schweren ökonomischen Be drängnis des Gemeinschuldners Kenntnis hatte. Im fernern ist durch die Vorinstanz festgestellt, daß der Beklagte bei dem Be treibungsamte nach den Verhältnissen des Carli Bodmer sich er kundigte. Nun war aber aus den im Winter 1891/1892 gegen letztern geführten Betreibungen ersichtlich, daß dieser, außer den vom Beklagten durch den Kaufvertrag übernommenen, noch an dere dringende Schulden besaß, welchen bereite Zahlungsmittel, wie der Beklagte offenbar wohl wußte, nicht gegenüberstanden. An der Kenntnis des Beklagten von der Überschuldung des Ge meinschuldners ist demnach kaum zu zweifeln. Übrigens genügt zur Begründung der Anfechtung aus Art. 287 des Schuldbe treibungs und Konkursgesetzes, daß der Beklagte nicht seinerseits den Beweis seiner Unkenntnis der Vermögenslage des Gemein schuldners erbracht hat. Wenn der Beklagte im allgemeinen be hauptet hat, durch den angefochtenen Kaufvertrag seien die Gläu biger des Gemeinschuldners nicht beeinträchtigt worden, so ist dies offenbar unrichtig. In den Fällen des Art. 287 des Schuldbe treibungs und Konkursgesetzes folgt nach der Auffassung des Gesetzes die Beeinträchtigung der Gläubiger schon aus der Natur der betreffenden Rechtshandlungen; eines besondern Nachweises einer solchen Beeinträchtigung bedarf es daneben nicht. Übrigens liegt ja hier die Beeinträchtigung der Gläubiger am Tage. Mag immerhin der stipulierte Kaufpreis ein angemessener gewesen sein, so liegt doch eine Beeinträchtigung der Gläubiger darin, daß der über die Hypothekarschulden hinaus sich ergebende Wert der Kauf gegenstände ausschließlich zu Befriedigung der eventuellen Bürg schaftsforderung des Beklagten verwendet und mithin dem Zugriffe der übrigen Gläubiger entzogen wurde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 11./16. November 1892 sein Bewenden.