Art. 59 Abs. 3 BV; Schuldverhaft und Umwandlung von Geldstrafen in Haft; die Verfassungsnorm verbietet nicht nur die zwangsweise Eintreibung von Geldforderungen durch Haft, sondern auch die Bestrafung bloss wegen Nichtbezahlung einer Forderung. Eine in Haft umgewandelte Geldstrafe ist unzulässig, wenn sie ausschliesslich auf Nichtleistung beruht, ohne Rücksicht darauf, ob die Forderung öffentlich- oder privatrechtlicher Natur ist (vgl. auch die bundesgerichtliche Praxis zu direkten und indirekten Formen des Schuldverhafts). Die Beschwerde gegen die Vollstreckung bleibt zulässig, sobald die unzulässige Haft vollzogen werden soll.
dert haben, die rückständigen Steuern zu bezahlen; bei regelrechtem Verdienste und leidlicher Gesundheit wolle er seinen Verpflichtungen gerne nachkommen. C. Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt antwortet: Wenn Rekurrent dem Polizeigerichte verzeigt worden sei, so sei dies nur nach wiederholten Mahnungen und deswegen erfolgt, weil er unterlassen habe, sich über sein Versäumnis in der Be zahlung der Steuer auszuweisen. Sein Rekurs sei übrigens ver spätet, da eine allfällige Verfassungsverletzung in dem Erlaß der Strafbefehle enthalten sein müßte und diese von viel früher als 60 Tage vor der Rekurseingabe datieren. Eine Verfassungsver letzung sei aber überhaupt nicht vorhanden. Das Verbot des Schuldverhafts beziehe sich nur auf die frühere Einrichtung, wo nach der Gläubiger befugt gewesen sei, den säumigen oder insol venten Schuldner zur Strafe oder behufs Exekution einsperren zu lassen, schließe dagegen nicht aus, daß Jemand wegen Nichter füllung öffentlicher Verpflichtungen mit Strafe bedroht werde. Rekurrent sei nicht in Umwandlung der ihm obliegenden Steuer beträge, sondern wegen Nichtbezahlung der Bußen zu den 15 Tagen Haft verurteilt worden. Nach 18 des Strafgesetzes könne er sich, trotz der erfolgten Umwandlung der Geldstrafe in Haft, durch Erlegung des ganzen Strafbetrages oder eines Teiles desselben jederzeit noch von der Haft ganz oder pro rata befreien. Ebenso sei die Polizeibehörde im Falle nachgewiesener Unfähigkeit des Rekurrenten, wegen seines Gesundheitszustandes die Haft zu be stehen, zur Rücksichtnahme befugt. Darauf gestützt beantragt die Regierung Abweisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: