Art. 1 et 4 al. 3 du traité d'extradition suisse-allemand; compétence de l'autorité requérante et tribunal militaire; l'Etat requis n'a pas à contrôler la répartition interne des compétences judiciaires de l'Etat requérant, mais seulement si l'autorité émettrice appartient à l'organisation judiciaire ordinaire et n'est pas un tribunal d'exception. La désertion non prévue par le traité ne fait pas obstacle à l'extradition pour des délits extraditionnels; elle ne peut pas non plus être érigée en motif de refus lorsque l'intéressé conteste les faits, la question de culpabilité relevant du juge du fond. L'extradition peut être différée jusqu'à l'exécution de la peine infligée dans l'Etat requis.
rungsvertrages vom 24. Januar 1874 angenommen, daß Hilby im Falle seiner Auslieferung von den deutschen Behörden wegen Fahnenflucht weder verfolgt noch bestraft werde. Die kaiserlich deutsche Gesandschaft in Bern erwiderte hierauf mit Note vom 12. Juli 1893, die kaiserliche Regierung sei mit der vom schwei zerischen Bundesrate dargelegten Behandlung der Sache einver standen. Was die Zusicherung betreffe, daß Hilby im Falle der Auslieferung nicht wegen Fahnenflucht werde verfolgt werden, so sei hiefür nach Ansicht der kaiserlichen Regierung der Art. 4, Abs. 3 des schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages maß gebend und scheine demnach kein Anlaß vorzuliegen, daneben eine besondere Zusicherung zu erteilen. C. Der Verfolgte erhob gegen seine Auslieferung Einsprache, indem er ausführte, er bestreite sämmtliche Anschuldigungen; er sei in Magdeburg aus dem Militärdienst desertiert und würde in Deutschland, trotz eines bei der Auslieferung gemachten Vorbe halts, doch auch wegen Fahnenflucht bestraft werden. Sein An walt, Fürsprech Banz in Luzern, macht zu Begründung der Ein sprache überdem geltend: Die dem Requirierten zur Last gelegten Delikte sollen im Elsaß oder in Baden begangen worden sein. Der Haftbefehl gehe aber nicht von einem elsässischen oder badi schen Gerichte, sondern von dem 7. Divisionsgerichte zu Magde burg aus. Dieser Stelle bestreite der Requirierte die Kompetenz. Das Divisionsgericht könnte ihn einzig wegen Fahnenflucht be strafen. Eine solche Strafe dürfe aber nicht eintreten. Damit falle die ganze Kompetenz des Magdeburger Gerichtes dahin. Der Requirierte sei schon im Jahre 1885 fahnenflüchtig geworden. Er unterstehe also jedenfalls nicht mehr der militärischen Gerichtsbar keit. Kompetent zur Beurteilung seien vielmehr die Gerichte von Elsaß und Baden, in deren Gebiete die fraglichen Delikte be gangen worden sein sollen. Von diesen aber gehe der Haftbefehl nicht aus. Und doch müsse natürlich verlangt werden, daß das Auslieferungsbegehren gestellt werde, gestützt auf Akte derjenigen Behörde, welche für die Beurteilung des Auszuliefernden zu ständig sei. D. Der Generalanwalt der Eidgenossenschaft spricht sich dahin aus: Die Schuldfrage sei nicht vom Auslieferungsgerichte sondern vom erkennenden Strafgerichte zu beurteilen. Die Feststellung der Kompetenz zwischen den verschiedenen Gerichten des requirierenden Staates sei eine Frage der innern Gesetzgebung dieses Staates, welche den ersuchten Staat in keiner Weise berühre. Allerdings sei der Letztere befugt, zu untersuchen, ob die Stelle, von welcher der Haftbefehl ausgehe, als eine gerichtliche Behörde zu betrachten sei, der im allgemeinen das Recht strafrechtlicher Verfolgung zu stehe, oder ob diese Stelle sich als ein Ausnahmegericht darstelle. Ein Ausnahmeverfahren liege aber in concreto nicht vor. Das Militärgericht der VII. Division in Magdeburg sei zweifellos ein ordentliches Strafgericht, und es werde dessen Verfassungsmäßig keit in der Eingabe des Requirierten auch nicht beanstandet. Die gegen die Auslieferung erhobene Einrede erscheine demnach als unbegründet. E. Mit Schreiben vom 26. Juli 1893 übermachte der schwei rische Bundesrat dem Bundesgerichte die Akten zur Entscheidung. Durch Urteil des luzernischen Kriminalgerichtes vom 22. Juli 1893 ist der Requirierte wegen Diebstahls rechtskräftig zu vier Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
bestraft werden darf, es sei denn, daß er, nach Freisprechung oder Bestrafung wegen des Verbrechens, welches zur Auslieferung Anlaß gegeben hat, es versäumt habe, das Gebiet des ersuchenden Staates vor Ablauf einer Frist von drei Monaten zu verlassen, oder daß er auf's neue dorthin komme. Ebensowenig kann die Tatsache, daß der Requirierte die ihm zur Last gelegten Straf taten leugnet, zu Verweigerung der Auslieferung führen; die Schuldfrage ist nicht vom Auslieferungsrichter, sondern vom er kennenden Strafgerichte zu prüfen. 3. Nach Art. 1 des schweizerisch deutschen Auslieferungsver trages ist die Auslieferungspflicht nicht auf die Fälle beschränkt, welche von den gewöhnlichen bürgerlichen Gerichten zu beurteilen sind, sondern sie besteht für alle Auslieferungsdelikte, welche über haupt von den Behörden eines der Vertragsstaaten, gleichviel ob von einem gewöhnlichen bürgerlichen Gerichte oder von einem Sondergerichte, speziell einem Militärgerichte, verfolgt werden. Eine Prüfung der Frage, ob das die Strafverfolgung betreibende oder aber ein anderes Gericht des ersuchenden Staates nach den Gesetzen dieses Staates zuständig sei, behält der Staatsvertrag dem ersuchten Staate nicht vor. Es handelt sich denn auch da bei, wie die Bundesanwaltschaft richtig bemerkt und wie das Bundesgericht übrigens bereits in seiner Entscheidung in Sachen Livraghi vom 20. Juni 1891 (Amtliche Sammlung XVII 5. 238 Erw. 3) ausgesprochen hat, ausschließlich um eine Frage der innern Gesetzgebung des ersuchenden Staates, welche den andern Vertragsstaat nicht berührt. Dagegen ist der ersuchte Staat aller dings berechtigt zu untersuchen, ob das Gericht, von welchem der Haftbefehl ausgeht, überhaupt eine der regelmäßigen, verfassungs und gesetzmäßigen Gerichtsorganisation des ersuchenden Staates angehörige richterliche Behörde sei, oder aber sich als ein Aus nahmegericht qualifiziere, welches nach seiner Zusammensetzung und seinem Verfahren diejenigen Garantien richtiger Rechtsprechung nicht darbietet, welche bei Abschluß des Auslieferungsvertrages mit Rücksicht auf die Gerichtsorganisation des ersuchenden Staates vorausgesetzt wurden. Allein im vorliegenden Falle ist nun un zweifelhaft, daß das königlich preußische Militärgericht der VII. Di vision in Magdeburg ein ordentliches, gesetzmäßig eingesetztes Gericht mit geordnetem Rechtsgange und nicht ein außerhalb der gesetz und verfassungsmäßigen Gerichtsorganisation stehendes Ausnahmegericht ist. Die Auslieferung ist daher, da die Delikte, wegen welcher sie begehrt wird unbestreitbar und unbestrittener maßen Auslieferungsdelikte sind, zu bewilligen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Karl Markus Hilby an das königlich preußische Gericht der VII. Division in Magdeburg wird wegen der im Haftbefehle vom 24. Mai 1893 sub Ziffer 1 und 2 genannten Delikte, auf die Zeit, wo der Requirierte seine ihm in Luzern auferlegte Strafe erstanden haben wird, bewilligt.