Art. 24 OR; fraudulent inducement through falsified balance sheet and exploitation of induced trust. Mere silence about an unfavorable financial condition does not, by itself, constitute fraud. However, where the management of a public credit institution intentionally falsifies the balance sheet, thereby creating or maintaining confidence in the institution and using that confidence to conclude transactions, it engages in deceitful conduct by actively maintaining an error it has itself caused. In such circumstances, the counterparty may avoid the transaction. The characterization of an intermediary as merely acting in a mediating capacity may be inferred from the overall evidence, including bookkeeping entries and witness testimony (consid. 3-4).
leisteten Gegenwertes über die Wechselsumme belastet hat. Allein diesen Tatsachen steht folgendes gegenüber: In den Büchern des Agenten Klinger geschieht des Geschäftes lediglich im Deserviten konto Erwähnung, wo unterm 27. November 1890, 75 Fr. Note Meyer Müller betreffend Lugano gutgeschrieben sind; während im Wechselskontro das Geschäft nicht erwähnt wird. Ferner findet sich im Kassabuche der Leihkasse Uster unter Wechselkonto ein Eintrag des Geschäftes auf den Namen, Meyer Müller Cie. Endlich haben der Agent Klinger und sein ehemaliger Angestellter Benninger als Zeugen ausgesagt, daß aus dem Eintrage im Deservitenkonto und dem Mangel eines Eintrages im Wechsel skontro Klingers zu schließen sei, daß die Wechsel nicht auf Klingers Rechnung diskontiert worden seien. Der Agent Klinger fügt bei: Aus diesem Grunde sei auch sein Giro nicht auf die Wechsel gesetzt worden. Er habe kurz vor dem fraglichen Geschäfte der Leihkasse Uster einen Brief von 45,000 Fr. cediert und dafür Obligationen erhalten, welche er in sein Depot gelegt habe; aus diesem Depot habe dann der Verwalter der Leihkasse, Huber, mit seiner Einwilligung 10 Obligationen genommen und dem Meyer gegeben, weil damals keine unterschriebenen Obligationen vorhan den gewesen seien, nachher seien ihm dieselben wieder ergänzt wor den. Der gewesene Verwalter der Leihkasse, Huber, hat dies be stätigt; er bezeugt: Die Abtretung der Wechsel sei durch Klinger lediglich vermittelt worden und wegen ihrer späten Fälligkeit seien als Gegenwert Obligationen gegeben worden und zwar mit Klingers Einwilligung aus dessen Depot; hätte die Leihkasse das Geschäft mit Klinger abgeschlossen, so wäre sein Giro verlangt worden. Die Bezeichnung Cassa in Wechselportefeuille schließe nicht aus, daß Obligationen gegeben worden seien. In Würdigung dieser Tatsachen betrachtet die Vorinstanz die klägerische Sachdar stellung, daß das Geschäft (die Abtretung der beiden Wechsel gegen Obligationen der Leihkasse Uster) direkt zwischen der Leihkasse und der Firma Meyer Müller abgeschlossen worden sei und der Agent Klinger dabei nur als Vermittler mitgewirkt habe, als erwiesen. Dieser Entscheidung liegt ein Rechtsirrtum nicht zu Grunde. Der beklagtische Anwalt hat heute behauptet, dieselbe verletze die Art. 430 und 36 O. R.; wenn die Vorinstanz bemerke, der Agent Klinger sei bloß Vermittler gewesen, so sei darauf zu erwidern, daß Vermittler überhaupt kein juristischer Begriff und mit der gedachten Bemerkung also gar nichts gesagt sei. Allein dies ist unrichtig. Wenn die zweite Vorinstanz sagt, der Agent Klinger sei bloß Vermittler gewefen, so spricht sie damit unmißverständlich aus, daß derselbe nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen, im Namen seines Auftraggebers, der Firma Meyer Müller, ge handelt habe und hiefür sprechen denn auch, wie die hervorge hobenen Tatsachen ergeben, überwiegende Gründe. Daß der Agent Klinger die beiden Wechsel nicht auf eigene Rechnung von Meyer Müller erworben und dann an die Leihkasse weiter veräußert hat, zeigt der ganze Sachverhalt auf's Deutlichste. Allein auch daß er als Kommissionär, zwar auf fremde Rechnung, aber in eigenem Namen gehandelt habe, ist nicht anzunehmen. Hiegegen sprechen neben dem Eintrage im Kassabuche der Leihkasse insbesondere die Zeugenaussagen und übrigens auch die Art und Weise, wie Klinger seine Rechnung gegenüber der Leihkasse aufstellte. Der Brief der Firma Meyer Müller an Klinger vom 13. November 1890, welcher allerdings dahin gedeutet werden könnte, die Firma Meyer Müller behandle den Klinger als ihren Gegenkontrahenten ist doch hiefür nicht beweisend; er läßt sich auch daraus erklären, daß der Agent Klinger neben der Vermittlung des Zustandekom mens des Vertrages zwischen der Firma Meyer Müller und der Leihkasse, auch Bürgschaft gegenüber der letztern übernahm. 4. Somit muß sich denn fragen, ob die Leihkasse Uster resp. deren Verwalter Huber die Firma Meyer Müller in betrüglicher Weise zum Vertragsschlusse verleitet habe. In dieser Richtung steht fest, daß die Bilanz der Leihkasse Uster, welche der Generalver sammlung der Aktionäre im Juni 1890 vorgelegt wurde, von dem Verwalter Huber gefälscht war. Dieselbe wies einen Gewinn von 20,295 Fr. auf, während sie bei richtiger Aufstellung, nament lich bei Abschreibung verlorener Posten, welche als vollgültig in die Rechnung eingestellt wurden, einen Passivsaldo von über 500,000 Fr. hätte aufweisen müssen. Dagegen ist allerdings nicht behauptet oder erwiesen, daß bei Abschluß des Geschäftes mit der Firma Meyer Müller der Verwalter Huber derselben speziell falsche Angaben über die Zahlungsfähigkeit der Leihkasse gemacht habe. Richtig ist nun, daß das bloße Stillschweigen einer Vertragspartei über ihre mißliche ökonomische Lage noch keine betrügliche Hand
lung im Sinne des Art. 24 O. R. enthält; allein hier liegt mehr als ein solches Stillschweigen vor. Durch die gefälschte Bilanz hat der Verwalter der Leihkasse Uster nicht nur die Aktionäre Instituts über die finanzielle Lage desselben getäuscht und täuschen wollen, sondern auch das mit demselben in Verkehr tretende Publikum. Die Bilanzen öffentlicher Kreditinstitute sind allerdings zunächst für deren Aktionäre bestimmt. Allein deren Ergebnisse gelangen erfahrungsgemäß notwendig, selbst wenn sie nicht veröffentlicht werden sollten, zu Kenntnis der beteiligten Verkehrskreise und üben einen bestimmenden Einfluß auf das Ver trauen aus, welches dem betreffenden Institute geschenkt wird. Wenn daher die Verwaltung eines öffentlichen Kreditinstitutes dessen Bilanzen fälscht und das durch die gefälschte Bilanz ge schaffene oder unterhaltene Vertrauen für weitere Geschäfte aus beutet, so benutzt sie in arglistiger Weise einen von ihr selbst durch täuschende positive Handlungen hervorgehobenen Irrtum und handelt damit betrügerisch. Bei derartigen Geschäften einer, auf Grund einer wissentlich falschen Bilanz agierenden, Verwaltung liegt nicht einfach der Tatbestand vor, daß eine Vertragspartei die andere nicht über ihre mißliche finanzielle Lage aufklärt, son dern es wird seitens der einen Vertragspartei resp. ihrer Ver tretung ein von ihr selbst hervorgerufener Irrtum arglistig unter halten und ausgenutzt. Danach muß denn die Klage, in Über einstimmung mit der Vorinstanz, gutgeheißen werden. Denn es liegt in der Tat auf der Hand, daß die Firma Meyer Müller auf die Hingabe ihrer Wechsel an die Leihkasse Uster gegen Obliga tionen dieses Institutes sich nie eingelassen hätte, wenn sie von der wahren Finanzlage der Leihkasse Kenntnis gehabt und nicht vielmehr durch das infolge der gefälschten Bilanz dem Institute geschenkte Vertrauen darüber in Irrtum geführt worden wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Einsprecherin wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem ange fochtenen Urteile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich sein Bewenden.