Art. 210 ff. and 215 OR; pledge of hypothecary claims and titles; federal jurisdiction depends on applicable law. The legal nature of hypothecary titles is determined by cantonal property law, in particular the cantonal rules governing mortgage law and the classification of such instruments as securities or mere evidentiary documents. The federal rules on pledging movables, bearer papers, indorsable papers, and other claims apply only to claims whose legal nature is itself governed by federal law. No analogy permits extending Art. 215 OR to hypothecary claims. The question whether cantonal law assimilates such titles to movables for purposes of good-faith acquisition remains a matter of cantonal interpretation and escapes federal review (consid. 4-5).
an das Bundesgericht darauf, es sei nicht kantonales sondern eidgenössisches Recht anwendbar. Sie behauptet, die Aufschläge des luzernischen Rechtes (wie die Gülten, denen sie vollständig gleichstehen) unterstehen hinsichtlich ihrer Übereignung und Ver pfändung sachenrechtlichen Grundsätzen; sie seien, möge man sie nun als Inhaberpapiere oder nur als inhaberpapierähnliche Pa piere betrachten, als bewegliche Sachen im Sinne des Obliga tionenrechtes zu behandeln und es richten sich daher Voraus setzungen und Wirkungen der Verpfändung solcher Papiere nach den Bestimmungen des Art. 210 und 213 O. R. 2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes hängt davon ab, ob in der Sache eidgenössisches oder kantonales Recht maßgebend ist, Der Umstand, daß die Parteien vor den kantonalen Instanzen übereinstimmend sich auf kantonales Recht berufen haben, ist ohne Bedeutung. Denn der Richter hat das geltende Recht, von Amtes wegen, ohne an die Ausführungen der Parteien gebunden zu sein, zur Anwendung zu bringen; er hat von Amtes wegen zu untersuchen und zu entscheiden, welches die den streitigen Fall beherrschenden Rechtsnormen sind. 3. Der Aufschlag des luzernischen Rechts ist ein Titel über eine grundversicherte Forderung. Im übrigen gehen die Parteien hinsichtlich der rechtlichen Natur desselben auseinander. Während die beklagte Partei behauptet, der Aufschlag sei der Gült gleich artig, er sei wie diese ein den Inhaberpapieren sich näherndes Wertpapier, behauptet umgekehrt der Kläger, der Aufschlag stehe auf gleicher Linie wie der Kaufzahlungsbrief und sei wie dieser im Verkehr nicht nach sachenrechtlichen, sondern nach obligationen rechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Die zweite kantonale In stanz hat sich hierüber in ihrem Urteile nicht ausdrücklich aus gesprochen. Die Frage bedarf auch im vorliegenden Falle einer Entscheidung nicht; denn, selbst wenn die von der Beklagten ver tretene, also dieser günstigere Meinung zu Grunde gelegt wird, daß der Aufschlag der Gült gleichartig sei, so ist das Bun desgericht zu Beurteilung der Beschwerde doch nicht kompetent, denn es ist auch in diesem Falle nicht eidgenössisches sondern kantonales Recht maßgebend. 4. Das eidgenössische Obligationenrecht enthält in Art. 210 u. ff. Bestimmungen über die Verpfändung von beweglichen Sachen oder Inhaberpapieren (Art. 210), von Wechseln und andern in dossablen Papieren (Art. 214) und von andern Forderungen (Art. 215). Einen ausdrücklichen Vorbehalt des kantonalen Rechts, wie er in Art. 105 für die Amortisation, in Art. 130 für das Erlöschen, in Art. 146 für die Verjährung, in Art. 198 ir die Abtretung, in Art. 414 für die Anweisung grundver sicherter Forderungen und in Art. 337 O. R. für das grund versicherte Darlehen ausgesprochen ist, enhält das Gesetz rücksicht lich der Verpfändung grundversicherter Forderungen nicht. Allein nichtsdestoweniger darf nicht arg. e contrario gefolgert werden, daß somit für die Verpfändung der grundversicherten Forderungen, da hier das kantonale Recht nicht ausdrücklich vorbehalten sei, eidgenössisches Recht gelte. Diese Schlußfolgerung erscheint viel mehr nach Inhalt und Zusammenhang der Vorschriften des Obli gationenrechts als ausgeschlossen. Das Recht der grundversicherten Forderungen steht in engstem Zusammenhange mit dem, kantonal rechtlicher Regelung vorbehaltenen, Immobiliarsachenrechte, speziell dem Hypothekarrechte. Das kantonale und nicht das eidgenössische Recht normirt demgemäß die rechtliche Natur der grundversicherten Forderungen, bestimmt darüber, ob und inwieweit die hypotheka rischen Titel als Wertpapiere, bei welchen das Recht an die Ur kunde geknüpft ist und in derselben sich verkörpert, oder aber als bloße Beweisurkunden sich qualifizieren. Das Obligationenrecht bestimmt hierüber nichts und konnte ohne unzuläßigen Eingriff in das kantonale Recht der Grundversicherung hierüber nichts bestimmen. Demgemäß hat denn auch das Obligationenrecht in Art. 198 O. R. für die Abtretung grundversicherter Forderungen das kantonale Recht vorbehalten. Denn selbstverständlich ist für die Abtretung einer Forderung deren rechtliche Natur (ob Wert papier oder gewöhnliche Schuldscheinforderung) bestimmend. Die Regeln, welche für die Abtretung gelten, müssen naturgemäß andere sein, je nachdem es sich um eine Wertpapier oder um eine gewöhnliche Schuldscheinforderung handelt; es bestimmt sich auch der Übergang des für grundversicherte Forderungen bestehen den Pfandrechts einzig nach kantonalem Sachenrechte. Nun kann allerdings nicht gesagt werden, daß Art. 198 O. R. unmittelbar
auch die Verpfändung grundversicherter Forderungen betreffe, weil die Verpfändung einer Forderung sich als eine bedingte oder be schränkte Abtretung charakterisiere. Denn diese Auffassung der Forderungsverpfändung kann nicht als zutreffend anerkannt werden (vergl. dagegen z. B. Sohm, Die Lehre vom subpignus S. 41 u. ff.) Allein auf der andern Seite ist klar, daß die gleichen Gründe, welche dazu führten, für die Abtretung grund versicherter Forderungen das kantonale Recht vorzubehalten, auch dafür sprechen, die Regelung der Verpfändung grundversicherter Forderungen dem kantonalen Recht zu überlassen. Wie für die Abtretung, so heischt auch für Form und Wirkung der Verpfän dung die rechtliche Natur des Pfandobjektes Berücksichtigung. Das eidgenössische Obligationenrecht selbst anerkennt dies, indem es hinsichtlich der Verpfändung zwischen beweglichen Sachen und Inhaberpapieren, indossablen Papieren, und andern Forderungen unterscheidet und seine Bestimmungen der verschiedenen rechtlichen Natur dieser Pfandobjekte anpaßt. Angesichts dieses innern Zu sammenhangs zwischen der rechtlichen Natur des Pfandobjektes und den Formen und Wirkungen der Verpfändung darf gefolger werden, daß das Obligationenrecht seine Bestimmungen über die Verpfändung überhaupt nur für Forderungen habe aufstellen wollen, deren Natur durch das eidgenössische Recht selbst normiert ist, nicht aber für grundversicherte Forderungen, deren rechtliche Natur das kantonale Recht feststellt, daß somit der in Art. 215 O. R. enthaltene Ausdruck andere Forderungen in diesem be schränkten Sinne anderer überhaupt durch das eidgenössische Recht normierter Forderungen zu verstehen fei. Hiefür spricht denn auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, speziell des Art. 215 (vergl. hierüber wie überhaupt für die hier vertretene Auslegung des Gesetzes, Hafner, Rechtsgutachten über die Rechtsnatur der appenzell außerrhodischen Zeddel, sowie Zeitschrift für schweizerisches Recht, Neue Folge, VII, S. 68 u. ff., insbe sondere S. 80 u. ff.), in Verbindung mit dem Umstande, daß die Verpfändungsform des Art. 215 O. R. für an Urkunden ge knüpfte Forderungen, als was sich die grundversicherten Forde rungen nach den kantonalen Rechten wohl zumeist qualifizieren, gar nicht paßt (siehe darüber Hafner, am angeführten Orte). 5. Nun behauptet allerdings die Beklagte, der luzernische Auf schlag (wie die Gült) sei als bewegliche Sache oder doch als In haberpapier respektive inhaberpapierähnliches Papier im Sinne des Obligationenrechtes zu betrachten und falle daher rücksichtlich der Übertragung und Verpfändung unter die vom eidgenössischen Obligationenrecht für bewegliche Sachen und Inhaberpapiere auf gestellten Regeln. Allein dies ist nicht richtig. Das Obligationen recht hat in Art. 199 u. ff., wie in Art. 210 und 213, nur körperliche bewegliche Sachen, Sachen, die lediglich als körperliche Rechtsobjekte, nicht gleichzeitig als Träger von Rechten von Be deutung sind, und die zu diesen gezählten Inhaberpapiere, nicht dagegen andere Wertpapiere im Auge. Dies ergibt sich rücksicht lich der hier in Frage stehenden Art. 210 und 213 O. R. schon aus ihrem Wortlaute (verbis bewegliche Sachen oder Inhaber papiere ) ganz unzweideutig. Hypothekarinstrumente fallen also jedenfalls dann, wenn sie nicht als reine (vollkommene) Inhaber papiere sich darstellen, nicht unter die Vorschriften des Art. 210 und 213 O. R. (wie übrigens auch nicht unter diejenigen der Art. 199 u. ff.) Nun hat aber die Beklagte selbst nicht bestimmt behauptet, daß die luzernische Gült, welcher ihrer Meinung nach der Aufschlag gleichsteht, ein reines Inhaberpapier im Sinne der Art. 846 u. ff. O. R. sei, sondern hat mehr nur geltend ge macht, die Gült sei ein dem Inhaberpapier sich annäherndes, demselben ähnliches Wertpapier. Es ist denn auch die Meinung, daß die Gült ein Inhaberpapier sei, von der luzernischen Gerichts praxis, welche hiefür, da es sich dabei um die Auslegung kanto nalrechtlicher Bestimmungen handelt, für das Bundesgericht maß gebend sein muß, bestimmt zurückgewiesen worden (siehe die Ent scheidung des Inzernischen Obergerichtes in Zeitschrift des ber nischen Juristenvereins XXV, S. 429 Erw. 2). Daraus ergibt sich denn ohne weiters und ohne daß untersucht zu werden brauchte, ob für den Verkehr mit grundversicherten reinen In haberpapieren eidgenössisches Recht maßgebend wäre, daß in con creto die Vorschriften des eidgenössischen Obligationenrechtes als solche, als Normen des eidgenössischen Rechtes nicht anwendbar sind. Eine ganz andere Frage ist die, ob nicht das kantonale luzernische Recht den Verkehr mit Gülten, speziell hinsichtlich des
Schutzes des redlichen Besitzers, dem Verkehr mit beweglichen Sachen gleichstelle, so daß dafür jeweilen einfach die zur Zeit geltenden allgemeinen Regeln des Mobiliarsachenrechtes zur An wendung kommen und daher nachdem diese durch das Obligationen recht normiert sind, die betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuches inhaltlich, gemäß dem Willen des kantonalen Gesetzgebers, auch für den Verkehr mit Gülten maßgebend seien (siehe darüber Huber, Schweizerisches Privatrecht III, S. 451 u. f.; vergl. auch Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen V, S. 853 Erw. 6). Diese Frage ist keineswegs unzweifelhaft. Allein sie ist eine solche des kantonalen und nicht des eidgenössi schen Rechtes; auch wenn sie zu bejahen sein sollte, so kämen die im eidgenössischen Obligationrechte enthaltenen Vorschriften über den Schutz des redlichen Besitzers für den Gültverkehr nicht als eidgenössisches sondern als kantonales Recht, nicht kraft Willen und Anordnung des eidgenössischen, sondern des kanto naleu Gesetzgebers zur Anwendung. Die Frage entzieht sich daher der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung der Beklagten wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten und es hat daher in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des Obergerichtes des Kantons Luzern sein Bewenden.