Art. 512, 513, 514 and 811 OR; Art. 30 OG; enforceability of bills given as cover for speculative stock transactions and requirements for a pure difference transaction. Advances or securities given for speculative dealings are non-actionable only where the parties, by express or implied agreement, excluded real delivery and acceptance and made the course difference the sole object of the contract. The mere existence of bills, endorsements, or settlement instruments does not remove the gambling defense. New factual allegations on appeal are inadmissible under Art. 30 OG. A damages/set-off plea based on fraud requires substantiation of deceptive conduct and causal reliance; absent findings of falsified balance sheets or reliance on them, the plea fails (consid. 2-4).
reine Differenzgeschäfte, welche den Charakter des Spiels oder der Wette an sich tragen, gerichtet waren, so qualifizieren sich die Auslagen, welche die Beklagte für deren Ausführung machte, als Vorschüsse, welche wissentlich zum Behufe des Spiels oder der Wette gegeben wurden und sind daher gemäß Art. 512 O. R. klaglos. Denn wie das Bundesgericht bereits in seiner Entschei dung in Sachen Bernische Bodenkreditanstalt gegen Kernen vom 9. Dezember 1892 (Amtliche Sammlung XVIII, S. 866 u. ff. Erw. 4) ausgesprochen hat, besteht kein rechtlicher Grund, zwischen Vorschüssen zu reinem, unverschleiertem Spiel und zwischen Vor schüssen zu Spiel oder Wette, welche in die Form von Lieferungs oder Kaufgeschäften eingekleidet werden, hinsichtlich der Klagbar keit einen Unterschied zu machen. Der Umstand sodann, daß der Kläger für seine Schuld aus reinen Differenzgeschäften Wechsel verpflichtungen eingegangen hätte, schlöße die Einrede des Spiels nicht aus. Denn, wie in Art. 513 und 514 O. R. unzweideutig ausgesprochen ist, kann bei Spiel oder Wettschulden nur die frei willig geleistete Zahlung nicht zurückgefordert werden, während über solche Schulden ausgestellte Schuldverschreibungen oder Wechselverpflichtungen trotz erfolgter Aushändigung nicht klagbar sind. Art. 513 Abf. 2 O. R. behält allerdings die besondern Grundsätze des Wechselrechts vor. Allein in concreto handelt es sich um eine Einrede, welche dem Wechselschuldner unmittelbar gegen den Kläger zusteht und welche daher nach den Grundsätzen des Wechselrechts (Art. 811 O. R.) statthaft ist. 3. Es muß danach auf die Prüfung der Einrede des Spiels eingetreten werden. Dieselbe ist indes in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verwerfen. Die Vorinstanz geht von dem in der bundesgerichtlichen Praxis stets festgehaltenen Begriffe des klag losen reinen Differenzgeschäftes aus, wonach zu dessen Tatbestande erforderlich ist, daß vertraglich, nach übereinstimmender, ausdrück lich oder stillschweigend erklärter, Willenseinigung der Parteien Recht und Pflicht wirklicher Lieferung und Abnahme der gekauften oder verkauften Waaren oder Börsenpapiere ausgeschlossen sei, so daß bloß die Kursdifferenz den Gegenstand des Vertrages bildet. Die Vorinstanz verneint, daß diese Begriffsmerkmale in concreto gegeben seien, indem sie im wesentlichen ausführt: Die Behaup tung des Klägers, daß die Beklagte die von ihm gegebenen Börsen aufträge nicht wirklich ausgeführt habe, müßte, nachdem der Kläger die ihm übermachten Rechnungsauszüge, Borderaux, 2c. stets vor behaltlos angenommen habe, vom Kläger bewiesen werden und es sei ein solcher Beweis nicht erbracht. Die Beklagte habe übri gens dem Kläger als Selbstkontrahent gehaftet. Aus Umfang und Art des Verkehrs ergebe sich nicht, daß reine Differenzgeschäfte gewollt gewesen seien. Der Kläger, der allgemein als ein ver möglicher Mann mit einem konstanten hohen Einkommen gegolten habe und welcher mehrfacher Häuserbesitzer sei, habe schon zu An fang des Verkehrs nennenswerte effektive Werte mitgebracht, sie in Depot gegeben, dieses verändert und bei größern Engagements ergänzt und habe auch für den einen und andern Ankauf namhafte Baarbeträge einbezahlt. Die Beklagte habe von einer subjektiven Unmöglichkeit des Bezuges der Titel durch den Kläger zum voraus nicht, wenigstens nicht erweislich, überzeugt sein können. Gegen den Spielcharakter des Verkehrs spreche auch, daß der Kläger den Ankauf von Papieren angeordnet habe, welche zum voraus keinen Kurswert hatten, z. B. von Aktien der Allgemeinen Kreditbank in Basel, und daß er im fernern andere Papiere (Brienz Roth horn) subskribiert, gekauft und einbezahlt und daher effektiv be sessen habe, die Beklagte dagegen nur angegangen habe, das weitere für ihn zu besorgen. Nach diesen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist nicht anzunehmen, daß zwischen den Vermögens und Erwerbsverhältnissen des Klägers und dem Umfange seiner Spekulationen ein derartiges Mißverhältnis bestanden habe, daß der Kläger an Eingehung einer Pflicht zu reeller Abnahme oder Lieferung vernünftigerweise überhaupt gar nicht hätte denken können und daß dies der Beklagten bekannt gewesen sei, oder hätte bekannt sein müssen. Auch im übrigen stellt die Vorinstanz Mo mente, aus welchen ein stillschweigender Ausschluß des Rechtes und der Pflicht reeller Lieferung folgen würde, nicht fest. Ein Rechtsirrtum liegt ihren sachbezüglichen Ausführungen nicht zu Grunde, dieselben beruhen vielmehr auf richtiger Auffassung und Auslegung des Begriffes des reinen klaglosen Differenzgeschäftes. Heute hat der klägerische Anwalt eine Reihe neuer Tatsachen be hauptet, welche den Schluß auf den Spielcharakter des Verkehrs
begründen sollen, allein diese neuen Behauptungen können gemäß Art. 30 O. G. nicht in Betracht gezogen werden. 4. Wenn sodann der Kläger wegen des auf der Spekulation in Aktien der Eidgenössischen Bank erlittenen Verlustes eine Schaden ersatzforderung aus Art. 50 O. R. erhebt und dieselbe zur Kom pensation verstellt, so ist zunächst zu bemerken, daß, da der Kläger behauptet, durch die Beklagte betrüglich zu Abschluß der fraglichen Geschäfte verleitet worden zu sein, wenn diese Behauptung richtig wäre, rechtlich nicht sowohl Art. 50, als vielmehr Art. 24 O. R. zutreffen würde. Allein die fragliche Einwendung mangelt nun, nach den Feststellungen der Vorinstanz, der genügenden tatsäch lichen Substanziierung. Zwar hat das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Meyer Müller gegen Konkursmasse der Leihkasse Uster vom 21. Juli 1893 ausgesprochen, daß wenn die Verwaltung eines öffentlichen Kreditinstitutes dessen Bilanzen fälsche und das durch die gefälschte Bilanz geschaffene oder unter haltene Vertrauen für weitere Geschäfte ausbeute, sie damit in arglistiger Weise einen von ihr selbst durch täuschende positive Handlungen hervorgerufenen Irrtum benutze und damit betrügerisch handle. Es kann also die Einwendung des Klägers nicht, wie die Vorinstanz meint, schon deshalb ohne weiteres zurückgewiesen werden, weil die Organe einer Aktiengesellschaft für ihre Geschäfts führung nur der Aktiengesellschaft, nicht aber Dritten gegenüber verantwortlich seien. Allein in Tat und Wahrheit ist nun weder festgestellt, daß die Verwaltung des beklagtischen Instituts dessen Bilanz in täuschender Absicht gefälscht, noch daß der Kläger zu den fraglichen Geschäften in Aktien der Eidgenössischen Bank sich mit Hinsicht auf die Ergebnisse einer veröffentlichten unrichtigen Bilanz entschlossen habe. Der bloße Hinweis auf den Bericht des Verwaltungsrates der Eidgenössischen Bank an die Aktionärver sammlung vom 20. August 1892 genügt selbstverständlich zum Beweise der erstern Tatsache nicht, wie denn übrigens die Vor instanz ausdrücklich bemerkt, daß die Organe der Beklagten selbst sich über den Wert der Aktien ihres Institutes getäuscht haben; und in letzterer Hinsicht erklärt die Vorinstanz, es sei nicht nachge wiesen und nicht einmal glaubhaft, daß zwischen dem Geschäfts berichte des beklagtischen Institutes für 1890 (von welchem der Kläger behauptet, daß er täuschende falsche Angaben über den Stand des Institutes enthalten habe) und den spätern Aktien käufen des Klägers ein Kausalzusammenhang bestehe. Völlig aus geschlossen ist dies natürlich für die bereits im Jahre 1889 abgeschlossenen beklagtischen Aktienkäufe, welche die bei weitem be deutendsten waren. Daß der frühere Direktor des st. gallischen Comptoirs, M. Schenk, den Kläger durch besondere falsche Vor spiegelungen zu Spekulationen bestimmt habe, ist vom Kläger wohl behauptet, aber nicht bewiesen worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen sein Be wenden.