Art. 27 Ziff. 4 O.G.; civil jurisdiction over a dispute involving a canton depends on the private-law character of the asserted claim, not on the success of the claim or on whether the underlying facts are proved. Where the plaintiff alleges a separate contractual obligation arising from exchanged declarations, the matter is one for the civil judge; the competence test does not anticipate the merits, the validity of the contract, or the availability of real execution. Under cantonal law, an internal decision by the competent cantonal authorities that urgency exists binds third parties and is not reviewed in the jurisdictional objection proceedings (consid. 1-3).
Dagegen gewährte die Konzession nur: Für Personen: Für Gepäck: Klasse 10 Cts. per Kilm. Cts. per 100 Kilogramm 7 und per Kilometer über die III. 5 freien 10 Kg. hinaus. Die Eisenbahnbank erklärte, bei den bewilligten Taxen könne das Unternehmen nicht existieren. Sie suchte daher beim schwei zerischen Eisenbahndepartement um Abänderung der Konzession in dem Sinne nach, daß die Taxen folgendermaßen festgestellt würden: Für Personen: Für Gepäck: I. Klasse 20 Cts. per Kilm. 10 Cts. per 100 Kilogramm II. 15 und per Kilometer über die III. 7 freien 10 Kg. hinaus. Gleichzeitig ersuchte sie die Regierung des Kantons Graubünden diese möchte den Bundesbehörden die Genehmigung der Taxer höhungen empfehlen. Die Regierung des Kantons Graubünden erwiderte telegraphisch am 13. März 1891 Empfehlung der Taxerhöhung ohne Zusicherung Baubeginn und Betriebseröffnung Chur Thusis wird nicht erfolgen, Departement in diesem Sinne Kenntnis gegeben. Sie ersuchte gleichzeitig das Schweizerische Eisenbahndepartement, einen Entscheid einstweilen nicht zu treffen indem sie auseinandersetzte, daß die Taxerhöhung unter der Vor aussetzung vereinbart worden sei, daß mit dem Baue der Linie Chur Thusis im Jahre 1891 begonnen werde und daß sie diese Erhöhung nur unter dieser Voraussetzung empfehlen könne. Nach neuerlichen Außerungen von Vertretern der Eisenbahnbank sei es aber zweifelhaft, ob diese, wie sie früher versprochen habe, mit dem Baue noch in diesem Jahre beginnen wolle. Die Eisenbahn bank telegraphierte am 18. März 1891 an die Regierung: Ihre Depesche erforderte Ausschußsitzung. In dieser wurde heute be schlossen, Ihnen gewünschte Erklärung abzugeben, daß wir uns zum Baue nach erfolgter Taxregulierung verpflichten; diesbezüg liche Erklärung erfolgt brieflich und richtete gleichzeitig folgende Zuschrift an die Regierung: In Antwort auf Ihre Depesche vom 13. d. M. und in Bestätigung unserer heutigen am Fuße kopierten telegraphischen Mitteilung beehren wir uns, den durch unfern Ausschuß gefaßten Beschluß wie folgt in Wortlaut zu Ihrer Kenntnis zu bringen: Die Schweizerische Eisenbahnbank gibt der hohen Regierung des Standes Graubünden die Er klärung ab, sofort nachdem für die Linie Chur Thusis die be gehrten Taxen von 20, 15 und 7 Rappen für die drei Per sonenklassen und 10 Rappen pro 100 Kilos für das Gepäck vom hohen Bundesrat genehmigt sind, die Planausarbeitung für die Linie Chur Thusis derartig zu fördern, um noch in diesem Jahre den Bau energisch an die Hand nehmen zu können. Es liegt im eigensten Interesse der Eisenbahnbank, diesen Bau so zu be treiben, daß die Betriebseröffnung auf den 15. Juni 1893 erfol gen kann. Die Eisenbahnbank übernimmt hiezu die Verpflichtung, immerhin in der Voraussetzung, daß sie darin nicht durch etwaige Verzögerung der Bauplangenehmigung gehindert wird. Diese durch die Bank eingegangene Bauverpflichtung stützt sich auf die Voraussetzung, daß die Regierung dafür sorgt, daß die Eisen bahnbank, beziehungsweise ihr Rechtsnachfolger von jeder Wuhr pflicht auf dem linken Rheinufer von Rothenbrunnen aufwärts enthoben wird. Für diesen Fall würde die Bank zur Förderung der Angelegenheit jetzt schon das linksufrige Tracé als das defi nitive annehmen. Hierauf erwiderte die Regierung mit Zuschrift vom 19. gleichen Monats, daß sie nun zur Empfehlung der ge wünschten Taxen bereit sei, insofern die Eisenbahnbank auf die Klausel betreffend die Wuhrpflicht verzichte. Die Eisenbahnbank telegraphierte am 23. gleichen Monats an die Regierung: Streichen zweiten Absatz unserer Bauverpflichtung, so daß nur erster Absatz bis Worte gehindert wird bestehen bleibt. Heute Morgen Sitzung in Bern. Empfehlen sofort Bundespräsident ihre Zustimmung zur Taxregulierung zu telegraphieren, bei fügend, daß schriftliche Empfehlung nachfolge. Am 24. Mär 1891 telegraphierte daraufhin die Regierung an das Schweizerische Eisenbahndepartement: Nachdem Eisenbahnbank uns bezüglich Beginn und Beendigung der Eisenbahnlinie Chur Thusis be stimmte Erklärungen abgegeben, stehen wir nicht an, Ihnen unter Berufung auf unsere mündliche Unterredung die Gewährung der von der Eisenbahnbank verlangten Taxerhöhungen zu empfehlen;
bezügliche schriftliche Einlage geht heute ab, und bestätigte dies gleichzeitg brieflich, hinzufügend Die Bank hat sich uns gegenüber schriftlich verpflichtet, sofern ihr jetzt diese Ansätze be willigt werden, noch im Laufe dieses Jahres mit den Bauar beiten zu beginnen, worauf wir großen Wert legen. Am
eine schmalspurige Eisenbahn von Chur nach Thusis zu erstellen und zu betreiben. II. Die beklagte Partei ist schuldig, innert der vom Bundesgerichte zu bestimmenden Fristen a. dem Bundesrate die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen ein zureichen, b. nach stattgefundener Plangenehmigung den Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen, c. den Bau zu vollenden, sowie d. die Bahn dem Betriebe zu übergeben und ununterbrochen zu betreiben. III. Die klagende Partei ist im Falle der Nichtbeachtung einer dieser Fristen berech tigt, auf Rechnung und Gefahr der beklagten Partei die in den vorhergehenden Rechtsbegehren unter a d bezeichneten Handlungen selbst vorzunehmen, und die beklagte Partei ist schuldig, der kla genden Partei zu diesem Behufe Geldvorschüsse zu leisten, deren Höhe jeweilen durch das Bundesgericht bestimmt wird. Vorbehalten werden: 1. Die Hoheitsrechte des Bundes nach Maßgabe der Eisenbahngesetzgebung, insbesondere des Bundesgesetzes betreffend den Bau und Betrieb von Eisenbahnen vom 23. Dezem ber 1872; 2. Die allfälligen Schadenersatzforderungen der klagen den gegenüber der beklagten Partei. Zur Begründung dieser Anträge wird in eingehender Erörterung u. a. ausgeführt: Durch die Erklärung der Beklagten vom 18. März 1891 und die An nahme dieser Erklärung seitens der Regierung des Kantons Graubünden, sei, nachdem die Beklagte am 23. März 1891 die Klausel betreffend die Wuhrpflicht habe fallen lassen und nachdem ihr die gewünschte Taxerhöhung von der Bundesbehörde bewilligt worden sei, zwischen den Parteien ein unbedingter bindender Ver trag zu Stande gekommen. Vertragspersonen seien einerseits die Beklagte, andrerseits der Kanton Graubünden als privatrechtliche Persönlichkeit als Träger von privatrechtlichen Befugnissen und Verbindlichkeiten. Gegenstand dieses Vertrages sei die einseitige Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger, eine Schmal urbahn von Chur nach Thusis zu bauen. Eine solche Leistung eigne sich dazu, Gegenstand einer vertraglichen Verpflichtung zu sein und es könne nicht entgegengehalten werden, daß die Beklagte die Bahn für sich selbst, ihr selbst zu Eigentum bauen und als ihr Eigentum betreiben würde, das rechtliche Interesse der Kläger schaft an der Leistung demnach fehle. Zwar haben in frühern ähnlichen Fällen die Schweizerische Centralbahngesellschaft und die Nordostbahngesellschaft letztern Standpunkt eingenommen; allein derselbe sei teils von den betreffenden Parteien selbst tatsächlich fallen gelassen worden so von der Schweizerischen Centralbahn in ihrem Streite mit dem Kanton Solothurn betreffend die Wasserfallenbahn, und von der Nordostbahn in der Sache gegen das Komite für die Eisenbahn Dielsdorf Niederweningen, teils sei derselbe gerichtlich zurückgewiesen worden (so in dem Streite der Nordostbahn gegen das Komite für die rechtsufrige Zürichsee bahn). Das wirtschaftliche Interesse des Gegenkontrahenten an der Erstellung und dem Betriebe einer Eisenbahn durch die be treffenden Gegenden liege denn auch jeweilen auf der Hand und es sei nicht einzusehen, warum dieses Interesse kein rechtliches sein sollte. Der Gegenstand des Vertrages sei auch genügend bestimmt, da das Bau und Betriebsprojekt durch die Konzession hinlänglich umschrieben sei. Selbstverständlich bleiben die Hoheitsrechte des Bundes überall vorbehalten. Die Beklagte weigere sich demnach, einen gültigen privatrechtlichen Vertrag zu erfüllen und zwar ohne jeden stichhaltigen Grund. Allerdings sei in der Konzession davon die Rede und scheine die Beklagte vorausgesetzt zu haben, daß sie die Bahn nicht selbst bauen und betreiben müsse, sondern dafür eine besondere Gesellschaft gründen werde. Allein dies sei gleich gültig; dem Kanton Graubünden gegenüber habe sich die Be klagte selbst zum Bau und Betriebe verpflichtet. Demgemäß sei das erste und Hauptrechtsbegehren der Klage begründet. Gleich zeitig mit Beurteilung dieses Begehrens müssen aber auch die nötigen Anordnungen getroffen werden, damit der Kläger zu sei nem Rechte gelangen könne, ohne den Richter für ein zweites Haupturteil anrufen zu müssen. Diesem Zwecke dienen die weitern Klagebegehren, welche, wie des nähern ausgeführt wird, rechtlich begründet seien. E. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage beantragt die Beklagte, ohne gleichzeitig zur Sache zu verhandeln: Das Bun desgericht wolle sich inkompetent erklären und aus diesem Grunde die Klage abweisen, unter Kostenfolge für den klagenden Kanton. Sie gibt in ihrer Vernehmlassungsschrift zunächst eine eingehende Darstellung der Geschichte der bündnerischen Eisenbahnbestrebungen
seit dem Scheitern des Projektes einer Lukmanierbahn, speziell der zwischen der Beklagten, dem bündnerischen Centralbahnkomite und der Regierung des Kantons Graubünden gepflogenen Unterhand lungen, wobei sie u. a. behauptet, es sei der Beklagten von der Regierung des Kantons Graubünden Steuerfreiheit zugesichert, bis jetzt aber das sachbezügliche Gesetz noch nicht erlassen worden ferner wird angeführt, am 30. Juni 1892 habe Dr. Stöcklin, Anwalt in Basel, Namens einer Anzahl bündnerischer Kreise und Gemeinden, gestützt auf den zwischen der Beklagten und dem bünd nerischen Centralbahnkomite abgeschlossenen Vertrag vom 18./21. November 1890, gegen die Beklagte bei den baslerischen Gerichten eine Klage auf Anerkennung und Erfüllung dieses Ver trages, auf Zahlung von 95,000 Fr. sowie auf Bau und Betrieb einer Bahn von Chur nach Thusis eingereicht. In rechtlicher Be ziehung sodann wird wesentlich geltend gemacht: Die Regierung des Kantons Graubünden rufe das Bundesgericht als Civilgericht gemäß Art. 27 Ziff. 4 O. G. an. Wesentliche Voraussetzung der Anwendung des Art. 27 Ziff. 4 cit. sei aber das Vorhandensein einer civilrechtlichen, auf einem privaten Rechtsgeschäfte eines Kantons in seiner Eigenschaft als Privatrechtssubjekt beruhenden Streitigkeit. Diese Voraussetzungen liegen aber hier durchaus nicht vor. Die Regierung von Graubünden habe sich an den Verhand lungen zwischen der Beklagten und dem Centralbahnkomite nicht als Vertreterin des Fiskus, der Staatskasse, sondern in ihrer publizistischen Stellung, zu Wahrung der öffentlichen Verkehrs interessen, wozu sie nach Art. 46 K. V. berechtigt und verpflichtet gewesen sei, beteiligt. Sie habe fortwährend in der gleichen Eigen schaft gehandelt; nicht als Fiskus des Kantons Graubünden oder für denselben habe sie im November 1890 und später, speziell im März und April 1891, mit der Beklagten und mit dem Bundes rate korrespondiert, sondern in ihrer Stellung als öffentliche Be hörde; ebenso habe sie als öffentliche Behörde und nicht als Vertreterin des Fiskus an den dem Abschlusse des Vertrages vom 18./21. November 1890 vorangegangenen Konferenzen und an der Konferenz vom 2. Dezember 1890 teilgenommen. Aus diesem ganzen zusammenhängenden und einheitlichen Verkehr könne die Regierung nicht nachträglich ein Moment herausreißen, sich dabei die Rolle des Fiskus vindizieren und damit eine ihr abgegebene Erklärung im Gegensatze zu ihrem ganzen Verhalten, als eine dem bündnerischen Fiskus erteilte und damit plötzlich privatrecht lich gewordene Erklärung, künstlich konstruieren. Der bündnerische Fiskus hätte gar keinen Anlaß gehabt, gegenüber der Beklagten aufzutreten; derselbe habe für das Bahnprojekt keinerlei finanziellen Beitrag geleistet oder versprochen. Die Regierung habe im In teresse der beteiligten Landesgegenden gewisse Wünsche, speziell hin sichtlich der Taxen, geltend gemacht; sie sei aber nie von der Höhe ihrer öffentlich rechtlichen Stellung auf dem Wege einer Sub vention in das fiskalische Gebiet heruntergestiegen. Ebensowenig handle es sich um eine Konzession, welche der klagende Kanton erteilt hätte und aus welcher derselbe gewisse Rechte ableiten könnte. Die Eisenbahnkonzessionen werden vom Bunde erteilt und den Kantonen stehe nur das Recht zu, sich über die betreffenden Vorlagen auszusprechen. Dies habe der betreffende Kanton vom kantonalen öffentlich rechtlichen Standpunkt aus und nicht im Sinne irgend eines privatrechtlichen Fiskalgeschäftes zu tun. Die im Dezember 1890, März und April 1891 stattgefundenen Ver handlungen über die Taxen und die dabei abgegebenen Erklärungen und Versprechungen seien danach nicht privatrechtlicher Natur. Das Verlangen von Versprechungen, wie die Regierung es im März 1891 als Vorbedingung ihrer Empfehlung der Taxerhöhung gestellt habe, sei von ihr in ihrer publizistischen Stellung ausge gangen. Den bündnerischen Fiskus berühren diese Taxen nicht. Ein civilistischer Vertrag sei demnach zwischen den Parteien nicht abgeschlossen worden. Wäre ein solcher beidseitig beabsichtigt ge wesen, so wäre er selbstverständlich bei der großen Tragweite des Gegenstandes auch in eine beidseitig erkennbare, privatrechtliche Form gekleidet worden, wobei denn allerdings dem klagenden Kan ton nichts anderes übrig geblieben wäre, als auch seinerseits in fiskalischer Weise sich zu erkennen zu geben. Der Kläger sei denn auch gar nicht im Stande anzugeben, welcher privatrechtliche Name dem behaupteten Vertrage eigentlich zukomme. Daß ein privatrechtliches Rechtsgeschäft nicht vorliege, ergebe sich deutlich daraus, daß von einer privatrechtlichen Verpflichtung der klagen den Regierung offenbar nicht die Rede sein könne. Wenn die
bündnerische Regierung nach Erhalt der gewünschten Erklärung der Beklagten das Empfehlungsschreiben an den Bundesrat nicht abgesandt hätte, so hätte sie natürlich nicht auf dessen Ausstellung gerichtlich belangt werden können und das gleiche gelte auch für den Fall, wenn die Regierung später, z. B. anläßlich der Ein reichung der Statuten der zu gründenden Eisenbahnaktiengesell schaft oder bei der Übertragung der Konzession auf diese Gesellschaft oder bei der Frage der Plangenehmigung, ihre Genehmigung ver zögern oder verweigern würde. Die klagende Regierung wolle die Beklagte aus einem Vorgange eivilrechtlich belangen, aus welchem sie ihrerseits eine eivilrechtliche Haftung jedenfalls ablehnen würde. F. Replikando erklärte die Klagepartei einfach, sie halte an der Zuständigkeit des Bundesgerichtes fest, bestreite die gegnerische Behauptung, es sei der Beklagten irgendwie Steuerfreiheit zuge sichert worden und protestiere gegen den Vorbehalt der Beklagten, je nach dem Entscheide über die Zuständigkeitsfrage sich weiter einzulassen. G. In ihrer Duplik weist die Beklagte die letztere Verwahrung als rechtsirrtümlich zurück und bringt noch an: Nach Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zu Art. 57 der graubündnerischen Kantonsverfassung von 1880 (welche zur Zeit der Klageanhebung noch gegolten haben) sei im Kanton Graubünden zu Anhebung eines Prozesses Namens des Fiskus, von Dringlichkeitsfällen ab gesehen, ein Beschluß des Großen Rates erforderlich, welcher in casu mangle. Ein Dringlichkeitsfall liege hier offenbar nicht vor, wie sich schon daraus ergebe, daß die Regierung sich von ihrer Botschaft an die Standeskommission vom November 1891 bis zur Einreichung der Klage volle 9 ½ Monate Zeit gelassen habe, während welcher Zeit der bündnerische Große Rat mehrmals zu sammengetreten sei. Wenn trotzdem die Regierung es unterlassen habe, an den Großen Rat zu gelangen, so zeige dies, daß vom Fehlen der privatrechtlichen Natur ihres Verhältnisses zur Beklagten überzeugt sei oder mindestens sehr gegründete Zweifel daran hege. An der Inkompetenz des Bundesgerichtes werde daher unbedingt festgehalten und zugleich konstatiert, daß vom Großen Rate, als dem allein zuständigen Repräsentanten des bündnerischen Fiskus, bis auf den heutigen Tag keine Klage gegen die Beklagte beschlossen worden sei. H. Bei der heutigen Verhandlung trägt der Anwalt des Klä gers auf Abweisung der von der Beklagten erhobenen Inkompe tenzeinrede unter Kostenfolge an; rücksichtlich seiner Bevollmächti gung erklärt er, er sei eventuell bereit, eine Vollmacht des Großen Rates beizubringen, bestreite übrigens der Gegenpartei das Recht, die Befugnis der Regierung zu Ausstellung der Vollmacht zu bemängeln. Der Anwalt der Beklagten trägt auf Zuspruch der von ihm aufgeworfenen Kompetenzeinrede an und hält an der Bestreitung der Vollmacht des gegnerischen Anwaltes fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
klagten begründet sei, ist nicht zu untersuchen, ob das vom Kläger behauptete Recht wirklich bestehe, sondern nur, ob dasselbe, sofern es besteht, dem Privatrechte angehört. Allerdings wird die Zu ständigkeit des Civilrichters nicht dadurch allein begründet, daß die Partei ihren Anspruch als einen privatrechtlichen bezeichnet, sondern die Kompetenz des Civilrichters hängt davon ab, welches die rechtliche Natur des eingeklagten Anspruches in Wahrheit ist. Allein auf der andern Seite ist bei Entscheidung der Kompetenz frage nicht zu prüfen, ob die vom Kläger behaupteten Tatsachen erwiesen seien und ob aus denselben nach den Regeln des Privat rechtes der eingeklagte Anspruch sich wirklich ergebe. Dies ist nicht Sache der Kompetenzprüfung, sondern der Sachentscheidung. Bei der Kompetenzprüfung ist nur zu untersuchen, ob der vom Kläger behauptete Tatbestand dem Privat oder dem öffentlichen Rechte angehört, nicht dagegen, ob derselbe nach den Normen des gelten den objektiven Rechtes ein subjektives Privatrecht in concreto wirklich erzeuge (vergl. Entscheidungen, Amtliche Sammlung XV. S. 908 Erw. 1, ibidem XVII, S. 796 u. ff.). 3. Hievon ausgegangen, kann die Kompetenz des Bundesge richtes in vorliegendem Falle füglich nicht bestritten werden. Die Klage macht nicht etwa einen Anspruch aus der der Beklagten von der Bundesbehörde erteilten Konzession geltend, sondern sie behauptet einen besondern zwischen den Parteien abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrag, durch welchen die Beklagte sich den Kläger gegenüber zum Bau und Betriebe einer Schmalspurbahn von Chur nach Thusis verpflichtet habe. Sie behauptet also als Fundament des eingeklagten Anspruches ein Privatrechtsverhätlnis. Die Pflicht der Beklagten zum Bau und Betriebe der Schmal spurbahn Chur Thusis wird nicht etwa aus einer öffentlich recht lichen Beziehung der Parteien, aus einem zwischen der Regierung des Kantons Graubünden als Trägerin der Staatsgewalt und der Beklagten als Glied des Gemeinwesens bestehenden Rechts verhältnisse abgeleitet, sondern vielmehr aus einem Rechtsgeschäfte des Privatrechtes; der eingeklagte Anspruch ist also ein privat rechtlicher. Wenn die Beklagte einwendet, die Regierung des Kan tons Graubünden sei um Mitwirkung bei den Konzessionsverhand lungen u. s. w. in ihrer publizistischen Stellung, als öffentliche Behörde, angegangen worden und habe als solche gehandelt, ist dies nicht schlüssig. Denn der Kläger behauptet ja eben, daß anläßlich jener an sich gewiß auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes sich bewegenden Verhandlungen über Konzessionserteilung und Abänderung, zwischen ihm und der Beklagten noch ein be sonderer privatrechtlicher Vertrag sei abgeschlossen worden. Ob diese Behauptung richtig ist, ob durch die zwischen den Parteien ausgetauschten Erklärungen ein privatrechtlicher Vertrag wirklich abgeschlossen worden und ob dieser Vertrag gültig und klagbar, ob Realexekution statthaft sei u. s. w., dies alles ist nicht bei Prüfung der Kompetenzfrage, sondern bei Beurteilung der Haupt sache zu untersuchen und zu entscheiden. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist dadurch begründet, daß der Kläger einen dem Privat und nicht dem öffentlichen Rechte angehörigen Tatbe stand, daß er einen privatrechtlichen, von ihm in privatrechtlicher Eigenschaft abgeschlossenen Vertrag behauptet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die von der Beklagten aufgeworfene Einrede der Inkompetenz des Gerichtes wird als unbegründet abgewiesen.